ALG II - fehlende Kosten der Unterkunft nach Umzugsgenehmigung - drohende Obdachlosigkeit

  • Guten morgen,
    ich hoffe ihr könnt uns helfen...
    Mein Stiefsohn lebt in seiner eigenen Wohnung von Hartz 4,nun wollte er umziehen aus gesundheitlichen Gründen.Hinzu kommt das in seiner Eingliederungsvertrag ebenfalls dazu aufgefordert wurde.
    Er hat eine passende Wohnung gefunden,diese wurd vom Amt auch genehmigt sowie die Kaution genhemigt wurde.
    Mietvertrag unterschrieben,alte Wohnung gekündigt.....alles beim JC eingereicht,pünktlich.
    Dann hieß es er müsse sich ummelden um das Geld zu bekommen, also machte er das und meldet sich auf die neue Wohnung die noch nicht bezogen wurde um,um diese Bescheinigung auch noch dem JC vorlegen zu können.Dann kam der 01.07.14 und AMT hat nichts an Vermieter überwiesen.Keine Kaution keine Miete.
    Seit dem rufen wir an,gehen vorbei ect,angeblich ständige eilverfahren aber nichts passiert.Der Vermieter droht nun das er vom Vetrag zurück tritt.Also sind wir zur Anwältin.Vermieter ist leider im recht und kann zurück treten.Auch sie schrieb das JC an,ebenfalls mit dem Hinweis das mein Sohn dann Obdachlos sei,aber nichts passiert.
    Was können wir noch tun????????
    PS: Anwältin sagte uns jetzt,nachdem sie ein Brief geschrieben hatte,und das Amt sich nicht rührt,sie könnte da nichts machen....
    Bitte um schnelle antworten,da der Vermieter bis Montag nur noch warten möchte.

  • Hallo,

    leider ist dem Beitrag nicht zu entnehmen, wann die Unterlagen eingereicht wurden.

    Sind alle Unterlagen dem JC vorgelegt worden?

    wevell

  • Hallo,

    Zitat

    Der Vermieter droht nun das er vom Vetrag zurück tritt.Also sind wir zur Anwältin.Vermieter ist leider im recht

    Schlechte Anwältin. Der Vermieter hat kein Recht, vom Vertrag "zurück zu treten". Er kann maximal nach zwei säumigen Mietzahlungen den Mietsvertrag kündigen und kann dann eine Räumungsklage einreichen. Wird bis zu einer vom Gericht gesetzten Frist die Miete nachgezahlt, ist die Kündigung gegenstandslos.

    Zitat

    und das Amt sich nicht rührt,sie könnte da nichts machen....

    Die Anwältin wird immer schlechter. Natürlich gibt es rechtliche Mittel. Aber dazu müßte man die Antworten auf die Fragen von wevell kennen.

    Gruß!

  • Hallo,
    erst einmal danke für die Hilfe!!!!!
    So habe alles rausgesucht, also am 5 Juni bekamen wir die Genehmigung schriftlich, das N umziehen darf, das die Kosten und die Kaution übernommen wird.
    Daraufhin haben wir ewig warten müssen,bis wir Termin beim Vermieter bekommen hatten für den Mietvertrag......den haben wir dann am 18 Juni eingereicht inklusiv der Abtretungserklärungen......
    Hier mir dann gesagt das N sich ummelden muss,wir wussten dies vorher nicht, damit die Kaution überwiesen werden kann,dies geschah am 23 Juni beim Bürgeramt und am gleichen Tag noch eingereicht.......

    Hinzu kommt das wir am 12 Juni einen Antrag gestellt haben auf Kostenübernahme (Miete) beider Wohnungen, weil ja erst mal nur die bisherige Wohnung die er schon hatte bezahlt werden sollte.Diese Miete läuft auch weiterhin beim JC bis zum 30. September.
    So auch von diesem Antrag haben wir nie wieder etwas gehört,keine Antwort erhalten.

    Vermieter neue Wohnung:
    Also der Mietvetrag ist von Haus und Grund, der Vermieter ist dann hergegangen und hat bei "sonstige Vereinbarungen" reingeschreiben:
    Der Mietvertrag wird nur wirksam wenn die Kaution bis zum 30.Juni auf seinem Konto eingegangen ist.!!!

