Kaution als Darlehen

  • wir bitten um Hilfe! ich kann es nicht genau beschreiben! Wie viel Leid wir ertragen müssen grade. Wir sind 3 Personen bzw. eine kleine Fam... möchten gern nach Nordhausen ziehen! von dem allg2 Amt in Sachsen-Anhalt ist alles genehmigt wurden für unseren Umzug nach Nordhausen. wir haben ein gerechte angemessene Sozial Wohnung aber die arge in Nordhausen bekannt als hartz 4 Amt sagt nein!- zur Kaution die das Amt sie als Darlehen bezahlen sollten. wenn das Amt die Kaution nicht zu stimmt. Bzw. bezahlt. bekommen wir die Wohnung nicht! da der Vermieter zur schlüssel Übergabe gleich die Kaution haben möchte. komplett drei Monatsmitten. ich möchte es nicht geschenkt haben von alg2 Amt. es steht im Gesetz das die arge Kaution Gewehren muss nur Nordhausen macht das nicht. somit Sitze ich in 4 Wochen ca auf der Straße. Da wir unsere Wohnung gekündigt haben.


    Wer kann mir da helfen?

  • Hallo,

    Zitat

    es steht im Gesetz das die arge Kaution Gewehren muss

    Nein, das steht nicht im Gesetz und es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Übernahme.

    Zitat

    sagt nein!- zur Kaution

    Warum lehnt das Jobcenter das ab?

    Gruß!

  • Das JC meint da sie die Kaution generell nicht übernehmen nur als bürge arbeiten.
    Ein Darlehen könnte aber erst ab August bearbeitet werden.
    Das Problem ist der Vermieter möchte Miete u. Mietkaution kosten bis zum 01.08.2014.
    Ich hatte mir telefonisch schon vor ab eine Auskunft geholt sie meinten das ich zum 01.07.2014
    Ein Termin bekommen wo ich die Papiere–erst Antrag bekomme.
    Dann bekomme ich noch ein zu Vermittler und dann erst ein Termin zu Abgabe, der aber erst Mitte August wehre der Mietvertrag beginnt aber 01.08.2014.

  • Hallo,

    nun ja - wie bereits geschrieben, besteht kein Rechtsanspruch auf Übernahme der Kaution. Allerdings wird in der Regel ein entsprechendes Darlehen gewährt und es wurde ja auch die Übernahme der Miete und das Darlehen für die Kaution nicht abgelehnt, wie Du in Deinem ersten Beitrag so schön anderslautend geschrieben hast. Vielmehr handelt es sich um zeitliches Problem bei der Antragstellung. Ich gehe mal davon aus, daß Du zum 01. August die Wohnung beziehst und somit ab diesem Zeitpunkt in den Zuständigkeitsbereich des neuen Jobcenters fällst. Nun aber zu erwarten, daß bereits am ersten Tag, also am 1. August, über Deine Anträge entscheiden wird, ist leicht lebensfremd.

    Lasse Dir die ALG-II-Meldung vom Jobcenter schriftlich bestätigen und lege diese Bestätigung dem Vermieter vor. Das sollte dem Vermieter ausreichen, zumal auch dieser wissen müßte, daß über solche Anträge und deren Beantwortung einige Zeit vergehen kann. Du kannst natürlich auch versuchen, einen Termin bei der Geschäftsführung des Jobcenters zu erhalten, um hier um eine Beschleunigung der Angelegenheit zu bitten. Allerdings sehe ich nirgendwo einen Grund für eine solche Beschleunigung, sofern Du zum 1. August in den Bereich des neuen JC fällst.

    Rechtlich kannst Du nichts gegen die Vorgehensweise des Amtes machen. Es hat bis zu 6 Monate Zeit, einen entsprechenden Antrag zu bearbeiten.

    Gruß!

  • Hallo,

    gerade aus diesem Schreiben des Vermieters ist klar ersichtlich, daß diese durchaus mit ALG II vertraut sind und also wissen, daß ein solcher Antrag etwas Zeit braucht. Lege dem Vermieter wie beschrieben die Bestätigung über die Anmeldung vom Jobcenter vor.

    Gruß!

