Erstaustattung - Sachleistung oder Geldbetrag - NRW - Duisburg

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    nachdem ich nun etliche Foren, Internetseiten und Verlinkungen zum Sozialgesetzbuch durchforstet habe, bin ich verzweifelt.
    Es besteht dringende Notwendigkeit zum Auszug, das Amt hat schon in mehreren Fällen schrecklich versagt.

    Seit über einem Monat nun sind sämtliche Unterlagen zur Prüfung vorhanden. Die Wohnung wurde bereits vorab genehmigt, durch die Vermieterbescheinigung. Am Ende sollte ich lediglich eine Kopie des Mietvertrages sowie sämtliche Anträge einreichen, die notwendig sind. Das passierte Ende Juli. Es dauerte über einen Monat, bis die Leistungsabteilung nach etlichen Weiterleitungen endlich mal reagierte. Nun sollte ich Post bekommen, einen Gutschein für ein soziales Möbelhaus und Informationen über die generellen Leistungen, die ich in Zukunft empfangen werde.
    Auch hier geschah erneut ein herber Fehler: Die Post wurde zur falschen Adresse geschickt, obwohl ich die genaue und aktuelle Adresse angab (wie soll ich denn in eine Wohnung einziehen, die weder Tapete, noch Boden hat? Das kann ich doch erst mit eben dieser Post!).

    Nun stehe ich vor folgendem Problem: Ich höre rein gar nichts positives über das Sammellager in Duisburg. Die Möbel sollen kaputt, dreckig und schlicht und ergreifend nicht tauglich sein. Zudem nur in sehr geringer Vielfalt, demnach gäbe es wohl kaum Auswahl.

    Abgesehen davon gibt es weitere Probleme: Der effektive Raum, in dem ich wohnen werde, verfügt über gerade mal 22,6m2 Fläche. Stellen Sie sich dies wie ein großes Viereck vor. D.h. Küche, Schlafbereich und Wohnbereich befinden sich komplett in einem, 22,6m2 großem Raum. Ein normales Bett passt dort schon mal überhaupt nicht herein, ebenso wenig große Schränke oder ähnliches, außerdem müssen die zwei großen Fenster, sowie die Balkontür noch zu öffnen sein. Außerdem muss auf die Luftzirkulation geachtet werden, der Raum darf schlicht und ergreifend nicht zugestellt werden, ansonsten droht die Gefahr auf Schimmel!

    Ich brauche einfach nur eine explizite, aktuell geltende Regel. Kann die Erstausstattung im Bezug auf Möbel auch als Geldleistung erbracht werden, wenn das soziale Möbelhaus nicht geeignet ist?
    Ich fand zu diesem Thema dies:

    http://www.elo-forum.org/25/89745-ersta…g-moeglich.html

    Die erste Antwort zu diesem Beitrag finde ich sehr interessant. Jedoch habe ich nachgeschaut, unter den Verlinkungen stehen im SGB mittlerweile völlig andere Dinge, die mit der Erstausstattung kaum bis gar nicht zu tun haben.
    Ich schrieb bereits einen Beitrag zu diesem Thema, jedoch fehlen mir gänzlich die Quellen! Ich brauche etwas offizielles, etwas nachweisbares, andernfalls werde ich keine Ruhe finden, bis ich die Post endlich mal erhalte und zum Möbelhaus fahren kann, um mir alles anzuschauen.
    Aber wie bereits erwähnt: Vom Möbellager hier in Duisburg höre und lese ich nur furchtbares.

    Ich bitte dringend um Hilfe!

    Mit freundlichen Grüßen, Julius Keusch

  • Hallo,

    "hörensagen" ist kein Grund, auf Barzahlung zu bestehen. Das JJ kann entweder Gutscheine oder Bargeld ausgeben. Allerdings kannst Du wohl kaum gegen die Gutscheine etwas machen, wenn Du noch nicht mal da warst...

    Zitat

    Der effektive Raum, in dem ich wohnen werde, verfügt über gerade mal 22,6m2 Fläche. Stellen Sie sich dies wie ein großes Viereck vor. D.h. Küche, Schlafbereich und Wohnbereich befinden sich komplett in einem, 22,6m2 großem Raum. Ein normales Bett passt dort schon mal überhaupt nicht herein, ebenso wenig große Schränke oder ähnliches, außerdem müssen die zwei großen Fenster, sowie die Balkontür noch zu öffnen sein. Außerdem muss auf die Luftzirkulation geachtet werden, der Raum darf schlicht und ergreifend nicht zugestellt werden, ansonsten droht die Gefahr auf Schimmel!