    Als ich diesen Mietvetrag beim Amt eingereicht habe, habe ich mit einem zweieiler darauf hingewiesen und in der Kopie auch markiert.

    So nun sagte die Anwältin uns halt, das dies eine Indivualklausel sei und somit rechtens sei. War selber perplex weil ich dachte das diese unwirksam sei.

  • PS: N ist also jetzt schon umgemeldet auf die neue Wohnung aber kommt in diese Wohnung nicht rein, da der Vermieter den Schlüssel nicht gibt, da er keine Kaution und Miete bekommen hat.

  • Hallo,

    Zitat

    Der Mietvertrag wird nur wirksam wenn die Kaution bis zum 30.Juni auf seinem Konto eingegangen ist.!!!

    Zitat

    So nun sagte die Anwältin uns halt, das dies eine Indivualklausel sei und somit rechtens sei

    Nochmal: die Rechtsanwältin hat wenig Ahnung vom Sozialrecht und der Vermieter hat ebenfalls nur wenig Ahnung, was das gleiche Recht betrifft.

    Dein Stiefsohn hat zeitgerecht alle Unterlagen beim Jobcenter eingereicht. Sofern es also nicht an ihm oder fehlenden Unterlagen liegt, sondern nur an der langen Bearbeitungzeit durch das Jobcenter, ist keine Kündigung des Mietsvertrages möglich.

    Das Jobcenter ist kein Erfüllungsgehilfe des Mieters i.S.d. § 278 BGB, sondern übt hoheitliche Aufgaben aus und dient der Daseinsvorsorge. Dementsprechend kann eiin Mieter nicht für verspätete Zahlung der Kosten der Unterkunft haftbar gemacht werden und Dein Stiefsohn hat nichts zu befürchten.

    Ein kundiger Rechtsanwalt würde sich das Urteil des BGH (VIII ZR 64/09) ansehen (oder sogar kennen...) und dann einen entsprechenden Brief an den Vermieter schreiben...

    Ich zitiere mal:

    Zitat

    Der BGH stellt entscheidend darauf ab, ob das Jobcenter (Sozialamt), das im Rahmen der Daseinsvorsorge hoheitlich tätig wird, als Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB betrachtet werden kann. Nach seiner Auffassung fehlt es an einem der Regelung des § 278 BGB entsprechenden Verhältnis. Denn das Jobcenter agiere nicht nach den Weisungen des Mieters, sondern sei hoheitlich unabhängig von diesem im Rahmen der Daseinsvorsorge tätig. Deshalb komme eine Zurechnung über § 278 ZPO zu Lasten des Mieters nicht in Betracht.

    Diese Argumentation beruht offensichtlich auf dem Gedanken, dass § 278 BGB von einer Konstellation privatautonomer Hinzuziehung eines Erfüllungsgehilfen ausgeht (vgl. Grundmann in: MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 278 Rn. 42). Von einer solchen privatautonomen Hinzuziehung kann man nach Auffassung des BGH bei dem von sich aus tätig werdenden Jobcenter nicht sprechen.

    Im Ergebnis bedeutet das: Der Vermieter muss nach Auffassung des VIII. Zivilsenats die nachhaltig verspäteten Mietzinszahlungen des Jobcenters dulden, ohne sich dagegen wehren zu können.

    Gruß!

  • DANKE DANKE DANKE.........puh wir sind erleichtert.....das hilft uns weiter,werden morgen sofort zum anderen Anwalt gehen und dem Vermieter auf unser Recht hinweisen.....werde mich melden wie es ausgegangen ist......danke!!!!!!

  • Hallo,

    auch wenn eine Individualklausel im Vertrag eingefügt wird, ist geltendes Recht zu beachten. ( z.B.: § 551 Abs. 2 BGB ).

    Zitat

    ...also am 5 Juni bekamen wir die Genehmigung schriftlich, das N umziehen darf, das die Kosten und die Kaution übernommen wird.

    Es ist höchst selten, dass ein JC eine Doppelmiete übernimmt, erst Recht bei mehreren Monaten. Ist aus der Zusicherung ersichtlich, zu welchem Datum der Übernahme der neuen Miete zugestimmt wird?

    wevell

  • In der Genehmigung wurde geschrieben das nur die tatsächliche Miete die der zeit bezahlt wurde übernommen wird.

