Mehrbedarf

  • Hallo Kollegen:),

    eine Frage bitte zum Mehrbedarf:

    ich bin Vater(H4) eines 5-jährigen Kindes und betreue meinen Sohn im Wechsel mit seiner Mutter (ca. hälftig). Ich bin also quasi ein "halber" Alleinerziehender. Auf dieser Internetseite habe ich gelesen, dass:

    "Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen muss der Mehrbedarf aufgeteilt werden." und weiter "so erhält jeder Elternteil den Mehrbedarf zur Hälfte. "

    Weiß jemand auf welche Rechtsgrundlage ich mich, wenn ich den halben Mehrbedarf (also 18%) beantragen will, berufen kann? Im SGB II § 21 Abs 3 steht nämlich:

    "Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen", das hieße, nur wer allein(!) für´s Kind sorgt hat Anspruch auf Mehrbedarf, was aber der Aussage oben widersprechen würde. Kann mich bitte jemand erhellen. :confused:

    Danke und LG,
    Sven

  • Hallo,

    der Mehrbedarf ( hier also 36 % ) kann nicht auf 18 % halbiert werden.

    Wenn du 15 Tage " allein für deren Pflege und Erziehung sorgst " stehen dir für diese Zeit 36 % Mehrbedarf zu. Die anderen 15 Tage bist du nicht alleinerziehend, sondern die Mutter.

    wevell

  • Super! Danke Harald für die schnelle Antwort. Nach 21.8 der "Fachlichen Hinweise" müsste mir also der halbe Mehrbedarf zustehen. Stellt sich dann nur noch die Frage, ob die mir das dann seit Antragstellung vorenthalten haben (denn der Regelbarf für Alleinerziehende wurde mir ja auch seit Anfang an anteilmäßig gewährt) und ich es nun nachgezahlt bekommen müsste (für 10 Monate wären das immerhin über 700,- €) oder ob das dann erst ab dem Tage der Beantragung des Mehrbedarfs gezahlt wird. Falls Du hierzu auch nen Tipp hast, wäre ich sehr dankbar, wenn nicht is´ auch nicht schlimm, dann warte ich einfach wie das Jobcenter reagiert.

    Danke nochmal und LG,
    Sven

  • Danke für die Antwort. Wobei ich fürchte, dass das Ganze ohnehin auf einen Rechtsstreit rauslaufen wird, da das Jobcenter sich wahrscheinlich auf 21.8b der "Fachlichen Hinweise" zum SGB II berufen wird, wo da steht: "in zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche" was bei mir ja nicht der Fall ist. Im gesamten Monat ist mein Sohn zwar schon fast die Hälfte bei mir, aber eben nicht wochenweise sondern von Di bis Do und Sa bis Mo. Und nun wird die Frage sein, greift zuerst 21.8 oder 21.8b. Naja, mal abwarten.

    Danke und LG,
    Sven

  • Hallo,

    Zitat

    der Mehrbedarf ( hier also 36 % ) kann nicht auf 18 % halbiert werden.

    Doch, wevell. Siehe meinen Link auf die fachlichen Hinweise.

    Zitat

    Danke Harald für die schnelle Antwort.

    Ein "Harald" hat Dir nicht geantwortet ;)

    Zitat

    "in zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche" was bei mir ja nicht der Fall ist.

    Dann läuft es nicht auf einen "Rechtsstreit" hinaus, sondern auf eine Ablehnung. Das sog. hälftige Modell unterliegt ziemlich genauen Bedingungen und läuft darauf hinaus, daß tatsächlich hälftig das Kind betreut wird. Dies scheint bei Dir nicht der Fall zu sein, womit also auch kein Anspruch auf den anteiligen Mehrbedarf bestehen dürfte.

    Gruß!