    Naja - warum suchst Du Dir denn eine solche Wohnung?

    Zitat

    Ich brauche einfach nur eine explizite, aktuell geltende Regel

    Die aktuelle Reglung in solchen Fragen legt das JC vor Ort fest. Ein Rechtsanspruch auf Barzahlung hast Du nicht.

    Gruß!

  • 1. Das war kein "Hörensagen", ich habe doch einen Link zu den (anscheinend nicht mehr aktuellen) Auszügen des SGB I sowie SGB II in meinen Beitrag eingefügt.


    2. Weil ich schon etliche Wohnungsbesichtigungen hinter mir habe. Der Auszug sollte und muss so schnell wie möglich passieren. Das wurde durch Jugendamt und Therapeutin festgelegt. Die Umstände sind schon seit langer Zeit untragbar. Die Wohnungssuche war kein Wunschkonzert, sondern es musste die nächst mögliche sein.


    3. Danke dennoch für die Antwort. Es wundert mich nur, dass das SGB I sowie II vor nicht allzu langer Zeit noch explizite Regeln vorgeschrieben hat und die Paragraphen nun einfach nicht mehr zu existieren scheinen.

  • 4. (Sorry, diesen Punkt habe ich in der vorherigen Antwort vergessen) Ohne Quellen ist nichts für mich eine endgültige Antwort, ich habe höflich darum gebeten, solche mit in die Antwort einzubetten. Ich habe selbst bereits intensiv gesucht, jedoch nichts explizites gefunden und ich kenne mich nun mal kaum aus, deshalb frage ich hier im Forum.

  • Hallo,

    Zitat

    Ohne Quellen ist nichts für mich eine endgültige Antwort, ich habe höflich darum gebeten, solche mit in die Antwort einzubetten

    Und nochmal: das wird durch jedes JC individuell geregelt. Insofern´gibt es keine Quellen.

    Gruß°!

  • Habe jetzt ein ähnliches Problem ... Allerdings in Düsseldorf.
    War auch schon an den Adressen schauen aber ganz ehrlich, entweder ist es Schrott oder ganz einfach nicht das was ich suche ( brauch eine Schlafcouch, da mein Wohnzimmer nicht so groß ist ) und die haben da nur grenzwertige Betten und Couchen, mit denen nur meine Oma etwas anfangen kann.

    Im Netz habe ich dieses hier gefunden :
    Die Erstausstattung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden (§ 24 Abs. 3 S. 5 SGB II -E). Geldleistung hat Vorrang (LPK SGB II, 2. Aufl., § 23 Rz 16; Eicher/Spellbrink 2. Aufl. § 23, Rz 37), Sachleistungsgewährung ist tendenziell diskriminierend (LPK SGB II, 2. Aufl.,§ 4 Rz 9).

    Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach § 33 S. 2 SGB I) begründet werden. Er ist immer angemessen, da der Betroffene diskriminierungsfrei auf dem allgemeinen Markt und unter Nutzung von Sonderangeboten und privaten Verkäufen seinen Bedarf decken können muss (VG Stuttgart 24.01.02 - 8 K 40/01). Der Verweis auf nur einen Anbieter stellt zudem einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz dar. Es sind bei der Gewährung von Erstausstattungsgegenständen hohe Anforderungen an die Qualität zu stellen, das heißt: in der Regel neu oder neuwertig.

    Bei der Bewilligung eines Kühlschranks, einer Waschmaschine oder eines Staubsaugers sollte aus ökonomischen Erwägungen der Preis für ein Neugerät zugrunde gelegt werden. Im Gegensatz zu einem in der Anschaffung günstigen Gebrauchtgerät, bietet das Neugerät die Vorteile der geringen Reparaturanfälligkeit einschließlich der kostenfreien Garantieleistungen sowie einen sparsamen Wasser- und Stromverbrauch (siehe hier: laufende Rechtsprechung auch ausgeführt durch Berliner Senat ).

    Ab dem 01. Juni 2014 gelten für die Erstausstattung der Wohnung die folgenden Pauschalen: 1 Personenhaushalt 1.128,00 Euro.
    Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
    Jungen und Männer ab 16 Jahre 357,00 Euro.

    Habs selber eingereicht ( beim Sachbearbeiter ) aber er hat es nur gelesen und mir später diese Gutscheine gegeben, mit dem Satz : machen sie doch ein Widerspruch, wenn sie nicht einverstanden sind!