    Aber da wir den Antrag auf Umzug aufgrund gesundheitlicher Probleme gestellt haben und dieser auf grund dessen ja genehmigt wurde, bin ich dann her gegangen und habe nach dem Bescheid den Antrag gestellt auf Kostenübernahme beider Mieten,und auf ein passendes Urteil hingewiesen.

    Antrag:
    Jobcenter


    Antrag auf Mietübernahme beider Wohnungen

    Ich beantrage die Kostenübernahme meiner Mieten beider Wohnungen.
    Begründung:
    In meinem Antrag zum Umzug in einer anderen Wohnung vom 27.05.2014 habe ich
    ihnen begründet das ich aus gesundheitlichen Gründen umziehen muss.
    Ich werde aufgrund dessen zur Zeit vollstationär in der xx Klinik in xx behandelt.
    Dieser wurde mir am 06.06.2014 von Ihnen genehmigt .
    Um meine gesundheitliche Lebenssituation zu verbessern, muss ich umziehen, da meine derzeitige Wohnung in der xxxstraße für mich psychisch nicht mehr tragbar ist.
    Hinzu kommt das ich in meinem Eingliederungsverfahren vom 24.02.2014 aufgefordert wurde eine andere Wohnung zu suchen um meine Lebenssitutation zu verbessern.
    Ich habe lange nach einer Wohnung die den Richtlinien des SGB II entsprechen gesucht ,bin aber leider immer wieder abgelehnt worden.
    Ich habe endlich eine passende Wohnung gefunden. Mein neuer Mietvertrag in der xxxxstraße beginnt aber schon zum 01.07.2014.
    Es ist für mich aus gesundheitlichen Gründen sehr zum Vorteil , wenn ich aus meiner stationären Therapie entlassen werde direkt meine neue Wohnung beziehen kann.
    Mein Mietvertrag in der xxx ist zum 30.09.2014 gekündigt. Es ist für mich finaziell nicht möglich drei Monate die Mietkosten zu bezahlen, daher beantrage ich die Kostenübernahme beider Wohnungen.
    Ich weise hier auf das Urteil vom LSG NRW - L 9 SO 6/08 v. 18.02.2010 hin.

    Nach § 29 SGB XII sind ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten.

    Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat.

    Ich bitte um die Prüfung dieses Antrages und bitte Sie mir einen schriftlichen Bescheid zu kommen zu lassen.


    Mit freundlichen Grüßen

  • Zitat aus der Zusicherung:

    Der Umzug ist erforderlich.Sie gaben an,dass der verbleib in der jetzigen Wohnung für sie psychisch nicht mehr tragbar ist.Der Umzug in eine andere Wohnung mit angemessenen Kosten der Unterkunft ist somit erforderlich

  • Hallo,

    naja - so richtig überzeugend ist das Schreiben nicht. Es müßten schon sehr massive Gründe für eine Anwendung des o.g. Urteils vorliegen, wobei ich natürlich auch nicht die konkreten Umstände kenne (z.B. in welchem Bundesland Dein Stiefsohn wohnt). Allerdings spricht ein stationärer Aufenthalt wegen Erkrankung nun nicht gerade für einen Umzug.

    Die entscheidende Frage hast Du aber nicht beantwortet:

    Zitat

    Ist aus der Zusicherung ersichtlich, zu welchem Datum der Übernahme der neuen Miete zugestimmt wird?

    Auch anders gefragt: hast Du denn eine Antwort auf Dein Schreiben bekommen?

    Gruß!

  • wir kommen aus NRW......mein Stiefsohn ist psychisch erkrankt, Angstzustände und Depression.....(nach einem Überfall in seiner Wohung entstanden)

    Auszug der Zusicherung

    "......reichten sie das Mietangebot für die Wohnung xxxx ein. Sie beantragten die Zusicherung zum Umzug sowie die Übernahme der infolge des Umzuges entstehenden Kosten sowie die Übernahme der laufenden Unterkunftskosten ab Mietvertragsbeginn.

    Eine Zusicherung zum umzug wird erteilt, in der Folge werden die umzugsbedingeten Kosten übernommen. Ebenso werden nach Umzug mit vorheriger Zusicherung gem § 22 SGB II die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt
    (hier: die als angemessene anerkannte Bruttokaltmiete sowie die angemessenen Heizkosten) und in die Leitungsberechnung einfließen."