  • wenn die Wohnung im angemesenen Rahmen der Vorgaben des JC entspricht, muss das JC dir die Kaution als zinsloses und tilgungsfreies Darlehen gewähren mit Abtretungserklärung, die du und dein Vermieter dann abgebt, so dass du das Geld bei Auszug nicht bekommst und der Vermieter auch nicht. Gibt es einen Beschluss vom EGH oder OLG. Habe ich auch so gemacht. Das musst du genauso schreiben und dir das Aktenzeichen von dem Beschluss im Internet raussuchen. Dann gewähren sie dir das!

    Viel Erfolg.

  • Hallo,

    nur zur Info: Darlehen sind mit 10 % vom RB zu tilgen ( § 42a SGB II ). Urteile oder Beschlüsse, die ALG II betreffen, stammen von Sozialgerichten ( SG, LSG oder BSG ).

    wevell

  • Hallo,

    @franzi

    Äh - hast Du Dir mal die Ausgangsfrage und Antworten vom TE richtig durchgelesen: Es geht hier nicht um das Darlehen und ob es gewährt wird oder nicht, sondern darum, daß der Zeitablauf nicht hinhaut.

    Gruß!

  • @ wevell: das stimmt nicht, ist rechtswidrig, kann gerne einen Anwalt empfehlen, der dies für mich so erreicht hat.

    @ hoppel: da man in Deutschland ein Wohnrecht hat, kann einen niemand auf die Straße setzen, ob man gekündigt hat oder nicht, dann zieht man seine Kündigung zurück oder verlängert den Auszugstermin, auf die Straße kann man vom Vermieter bei regelmäßiger Mietzahlung nicht gesetzt werden!

  • Nochmal zum Mitschreiben: wenn mann ein Darlehen via Abtretungserklärung erhält, darf hier keine Tilgung erfolgen, da man ja das Geld ans JC abtritt. Wenn man tilgen würde, zahlt man es doppelt ans JC. Mit solchen Regelungen verarschen die einen immer! Ist rechtswidrig.

    Ich kann auch jedem Leistungsbezieher (ob Aufstocker oder nicht) wärmstens empfehlen, sich einen Anwalt für Sozialrecht zu nehmen, denn wenn man im Leistungsbezug steht, braucht man diesen nicht bezahlen! Sämtliche JC gehen mit einem um wie Scheiße, haben selbst keine Ahnung von ihrer Arbeit, weil sie alle befristete Arbeitsverträge haben!

  • Hallo,

    und nochmal: liest Du Dir eigentlich das ganze durch, bevor Du antwortest? Es geht nicht um irgendwelche Vermieter und um irgendwelche Kündigungen, sondern die zeitliche Reihenfolge der Antragstellung bei einem Umzug. Und da helfen Deine nun schon zwei Kommentare nicht weiter.

    Zitat

    das stimmt nicht, ist rechtswidrig

    Dies Aussage ist so ziemlich falsch. Es gibt zwei Wege für das JC: es kann dem Antragsteller die Mietkaution als Darlehen überweisen, dann ist es ein ganz normal verzinstes Darlehen. Der andere Weg ist es, die Kaution direkt an den Vermieter zu zahlen mit der Maßgabe, daß es auch an das JC bei einem Auszug direkt vom Vermieter zurückgezahlt wird. Dann handelt es sich nicht um ein Darlehen i.S.d. SGB und kann folglich auch nicht verzinst werden.

    Gruß!

  • Hallo,

    Zitat

    Nochmal zum Mitschreiben

    Solche Aufforderungen kannst Du Dir sparen.

    Zitat

    Ist rechtswidrig.

    Was Du als rechtswidrig siehst, muß es nicht sein. Ansonsten habe ich ja bereits die 2 Möglichkeiten beschrieben, wie das JC reagieren kann.

    Zitat

    ob man gekündigt hat oder nicht, dann zieht man seine Kündigung zurück oder verlängert den Auszugstermin, auf die Straße kann man vom Vermieter bei regelmäßiger Mietzahlung nicht gesetzt werden

    Falsche Aussage. Wenn ich einen Mietvertrag gekündigt habe, kann ich die Kündigung nicht ohne weiteres zurückziehen und der Vermieter kann darauf bestehen, daß die Wohnung geräumt wird. Geschieht das nicht, kann eine Räumungsklage mit Schadenersatzforderungen (wegen der nicht möglichen Neuvermietung) beantragt werden. Aber darum geht es im hier vorliegenden Fall gar nicht.

