Lückenlose Krankenversicherung nach Ausland-Arbeitseinsatz

  • Hallo,
    ich bitte um Nachsicht, dass ich meinen akt. Versicherungsstatus & Lebensumstände etwas ausführlicher schildere, aber ich bin in einer für mich aussichtslosen Situation: erkrankt, ohne gültige Gesundheitskarte, Kranken-/Pflegeversicherungsschutz und hoher Krankenkassen-Beitrags-Nachforderungen...

    In 2012 habe ich zeitlich befristet - wenn man so will, in einem Prekären Arbeitsverhältniss - 5 Monate an Bord eines Schiffes gearbeitet. Während dieses Zeit war ich über die Reederei krankenversichert. Eine dementsprechende Bescheinigung der Reederei habe ich meiner langjährigen gesetzlichen Krankenkasse vor Antritt der Vertragslaufzeit geschickt. Beim Jobcenter habe ich mich ordnungsgemäß abgemeldet und den zeitlich befristeten Arbeitsvertrag vorgelegt.

    Nach der Zeit an Bord folgen 2 Monate Landurlaub. Zu einem in Aussicht gestellten Folgevertrag nach dem Urlaub ist es nicht gekommen, sodass ich mich notgedrungen 4 1/2 Monate später, nach erfolgloser Jobsuche, wieder beim Jobcenter gemeldet und meiner Krankenkasse ein Mitgliedsantrag gefaxt (mit Faxbestätigung) habe. Während dieser 4 1/2 Monate hatte ich kein Einkommen und habe mich von meinen hart erarbeiteten Schiffsreserven (7-Tage-Woche, 10-14 h tgl., Stundenlohn 5-5,50 Euro) gelebt und meine laufenden Kosten getragen.

    Da ich beim JC sämtliche, zur Antragstellung notwendige Unterlagen (3-Mon.-Kto, Kopie vom Pass + KV-Karte, Gehaltsbescheinigungen etc.), eingereicht habe, erhielt ich einen positiven Bescheid mit der Zusatzbemerkung, dass ich für diesen Zeitraum kranken- und pflegeversicht + beim Rententräger gemeldet bin. Termine bei meiner Bearbeiterin in JC habe ich wahrgenommen. Daher bin ich davon ausgegangen, dass mein Krankenversicherungverhältnis geklärt ist und alles in geordneten Bahnen läuft.

    Erst zum Ende dieses Bewilligungzeitraumes - Ende 2013 - habe ich eine Aufforderung der Leistungsabteilung des JC erhalten, meine Mitgliedsbescheinigung bei der Krankenkasse nachzureichen, da dort laut Krankenkasse keine Mitgliedschaft besteht. Dieses und viele andere Anschreiben habe ich nicht geöffnet, da ich mich zu diesem Zeitpunkt bereits in einem seelischen und gesundheitlichen Ausnahmezustand befand. Aus der heutigen Perspektive betrachtet eine "Zeit der Dunkelheit", in der ich mich immer mehr isoliert, sämtliche Sozialkontakte vernachlässigt habe und aufgrund meines Gesundheitszustandes mein Aktionsradius eingeschränkt war.... Während dieser "Lebenskrise" hat das JC mehrere Sanktionen verhängt und anscheinend keinerlei Beiträge an meine Krankenkasse abgeführt.

    Inzwischen habe ich mich wieder ein wenig "berappelt"... und versuche, neuen Lebensmut zu fassen und alles wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Zu diesem Zweck habe ich dem JC ein Anschreiben zur Klärung meiner derzeitigen Lebenssituation geschickt und alle angemahnten Unterlagen nachgereicht. Einschließlich einer Kopie meines Mitgliedsantrages bei der Krankenkasse inkl. Faxbestätigung von Anfang 2013. Ebenfalls habe ich mich schriftlich an meine Krankenkasse gewendet und den Original-Mitgliedsantrag inkl. Faxbestätigung + akt. Paßbild, mit Bitte um Aushändigung einer Gesundheitskarte, verschickt.

    Derzeit habe ich keinerlei Reaktionen auf mein Anschreiben von Seiten des Jobcenters erhalten, u.a. zu meinem Kranken-/Pflegeversicherungsstatus. Die Krankenkasse hat mir eine Aufforderung zur Zahlung einer höheren 3stelligen Summe zur Begleichung meiner Beitragsrückstände bis zum 15. des Folgemonats geschickt. Eine akt. gültige Gesundheitskarte bzw. eine Faxbestätigung über meine Mitgliedschaft und die Übernahme der Kosten, um einen Arzt aufsuchen zu können, habe ich bisher nicht erhalten. Die geforderte Summe der KK kann (und will) ich in absehbarer Zeit nicht leisten, da ich über keinerlei finanzielle Reserven verfüge und alle Anträge bzw. Unterlagen vorliegen.