    So und dann steht auf Seite zwei:

    "Bitte beachten sie zudem die Kündigungsfristen ihrer aktuellen Wohnung da keine doppelten Mietzahlungen vom Jobcenter übernommen werden können.es können lediglich die Kosten der Unterkunft der Wohnung die tatsächlich am 01.12.2012 bewohnt wird berücksichtigt werden."

  • Hallo,

    Zitat

    mein Stiefsohn ist psychisch erkrankt, Angstzustände und Depression.....(nach einem Überfall in seiner Wohung entstanden)

    OK, das ist ein massiver Grund.

    Zitat

    es können lediglich die Kosten der Unterkunft der Wohnung die tatsächlich am 01.12.2012 bewohnt wird berücksichtigt werden.

    Das irritiert mich nun doch. Da Dein Stiefsohn die neue Wohnung offensichtlich erst im Juni oder Juli angemietet hat, sehe ich hier irgendwie keine Zusicherung ab Juli für die neue Wohnung zu zahlen. Insofern hätte wevell durchaus recht mit seiner Frage - eine Übernahmeerklärung ab Juli 2014 sieht anders aus.

    Lege den Schriftverkehr morgen dem (hoffentlich) neuen (Fach-)Anwalt (für Sozialrecht) vor.

    Mal sehen, was wevell dazu zu sagen hat.

    Gruß!

  • Hallo,

    wenn die die Zusicherung richtig lese, ist die Übernahme der Mietzahlung von einer erneuten Zusicherung abhängig. Da mittlerweile der Mietvertrag unterschrieben ist, wird das JC euch wahrscheinlich weitere Schwierigkeiten machen.

    Auch mein Rat ist es, sucht einen Fachanwalt für Sozialrecht auf. Adressen über die Rechtanwaltskammer NRW oder ev. hier:
    http://tacheles-sozialhilfe.de/beratung-und-h…essverzeichnis/

    Hilfreich könnte auch eine Erwerbsloseninitiative sein.

    Das zitierte Urteil ist nur bedingt heran zu ziehen, es ist noch nach alter Gesetzeslage und betrifft auch das SGB XII ( SozA ).

    wevell

  • Hallo,

    Zitat

    Das zitierte Urteil ist nur bedingt heran zu ziehen, es ist noch nach alter Gesetzeslage und betrifft auch das SGB XII ( SozA ).

    Upps. Das mit dem SGB XII hatte ich überlesen. Damit ist das Urteil im Prinzip ohne Aussagekraft und nicht rechtsverbindlich für das Jobcenter.

    Unbedingt nur einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen!!!

    Neben den von wevell genannten Quellen kannst du auch hier danach suchen.

    Gruß!

  • Hallo,
    nun war ich beim Fachanwalt......aber auch der sagte mir das ich nichts machen könnte bez JC....das ich nach drei Monaten zwar eine einstweilige Verfügung wegen Untätigkeit anordnen könnte aber mehr auch nicht.
    Er sagte auch das die besagte Klausel im Mietvertrag rechtens sei, von wegen wenn nicht bis zum 30.06.2014 die Kaution überwiesen wurde,dann sei der vetrag unwirksam.Er meint das im grunde auf Grund dieser Klausel der Mietvetrag seit dem 30.06 halt unwirksam sei und wir nichts in der Hand hätten.

    Ich verstehe das alles nicht mehr......
    Habe jetzt vor auf eigener Faust ein Akteneinsicht beim Amt zu erwirken, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen dem Sachbearbeiter und wollte das Ministerium für Amt und Soziales mal per Brief über das Schicksal informieren.

    Ob dies der richtige Weg ist weiß ich,mir fällt aber nichts mehr ein.......

  • Hallo,

    Zitat

    aber auch der sagte mir das ich nichts machen könnte bez JC

    Richtig - was anderes haben wir ja auch nicht behauptet.

    Zitat

    Er sagte auch das die besagte Klausel im Mietvertrag rechtens sei, von wegen wenn nicht bis zum 30.06.2014 die Kaution überwiesen wurde,dann sei der vetrag unwirksam.

    Falsch. Aber der Anwalt ist eben auch Fachanwalt für Sozialrecht und nicht Fachanwalt für Mietrecht.

    Gruß!

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