    Zitat

    denn wenn man im Leistungsbezug steht, braucht man diesen nicht bezahlen!

    Und wieder eine mehr als seltsame Äußerung. Bezahlen muß man einen RA bei einem Beratungsgespräch zumindest anteilig (Beratungsschein) und beleibe nicht jeder Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird auch genehmigt. Insofern ist Deine pauschale Aussage falsch.

    Zitat

    Sämtliche JC gehen mit einem um wie Scheiße, haben selbst keine Ahnung von ihrer Arbeit, weil sie alle befristete Arbeitsverträge haben

    Aja. Und Du hast mit allen Jcs in Deutschland entsprechende Erfahrungen, um solche Aussagen treffen zu können? Und was hat angeblich mangelnde Ahnung mit befristeten Arbeitsverträgen zu tun?

    Da ich aber befürchte, eine Antwort darauf wird genauso "sachlich" wie die anderen, verzichte ich lieber darauf...

    Gruß!

  • Also irgendwie will man ja nur helfen und ich kann aus eigener Erfahrung berichten.

    "wir bitten um Hilfe! ich kann es nicht genau beschreiben! Wie viel Leid wir ertragen müssen grade. Wir sind 3 Personen bzw. eine kleine Fam... möchten gern nach Nordhausen ziehen! von dem allg2 Amt in Sachsen-Anhalt ist alles genehmigt wurden für unseren Umzug nach Nordhausen. wir haben ein gerechte angemessene Sozial Wohnung aber die arge in Nordhausen bekannt als hartz 4 Amt sagt nein!- zur Kaution die das Amt sie als Darlehen bezahlen sollten. wenn das Amt die Kaution nicht zu stimmt. Bzw. bezahlt. bekommen wir die Wohnung nicht! da der Vermieter zur schlüssel Übergabe gleich die Kaution haben möchte. komplett drei Monatsmitten. ich möchte es nicht geschenkt haben von alg2 Amt. es steht im Gesetz das die arge Kaution Gewehren muss nur Nordhausen macht das nicht. somit Sitze ich in 4 Wochen ca auf der Straße. Da wir unsere Wohnung gekündigt haben. "

    --> In dem Text geht es um eine Mietkaution. Die Erfahrungen und Durchsetzungen via Rechtsbeistand, die ich erhalten und durchgesetzt habe, habe ich zur Mithilfe mitgeteilt. Ganz einfach. Wer auch immer meint, es besser zu wissen und klugscheißerisch daher kommen zu müssen, der soll das tun. Ich habe meine Erfahrungen berichtet und kann meines Erachtens dem Hilfesuchenden damit weiterhelfen.

    Ciao und Entschuldigung, dass man diese Plattform dazu nutzen wollte, weiterzuhelfen!

    Grüße

  • Die ratenweise Einbehaltung von Sozialleistungen zur Abzahlung eines Miet - Kautionsdarlehens ist rechtswidrig. § 22 Abs. 3 SGB II sieht ein zins- und tilgungsfreies Darlehen vor.

    Das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen hält in seinem Beschluss vom 21.08.2007 rechtskräftig ,
    - S 43 AS 4/09 ER - die ratenweise Einbehaltung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Abzahlung eines vom Leistungsträger nach dem SGB II gewährten Mietkautionsdarlehens für rechtswidrig. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sieht § 22 Abs. 3 SGB II vielmehr für einen solchen Fall ein zins- und tilgungsfreies Darlehen vor.

    Auch wenn man davon ausgehen will, dass die Möglichkeit einer Darlehnsgewährung vom Gesetzgeber bereits vor dem Inkrafttreten des SGB II-Änderungsgesetzes vom 26.03.2006 (BGBl. I, 558) zugelassen worden ist, weil die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ihrem Sinn und Zweck nach nicht der Vermögensbildung dienen darf muss sich hieraus für den Leistungsträger nicht zwangsläufig eine Aufrechnungsbefugnis ergeben. Insbesondere § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II dürfte nicht als Ermächtigungsgrundlage für eine Aufrechnung in Betracht kommen, weil es sich bei einer Mietsicherheit nicht um einen Bedarf handelt, der von den Regelleistungen erfasst wird, sondern vielmehr um Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2006 - Az. : L 13 AS 3108/06 ER-B .