    Meine Fragen:
    - Kann das JC die Beitragszahlungen (rückwirkend) aufgrund einer fehlenden Kopie des Mitgliedsantrages bei der KK komplett streichen?
    - Übernimmt bzw. ist das JC verpflichtet, bei Nachreichung des Mitgliedsantrages, die Beitragszahlung an die KK zu übernehmen?
    - Wie lege ich rechtswirksam Widerspruch gegen den Bescheid und die damit verbundene Zahlungsaufforderung bei der KK ein? In welcher Form muß ich die Leistungsabt. des JC darüber informieren?
    - Ist die KK verpflichtet, auch während der ungeklärten Beitragszahlung-Forderungen, eine akt. Gesundheitskarte auszustellen?
    - Welche gesetzliche KK ist verpflichtet, Empfänger von ALG II (ggf. auch ohne lückenlosen Versicherungsschutz) aufzunehmen?

    Über aussagekräftige Antworten auf meine Fragen oder Tipps würde ich mich sehr freuen. Damit ich endlich wieder einen geklärten Versicherungsstatus habe, zum Arzt gehen kann und somit wieder aktiv am Leben teilhaben kann.

    Vielen Dank und Gruß
    Herz 3

  • Hallo,
    bedauerlicher- oder ;) "ungeduldiger"-weise... hat kein Forummitglied auf meine Anfrage reagiert. Inzwischen habe ich mich mit meiner KK telefonisch in Verbindung gesetzt, mit folgendem Ergebnis:

    - eine neue Gesundheitskarte mit Paßbild ist in Arbeit, vorübergehend erhält meine Hausärztin eine Fax-Bestätigung, dass ich krankenversichert bin und ich diese Bestätigung per Post, sodass ich diese bei jedem Arzt vorlegen kann und Arztbesuche wahrnehmen kann
    - für die 4 1/2 Monate (Ende 2012 - Anfang 2013) ohne Einkommen und Meldung beim JC muß ich die Beträge "aus eigener Tasche" zahlen, um lückenlos versichert zu sein, kann aber einen Antrag auf Ermäßigung der Beitragssätze stellen, wenn ich keinerlei rückwirkende Kostenübernahmen und Sonderleistung beantrage
    - nach positivem Bescheid meines Antrages auf Ermäßigung der Beitragssätze, kann ich für den verbleidenden Restbetrag eine angemesse Ratenzahlung vereinbaren

    ;) ...soweit so gut, fühle mich fast wieder wie ein "vollständiges Mitglied dieser Gesellschaft"! Auch wenn ich nachträglich für nicht erbrachte Leistungen Beiträge zahlen soll. Etwas schmerzhaft, da keinerlei finanzielle Reserven und in meiner "Lebenskrise" kein Arzt besuch möglich war...

    Verbleibende Fragen:
    - Sind die Auskünfte und Entgegenkommen meiner KK korrekt?
    - Sollte ich formalrechtlich trotzdem Widerspruch gegen die Erstforderungen / Beitragszahlung meiner KK Einspruch einlegen?
    - Sollte ich die Leistungsabt. des JC über meine Vereinbarungen mit der KK informieren und wenn ja, in welcher Form?
    - Gibt es Möglichkeiten der einmaligen Kostenübernahme der ermäßigten KK-Beiträge durch das JC?
    - Welche monatl. Summe ist eine angemessene Rate bei Bezug von ALG II? (evt. eine weitere rückwirkende Ratenzahlungsvereinbarung mit Rundfunkgebühren-Service zu vereinbaren)

    Über aussagekräftige Antworten würde ich mich sehr freuen.
    Gruß, Herz 3

  • Hallo,

    Hallo,
    bedauerlicher- oder ;) "ungeduldiger"-weise... hat kein Forummitglied auf meine Anfrage reagiert.


    Bedauerlicherweise ist es meine Freizeit, die ich aufbringe, um Fragen zu beantworten. Auf eine Antwort zu einer anderen Frage ( GEZ ) hast du mehrere Stunden genötigt, um darauf zu reagieren, obwohl du noch 2 Stunden nach meiner Antwort hier im Forum warst.

    Auch andere Forenmitglieder geben in ihrer Freizeit Antworten.