    Düsseldorf scheint wohl eine Bananenrepublik zusein oder das Amt meint hier ihre eigenen Regeln aufzustellen ...
    Allerdings werde ich Widerspruch einreichen, da ich so wie jeder andere Bürger, Anspruch auf diesen geregelten Satz habe und ich mich nicht mit alten Second Hand Möbeln einrichten werde ( und bevor wieder diese Nörgler hier anfangen zu motzen ), wenn mir doch als Bürger knapp 1100€ zur Möbeleinrichtung zustehen, dann sollten es auch die Möbel sein, die ich mir für dieses Budget kaufen möchte ( Ob Poco, Roller etc. ist mir egal, die sind günstig und sehen nach was aus )


    Jemand ähnliche Erfahrung gemacht ?

  • Hallo,

    der LPK ist für die Jobcenter nicht verpflichtend. Entscheidend ist, daß der Gesetzgeber den Kommunen die Möglichkeit gibt, Sach- oder Geldleistungen zu gewähren. Am Anfang dieser Regelung gabe es praktisch keine Kommunen, die Gutscheine ausgaben. Die Praxis hat dann jedoch gerade in großen Ballungsräumen gezeugt, daß eine Vielzahl der Betroffenen, die mal eben so über 1000 € für die Erstaustattung in die Hand gedrückt bekommen haben, dieses Geld für alles mögliche ausgegeben haben - nur nicht für die Erstausstattung. Folge: immer noch keine Möbel in der Wohnung und Geld futsch. Daher sind viele Kommunen auf die Gutscheine umgestiegen, was nun nicht unbedingt mit "Bananenrepublik" zu tun hat, sondern eher mit gesundem Menschenverstand.

    Zitat

    Allerdings werde ich Widerspruch einreichen, da ich so wie jeder andere Bürger, Anspruch auf diesen geregelten Satz habe

    Geregelter Satz? Schnell mal gelacht. Über die Höhe der Beihilfe zur Erstausstattung gibt es keine bundeseinheitliche Regelung. Sowohl die Leistung selbst als auch der Betrag variieren von Kommune zu Kommune.

    Viel Spaß bei dem Gerichtsverfahren.

    Gruß!

  • Hallo,

    deine Info dürfte für eine Kommune/Stadt richtig sein.

    Die FH zu § 6 SGB II, RZ 19 sagt dazu Folgendes:

    Zitat

    3.1 Bedarfe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2

    Wegen der Zuständigkeit der kommunalen Träger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) wird auf Hinweise zu diesem Thema verzichtet.

    Das heisst, dass jeder kommunaler Träger seine Preise oder Pauschalen selbständig festlegen kann.

    wevell

  • Hallo,

    Zitat

    Bedeutet jetzt genau ?

    Ja, was könnte das wohl bedeuten? Dass Du eventuell mit nicht auf Deine Kommune zugeschnittenen Argumenten arbeitest? Das Dein Widerspruch recht sinnlos sein dürfte? Das man Infos aus dem Internet nicht einfach 1:1 auf die individuelle Situation und Kommune umsetzen kann? Das es hunderte Kommunen gibt, die keine Pauschalen ansetzen?

    Kannst Dir aussuchen, was das jetzt genau bedeutet.

    Gruß!

  • Hoppel hoppel Reiter, wenn er fällt, dann schreit er. Fällt er in den Graben, fressen ihn die Raben. Fällt er in den Sumpf, macht der Reiter plumps!...

    Also ein Bekannter hat in der selben Kommune Geld bekommen....komisch oder (?) !
    Am Ende macht das JC doch überall was sie wollen und nicht was sie sollen um ihre Zahlen etc. einzuhalten ...

  • Hallo corey,

    1. nein, nicht komisch. Aber man müßte sich das von wevell verlinkte Dokument auch mal durchlesen, um Gründe dafür zu erfahren, statt hier irgendwelche Luftblasen abzulassen. Aber das setzt natürlich die Fähgkeit voraus, auch lesen zu können - was mich gleich zu

    2. bringt. Dein absolut blödsinniger Kommentar disqualifiziert Dich selbst. Wer auf Hinweise, Ratschläge und Beurteilungen anderer setzt und diese auch bekommt, um sich dann mit solchen Kindergarten-Reimen zu outen, zeigt, daß er dem Alltag nicht gerade geistig offen steht und mit erheblichen intellektuellen und geistigen Problemen zu kämpfen hat.

    Troll in einem anderen Forum herum.

    Kein Gruß!

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