    Mit Beschluss vom 29.01.2008 hat auch das Hessische LSG festgestellt , dass Mietkautionsdarlehen nicht mit laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II oder § 43 SGB II aufgerechnet werden. Die Träger der Leistungen nach dem SGB II müssen bei der Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens nach § 51 SGB I die Pfändungsgrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen nach § 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 ZPO beachten (im Anschluss an Hess. LSG, Beschlüsse vom 5. September 2007, L 6 AS 145/07 ER und vom 16. Januar 2008, L 9 SO 121/07 ER für § 37 Abs. 1 SGB XII).

    Auch Leistungsempfänger nach dem SGB XII müssen eine von der Behörde gewährte Mietkaution moantlich nicht aus ihrem Regelsatz tilgen , denn die Einbehaltung monatlicher Darlehensrückzahlungsraten für eine Mietkaution und Umzugskosten kann weder auf §§ 29, 37 SGB XII noch auf § 26 SGB XII gestützt werden. §§ 51, 54 SGB I ermöglichen eine Aufrechnung nur, soweit die Ansprüche des Leistungsbrechtigten pfändbar sind. Das ist bei Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht der Fall(vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht vom 16.01.2008, - L 9 SO 121/07 ER - ) .

    Mietkautionen sollen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII als Darlehn bewilligt werden. Zu den Modalitäten der Darlehensrückzahlung enthält diese Vorschrift anders als etwa § 37 SGB XII keine Regelung. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 3 SGB II, BT-Drucks. 16/1688, S. 14) kann nur entnommen werden, dass der zuständige Leistungsträger eine Mietkaution grundsätzlich in Form eines Darlehens erbringen soll, da sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergebe, dass diese im Regelfall an den Mieter zurückfließe. Insofern sei es im Regelfall nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen. Die Gesetzesbegründung enthält aber keine ausdrücklichen Hinweise auf die Fälligkeit der Darlehensrückzahlung. Die Herabsetzung der laufenden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII im Wege der Aufrechnung zur Tilgung der Darlehen führt dazu, dass das gesetzlich gewährleistete Existenzminimum nicht mehr sichergestellt ist .


    Ein Widerspruch gegen einen Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Gewährung eine Kautionsdarlehens hat dann aufschiebende Wirkung, wenn in dem Bescheid die ratenweise Einbehaltung von Sozialleistungen zur Abzahlung des Darlehens geregelt ist.

    Die ratenweise Einbehaltung von Sozialleistungen zur Abzahlung eines Kautionsdarlehens ist rechtswidrig. § 22 Abs. 3 SGB II sieht ein zins- und tilgungsfreies Darlehen vor ( SG Hildesheim S 43 AS 4/09 ER , Beschluss vom 22.01.2009 ) .


    Für die Übernahme der Mietkaution - als Darlehen - ist die vorherige Zustimmung des Sozial-hilfeträgers nicht Voraussetzung, zuständig ist der Träger am Zuzugsort (Grube/Wahrendorf, Komm. zu SGB XII Rnrn. 42, 43 und 53 zu § 29 m.N.. Anders bei Umzugskosten, die hier nicht streitig sind).
    Danach hat die Antragstellerin bzw. ihre Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Bewilligung der Kaution als Darlehen, das nicht mit der laufenden Hilfe verrechnet werden darf (Gru-be/Wahrendorf, a. a. O.). Einen weitergehenden (Zuschuss-) Anspruch hat sie nicht, insoweit war der Antrag abzulehnen. Die Behörde ( Sozialhilfeträger ) kann sich ihren Rückzahlungsanspruch ab-treten lassen(SG Bremen S 24 SO 103/09 ER , Beschluss vom 24.07.2009 ) .


    Habe mir mal die leichte Arbeit gemacht, die Beschlüsse nach denen mein Anwalt und ich uns gerichtet haben, rausgesucht. Falls es weiterhilft...

  • Sobald du Leistungen vom Jobcenter beziehst, wird dir auch PKH gewährt, es sei denn du kannst ausreichend Vermögen nachweisen und begehst damit u. a. Sozialbetrug.