    Deine Probleme sind in etlichen Monaten zu Stande gekommen, da kommt es auf ein paar Stunden mehr auch nicht mehr an.

    wevell

  • Hallo Wevell,
    wenn mein ;) "ungeduldiger"-weise... mißverständlich war, bitte ich dies zu entschuldigen! Ich finde es ehrenhaft, das Du dich hier in deiner Freizeit engagierst!

    Im Forum online zu sein, bedeute nicht, dass ich immer am Computer sitze bzw. als Neumitglied blickig dafür bin, wenn mir jemand eine Antwort schickt bzw. lese andere Beiträge mit ähnlichen Thematiken.

    Und ja, hatte eine "Lebenkrise", in der ich ausnahmsweise mal nicht perfekt funktioniert habe. Bin dabei alles wieder in geordnete Bahnen zu lenken und neuen Lebensmut zu schöpfen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Herz 3

  • Hallo,

    die Auskunft der KK ist richtig.

    Widerspruch bringt nichts, weil du in dieser Zeit lt. Gesetz beirtragspflichtig versichert warst.

    Das JC braucht nicht informiert werden, weil deine Schulden leistungsrechtlich nicht von Interesse sind.

    Du solltest dich an eine Schuldnerberatungsstelle wenden.

    wevell

  • Hallo zusammen,
    eine kleine letzte Frage / Verunsicherung zu diesem Thema ;) ...

    Habe mir den Artikel "Private Krankenversicherungen erlassen Hartz IV Beziehern die Beitragsschuld" im HartziV.org-Forum durchgelesen.
    Ich bin in der gesetzlichen Krankenkasse (auch zu Zeiten jahrelanger freiberufl. Tätigkeit). Meine "Beitragsschuld" betrifft 4 1/2 Monate ohne Einkommen und Meldung beim JC.

    Zitat von mir: "Während dieser 4 1/2 Monate hatte ich kein Einkommen und habe mich von meinen hart erarbeiteten Schiffsreserven (7-Tage-Woche, 10-14 h tgl., Stundenlohn 5-5,50 Euro) gelebt und meine laufenden Kosten getragen."

    Frage: Einen solchen Erlass auf Befreiung von Beitragsschulden gibt es bei der GKV nicht?

    Wie gesagt, die GKV hat mir eine Ermäßigung der KV-Beiträge für o.g. Zeitraum angeboten und bin derzeit bei der Beantragung einer Ratenzahlung.

    Vielen Dank und Gruß,
    Herz 3

  • Hallo,

    Zitat

    Kann das JC die Beitragszahlungen (rückwirkend) aufgrund einer fehlenden Kopie des Mitgliedsantrages bei der KK komplett streichen?

    Ja.

    Zitat

    Übernimmt bzw. ist das JC verpflichtet, bei Nachreichung des Mitgliedsantrages, die Beitragszahlung an die KK zu übernehmen?

    Nur ab Antragstellung.

    Zitat

    Wie lege ich rechtswirksam Widerspruch gegen den Bescheid und die damit verbundene Zahlungsaufforderung bei der KK ein?

    Äh - wogegen? :confused: Dagegen, daß Du keine Beiträge gezahlt hast???

    Zitat

    Ist die KK verpflichtet, auch während der ungeklärten Beitragszahlung-Forderungen, eine akt. Gesundheitskarte auszustellen?

    Nein. Erstens sind die Forderungen ja offensichtlich nicht "ungeklärt" und zweitens hast Du nur Anspruch auf Notbehandlungen.

    Zitat

    Gibt es Möglichkeiten der einmaligen Kostenübernahme der ermäßigten KK-Beiträge durch das JC?

    Nein.

    Gruß!

  • Hallo Hoppel, vielen Dank für deine Anworten und Anmerkungen.

    Ich habe bis Ende 2012 an Bord eines Schiffes gearbeitet und meine Mitgliedschaft in der GKV "ruhen lassen", da während dieser Zeit über Reederei versichert. Zu einem in Aussicht gestellten Folgevertrag an Bord ist es nicht bekommen. Im April 2013 (4 1/2 Monate später) habe ich mich sowohl beim JC zurück gemeldet, als einen erneuten Mitgliedsantrag bei meiner GKV gestellt. Das JC hat mir dies per Bewilligungsbescheid bestätigt. Erst Ende 2013 sollte ich eine Kopie dieses Mitgliedsantrages an das JC schicken, was ich versäumt habe.... :( Kommunikationsprobleme zwischen JC und GKV? Eine bis 2016 gültige KV-Karte habe ich, aber versäumt ein Paßbild an die GKV zu schicken. Eine neue KV-Karte ist in Arbeit, vorrübergehend schriftl. Bestätigung über Berechtigung von Arzt-Besuchen liegt mir vor.