  • Hallo,

    sorry, dass ich Dich mit Harald angeredet habe aber auf der pdf, die Du mir geschickt hattest, war der Namen eben drauf und da dachte ich, dass Du das bist. Was die hälftige Betreuung meines Sohnes betrifft, kann das doch nicht davon abhängen, ob er nun tageweise oder wochenweise wechselt. Entscheidentes Kriterium muss doch die Hälftigkeit sein und mind. 15 Übernachtungen/Monat sind doch die Hälfte, oder seh ich da was falsch? Für den anteiligen Regelbedarf meines Sohnes wird ja auch die Anzahl an Übernachtungen/Monat als Berechnungsgrundlage herangezogen. Naja, mal abwarten wie das JC das sieht, selbst eine Ablehnung würde ja einen Rechtsstreit nicht ausschließen. Trotzdem nochmal herzlichen Dank und schönes WE,
    Sven

  • Hallo Leute,

    wie mir weiter oben schon angekündigt wurde, wurde meine Anfrage beim JC auf anteilmäßigen Mehrbedarf für Alleinerziehende tatsächlich abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Abweisung sind u. a. die fachlichen Hinweise der BA zu § 21 SGB II (s. o.). Die wiederum scheinen auf einem Urteil des BSG aus dem Jahre 2009 zu beruhen (Az.: B 4 AS 50/07 R) Hier ging es darum, ob eine Mutter (ALG II) Anspruch auf den halben Mehrbedarf für Alleinerziehende hat wenn das Kind je zur Hälfte im Wochenwechsel durch beide Elternteile betreut wird. Dies bejahte das BSG, stellte aber, damit nun keiner - so wie ich - auf die Idee kommen kann, anzunehmen, dass wochenweiser Wechsel des Kindes gleichzusetzen ist mit hälftiger Betreuung im Absatz 22 fest:

    "Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er es vor dem Hintergrund des Zwecks des § 21 Abs 3 SGB II nicht für gerechtfertigt hält, die vorstehenden Überlegungen auf andere Gestaltungen, bei denen tatsächlich ein abweichender Anteil der Betreuungsleistungen praktiziert wird, zu übertragen. Ist ein Elternteil in geringerem als hälftigem zeitlichen Umfang für die Pflege und Betreuung des Kindes zuständig, so steht die Leistung allein dem anderen Elternteil zu. Die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs erscheint auf der Grundlage der vorstehenden Überlegung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich Betreuung in kürzeren als wöchentlichen Intervallen vollzieht."

    In der Übersetzung heißt das, dass einem Elternteil (i. d. R. Vater) der sein Kind nicht hälftig und/oder im Wochenwechsel betreuen darf, weil Mutter und Justiz das verhindern, z. B. nur im Rhythmus 6:8 (pro Mutter) einerseits der anteilige Mehrbedarf für Alleinerziehende verweigert werden kann, er natürlich andererseits dann auch nicht als gleichwertiges Elternteil anerkannt wird und er ein drittes Mal die A-Karte zieht, indem sich die Mutter, bei einer solchen Regelung, den vollen Kindsunterhaltsanspruch sichert, denn nur bei tatsächlicher Halbteilung der Betreuung der Kinder werden die Unterhaltsansprüche für´s Kind gegenseitig aufgerechnet (BGH).

    Stellt sich die Frage: wie wäre wohl das Urteil des BSGs ausgefallen, wenn ein Vater die Revision beantragt hätte?????

    Selbst wenn die Eltern sich tatsächlich hälftig in die Betreuung des Kindes teilen, sie sich aber aufgrund des geringen Alters des Kindes, für einen kürzeren Wechsel, z. B. 4:3 und 3:4 entschieden haben, wird dem ALG II-Bezieher somit der hälftige Anteil des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nicht gewährt. Diesen Unsinn verstehe wer will.

    Unsere Bundesgerichte stellen sich mit solchen Urteilen mithin klar gegen eine gleichwertige und gleichberechtigte Elternschaft nach Trennung der Eltern, insbesondere wenn es um eine gleichwertige Betreuung der Kinder durch beide Elternteile geht. (Stichwort: Wechselmodell, paritätische Doppelresidenz) Bleibt nur zu hoffen, dass das BVerfG, oder ein noch höheres Gericht, diesem Unrecht bald einen Riegel vorschieben. Wer mehr darüber lesen/wissen möchte, kann gern mit mir in Kontakt treten oder weiterlesen auf meiner HP unter: gelöscht

    LG,
    Sven

    XXX = genannte Seite unerwünscht, da kommerzielles Angebot

  • Hallo,

    Zitat

    wie wäre wohl das Urteil des BSGs ausgefallen, wenn ein Vater die Revision beantragt hätte?????

    Genauso.

    Entscheidend ist nicht Vater oder Mutter, sondern etwas anderes (was ich Di aber schon geschrieben habe) und was ich im folgenden fett markiere:

    Zitat

    Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er es vor dem Hintergrund des Zwecks des § 21 Abs 3 SGB II nicht für gerechtfertigt hält, die vorstehenden Überlegungen auf andere Gestaltungen, bei denen tatsächlich ein abweichender Anteil der Betreuungsleistungen praktiziert wird, zu übertragen.