    Die Beratungsgebühr beim Rechtsanwalt kostet gerade mal 20,00 EUR, entschuldige, dass ich das mit "nichts" auffasse, wenn man bedenkt um welche Summen es immer beim Beschiss der JC geht.

  • Hallo,

    Zitat

    In dem Text geht es um eine Mietkaution.

    Nein, darum geht es nicht. Wenn man sich das auch durchgelesen hätte, wüßte man, daß es nur um die zeitliche Abfolge von diversen Anträgen geht. Nirgendwo wurde gesagt, daß die Übernahme der Kaution abgelehnt wurde - nur Du konstruierst daraus eine Ablehnung.

    Zitat

    Wer auch immer meint, es besser zu wissen und klugscheißerisch daher kommen zu müssen, der soll das tun.

    Wow - Selbstkritik! Hätte ich nicht gedacht.

    Zitat

    Es ist übrigens egal in welchem Bundesland man wohnt, das SGB und die Gesetze sind für alle gleich.

    Hat irgendjemand das Gegenteil behauptet?

    In Sachen Kaution und deine Urteile - Du hast es immer noch nicht begriffen. Es geht hier nicht um die Kaution an sich. Es geht um die zeitliche Abfolge von Anträgen. Ist das so schwer zu begreifen? Abgesehen davon taugen die von Dir zitierten Urteile kaum. Aber das ist eine andere Geschichte.

    Zitat

    Sobald du Leistungen vom Jobcenter beziehst, wird dir auch PKH gewährt

    Nein. Der Bezug von ALG II bedeutet keine automatische Übernahme der Prozeßkostenhilfe und entsprechende Anträge werden auch oftmals abgelehnt. Auch Deine seltsamen Ausführungen zum Vermögen ändern nichts daran.

    Zitat

    Die Beratungsgebühr beim Rechtsanwalt kostet gerade mal 20,00 EUR, entschuldige, dass ich das mit "nichts" auffasse

    Die "gerade mal" 20 € machen für einen ALG-II-Empfänger einen bedeutenden Unterschied zu deiner Aussage, daß ein Rechtsanwalt nichts koste, aus. Anders gesagt, damit auch Du es begreifst: Deine Auffassung, daß für einen Empfänger von ALG II 20 € ein "nichts" sind, ist nicht nur falsch, sondern weisen darauf hin, daß Du wenig über die reelen finanziellen Nöte eines Hartz-IV-Beziehers weißt. Für den jedenfalls sind 20 € verdammt viel Geld - und Deine pauschalisierte Aussage, daß ein RA "nichts kostet", wenig sinnvoll.

    Zitat

    dass man diese Plattform dazu nutzen wollte, weiterzuhelfen

    Gerne. aber dann nicht mit falschen Aussagen und dem Niveau Deiner Antworten. Du liest Dir nicht die eigentlichen Anfragen durch, antwortest mit recht sinnlosen Argumenten und pauschalisierst - all das ist nicht sachlich und fundiert. Reagiert man darauf, wird man als "Klugscheißer" beschimpft, ohne auf die Gegenargumente einzugehen. Was Du hier machst, ist genau das, was Du all den Jobcenter in Deutschland vorwirfst: Du wirfst mit falschen und nicht sachbezogenen Argumenten um Dich.

    Hilfe sieht anders aus.

    Gruß!

  • Hallo,

    zu den zitierten Urteilen: Alle Urteile beziehen sich auf (Kautions)Darlehen, die vor dem 01.04.2011 erbracht wurden. Der angeführte § 23 SGB II ist geändert worden, heute behandelt er das Sozialgeld. Nur in diesen Fällen war das Darlehen während des Leistungsbezuges tilgungsfrei.

    Seit dem 01.04.2011 werden die Konditionen für Darlehen im § 42a SGB II geregelt. Die Tilgungsrate beträgt 10% vom RB.

    Zur PKH: Diese wird gewährt, wenn zu erwarten ist, dass im Hauptsacheverfahren Erfolgsaussichten bestehen.

    wevell

  • Hoppel,

    sorry, aber es musste sein. Es gibt vielleicht Ratsuchende, die das Geschilderte für aktuell halten könnten.