    Es geht also ausschließlich nur noch um diese 4 1/2 nach Bordeinsatz. Alle anderen Details sind inzwischen mit JC und KK geklärt! Ich bin ab April 2013 lückenlos krankenversichert und beim JC gemeldet.

    Ich war verunsichert, was diesen Zeitraum betrifft - ohne Einkommen und Meldung beim JC+KV. Wenn ich Wevells Antwort: "...weil du in dieser Zeit lt. Gesetz beirtragspflichtig versichert warst" richtig verstehe, war ich versichert und beitragspflichtig. Dies war mir bedauerlicherweise nicht bewußt! Zur Klärung dieser Tatsachen beim JC+KV fehlte mir eine Zeit lang die Kraft und "Lebensmut"...

    Jetzt geht es mir nur noch darum, ob ich ermäßigte Beiträge für o.g. Zeitraum per Rate "aus eigener Tasche abstottern" muß oder es einen Erlass auf Befreiung von Beitragsschulden in der GKV, ähnlich Reglung PKV, gibt. Da ich ohne Einkommen in diesem Zeitraum war, der Reederei vertraut habe und mich verspätet beim JC+KV zurück gemeldet habe. Mit anderen Worten: "Eigene Schuld und somit Beitragsschulden"?

    Vielen Dank und Gruß,
    Herz 3

  • Hallo,

    Zitat

    ob ich ermäßigte Beiträge für o.g. Zeitraum per Rate "aus eigener Tasche abstottern" muß

    Ja. Zwar gab es eine Restschuldbefreiung, aber nicht für den von Dir genannten Zeitraum.

    Gruß!

  • Hallo,

    noch etwas zu diesem Thema:

    Zitat

    2.1 Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.09.2014 - L 16 AS 232/14 B PKH

    Übernahme von Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Leitsätze (Juris)
    1. Für die Übernahme von Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung bietet das SGB II keine Rechtsgrundlage.

    2. Die Gewährung eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist wegen der Regelung in § 16 Abs. 3a Satz 2 Halbsatz 2 SGB V ausgeschlossen.

    Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.…ords=&sensitive=

    Auszug aus: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1736/

  • Hallo Ihr Beiden, ...ihr seid super ;) ... vielen herzlichen Dank für die detaillierten Informationen!

    O.k., dann Ratenzahlung "Augen zu und durch"... wieder etwas dazu gelernt! Dafür läuft aber alles wieder in geordneten Bahnen, kann Arztbesuche wahrnehmen und anschl. auf Jobjagd gehen...

    Gruß, Herz 3

  • Hallo und Entschuldigung... nochmal die ;) "Krankenversicherungsneeeervensäge"

    Von Hoppels Aussage ausgehend: "Zwar gab es eine Restschuldbefreiung, aber nicht für den von Dir genannten Zeitraum." habe ich mich gedanklich mit der Ratenzahlung-Vereinbarung "angefreundet". Danach habe ich mir die LINKs und Gesetzbuch-Auszüge von Wevell in Ruhe durchgelesen und bin erneut etwas verunsichert.... da diese - für mich - widersprüchliche Aussagen enthalten.

    Für die Übernahme von Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung bietet das SGB II keine Rechtsgrundlage. - vs - sogenannte "Beitragsschuldengesetz"

    Fakten:
    - Rückkehr nach Deutschland am 12. Nov. 2012, ab da /inzwischen mit Bestätigung von KK/ beitragspflichtigt krankenversichert
    - Mitgliedsantrag mit Faxbestätigung bei KK am 3. April 2013, Meldung bei JC am 4. April 2013, Bewilligungsbescheid ab 1. April 2013
    - meine Versäumnisse gegenüber JC/KK: Kopie Mitgliedsantrag an JC und Paßbild für neue KV-Karte an KK zu schicken - am 30.9.14 nachgereicht!
    - ab 12. Nov. 2012 bis heute keine Arztbesuche wahrgenommen und keine Ansprüche auf rückwirkende Kostenübernahme durch KK

    Sollte das sogenannte "Beitragsschuldengesetz" greifen, falle ich in den Zeitraum "Schuldenerlassregelung bis 31. Juli 2013", da meine Beitragsschulden den Zeitraum 12. Nov. 2012 - 30. März 2013 (Mitgliedsantrag am 3. April 2013) betreffen und ich somit alle Voraussetzungen erfülle, oder ???

    Danke für Geduld und Bemühungen,
    Gruß Herz 3

  • Hallo,

    § 256a Abs 2 S. 1 SGB V:" (2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. "

    Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__256a.html

    ...und hier die Gesetzesbegründung:

    http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/139/1713947.pdf

    wevell

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