    Gruß!

  • ...vielleicht schaust Du Dich doch erst mal auf meiner HP um oder beschäftigst Dich anderweitig etwas intensiver mit der Problematik der Nachtrennungsbetreuung von Kindern in unserer "Mütter-Republik" bevor Du auf eine rein hypothetische Frage mit einem offenbar allwissenden "Genauso" antwortest. Offenbar bist Du noch nicht hautnah damit konfrontiert worden, dass die Mutter Deines Kindes Dich verlässt, das Kind mitnimmt und Dir von Stund an die Regeln diktiert, z. B. wann und wie oft du dein Kind sehen darfst. Dabei wird sie von einem ausgeklügelten Justiz- und Behördenapparat unterstützt und kann dabei schalten und walten wie sie will, weil insbesondere die Justiz immer und immer wieder die schützende Hand über sie hält. Denn Mutterschutz geht immer noch vor Kindeswohl. Selbst offensichtliche Unwahrheiten werden ihr dabei als bare Münze abgenommen. Und dabei bin ich beileibe kein Einzelfall. Es gibt Tausende und Abertausende solcher Fälle in diesem Land, wo Kinder systematisch von ihren Vätern (seltener von Müttern) getrennt und somit entfremdet werden. Und deshalb glaube ich schon, dass das Urteil des BSG durchaus hätte anders ausfallen können, wenn ein Vater die Revision beantragt hätte. Aber vielen Menschen in unserem Land, grad wenn man nicht selber betroffen ist, geht das doch alles am ... vorbei, denn was interssiert mich schon das Leid fremder Kinder...

  • Hallo,

    Zitat

    vielleicht schaust Du Dich doch erst mal auf meiner HP um

    Warum sollte ich? Mal abgesehen davon, daß ich mir keine kommerziellen Seiten zu Sozialrechtsfragen ansehe (und Deine Seite ist schon durch die - in diesem Zusammenhang etwas sinnlose - Werbung u.a. für einen Friseur oder ein Autohaus kommerziell), werden hier äußerst einseitig und subjektiv Deine Ansichten der Dinge geschildert. Das mag zwar Dein gutes Recht sein - hier geht es aber um einen Mehrbedarf bei Alleinerziehung und die entsprechenden Antworten basieren ausschließlich auf die aktuelle Gesetzgebung und aktuelle Rechtsprechung - und eben nicht auf irgendwelche privaten Ansichten wie die Deinigen.

    Zitat

    bevor Du auf eine rein hypothetische Frage mit einem offenbar allwissenden "Genauso" antwortest

    Selbstverständlich antworte ich mit einem "allwissendem" Genauso. Offensichtlich im Gegensatz zu Dir kann ich nämlich Urteile lesen und die Intentionen dahinter verstehen.

    Es geht hier nicht um irgendeine von Dir vermutete "Willkür" und irgendwelchen "Mutterschutz". Es geht hier allein und ausschließlich im konkreten Fall um die Art der Betreuung des Kindes - und diese Betreuungsart ist vollkommen unabhängig, ob es sich um einen Vater oder eine Mutter handelt.

    Insofern bringt Deine ganze Polemik nichts - und erst recht bringt es absolut nichts, mit Deinen Ansichten (die nunmal nichts mit dem Thema zu tun haben) persönlich zu werden.

    Eben wegen dieser sinnlosen Polemik und den persönlichen Angriffen ist das Thema hier erledigt, da schon der Tenor Deiner eigenen Seite ziemlich eindeutig aufzeigt, daß Du zu einer objektiven Diskussion scheinbar nicht in der Lage bist und weitere Polemik und persönliche Angriffe zu erwarten sind.

    Dir steht auf Deinem Kreuzzug selbstverständlich der Rechtsweg offen - aber ein Sozialforum ist der denkbar ungünstigste Weg, Deine Ansichten zu verbreiten.

    Im übrigen hast Du ja angeblich oder tatsächlich in dieser Sache seit 2013 eine Klage vor dem EuGh zu laufen. Also gehe ich mal davon aus, daß Deine ursprüngliche Frage rein rhetorisch war und Du nur eine Plattform für Deine Ansichten gesucht hast. Such sie bitte woanders...


    Gruß!

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