    Ich hatte 2012 mittels Überprüfungsanträgen ( und oben genannten Urteilen ) in mehreren Fällen Erfolg.

    wevell

  • Jawoll Hoppel ;) fragt sich, wer hier richtig lesen kann... (21.06.2014, 16:07)


    wevell: herzlichen Dank für Deinen Beitrag, mit den Angaben können sicherlich viele etwas anfangen. Ich ebenfalls. Dennoch kann mittels Atretungserklärung die Tilgung verhindert werden. Vielleicht trauen sich einfach zu wenige mittels Rechtsbeistand die eigenen Rechte durchzusetzen, ich kann nur dazu raten!!! Denn egal wie viele Anträge und Widersprüche ich eigens geschrieben habe - sie wurden alle abgelehnt. Sobald ich die Unterlagen meinem Anwalt übergeben habe wurden sie bewilligt! Mehr kann ich dazu nicht als Hilfestellung beitragen.

    Anbei noch ein paar Infos, die mir und meinem Rechtsbeistand geholfen haben:

    Solche Aufrechnungen sind laut SGB II nur in zwei Fällen zulässig:

    1. Für einen unabweisbaren Bedarf, der von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst wird, wurde ein Darlehen gewährt, das nun zurückgezahlt werden muss (§ 23 Abs. 1 SGB II).

    2. Die Rückforderung des Amtes beruht darauf, dass der/die Leistungsbezieher/in vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 43 SGB II). In allen anderen Fällen ist eine Aufrechnung rechtswidrig.

    Zu 1.) Aufrechnung bei Darlehenstilgung

    In diesem Fall darf die monatliche Aufrechnung bis zu 10 Prozent betragen - bezogen auf die auszuzahlende Summe aller Regelleistungen für die Bedarfsgemeinschaft. Es liegt im Ermessen des Amtes, den Prozentsatz festzulegen. So sind auch Aufrechnungssätze nahe Null möglich und - in Verbindung mit § 44 SGB II - kann das Amt die Darlehensschuld auch erlassen.

    Wichtig: Eine Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens ist dann - und nur dann! - zulässig, wenn es für einen Bedarf gewährt wurde, der der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen, in denen ein Darlehen zurückgezahlt werden muss, ist eine Aufrechnung nicht zulässig.

    Das heißt konkret, dass in den nachfolgenden Fällen die Rückzahlung eines Darlehens erst fällig wird, nachdem der ALG-II-Bezug beendet wurde:

    - Darlehen für eine Mietkaution (§ 22 Abs. 3 SGB II)

    - Darlehensweise Übernahme von Mietschulden, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden (§ 22 Abs. 5 SGB II)

    - Darlehensweise Leistungsgewährung für einen Monat, in dem voraussichtlich Einkommen zufließt (§ 23 Abs. 4 SGB II)

    - Darlehensweise Leistungsgewährung, weil Vermögen zwar vorrangig einzusetzen ist, aber nicht sofort verwertet werden kann (§ 23 Abs. 5 SGB II)

    Zu 2.) Rückforderungen aufgrund falscher Angaben und darauf folgende Aufrechnung

    In diesem Fall darf die Aufrechnung bis zu 30 % betragen – bezogen auf die Regelleistung der Person, gegen die das Amt einen Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz hat. Die Aufrechnung ist auf drei Jahre begrenzt.

    Wichtig: Eine Aufrechnung ist dann - und nur dann! - zulässig, wenn Leistungen zu unrecht gezahlt wurden ("Überzahlung"), weil der/die Leistungsbezieher/in "vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben" (§ 43 SGB II) gemacht hat. Es muss also ein aktives Fehlverhalten vorliegen.

    Wenn es der/die Leistungsbezieher/in hingegen "bloß" versäumt, eine Änderung (z.B. Einkommenszufluss) mitzuteilen, dann rechtfertigt dies keine Aufrechnung! Wohl aber die Rückforderung, die dann "stehen bleibt". Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich - also zielgerichtet - falsche Angaben macht. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und selbst Dinge nicht beachtet oder bedenkt, die jedem einleuchten müssten.

    Liegt ein solches "Fehlverhalten" nicht vor, dann ist eine Aufrechnung nicht zulässig und rechtswidrig. Erst recht ist eine Aufrechnung natürlich rechtswidrig, wenn die Überzahlung auf einem Fehler des Amtes beruht.

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