Dienstgangkosten Erstattung wird als Einkommen angerechnet

  • Meine Pflegetochter (31, alleinerziehend) arbeitet beim DRK als Demenzbetreuerin. Da dabei die unterschiedlichen Haushaltungen mit dem privaten PKW angefahren werden, fallen Dienstgangkosten an. Diese werden nach exaktem Nachweis durch die Dienststelle mit 0,30 € pro km erstattet.

    Da unterschiedliche Stunden und dadurch unterschiedliche Einkünfte entstehen, muss monatlich die Abrechnung eingereicht werden. Dabei sind dann z.B. auch 200 km Dienstgangkosten = 60,00 Euro, die ihr gezahlt werden für die nachgewiesene Nutzung ihres privaten PKW.

    Das JC rechnet nun diese Dienstgangkosten vollständig als Einnahmen an, ohne irgendeine Gegenrechnung / Anrechnung der Kosten für den PKW.

    Ansonsten ist die Abrechnung wohl soweit ok d.h. Anrechnung von KM bis zur Dienststelle mit 0,20 €/km einfache Wegstrecke (ist aber nur 1 km von der Wohnung entfernt), Reinigung Dienstkleidung, Kinderbetreuung vor und nach der Grundschule, 30 € private Versicherung, nachgewiesene Haftpflicht PKW

    Somit verbleiben bei 20% Freibetrag ein Betrag von 0,06 € pro km. Damit kann keiner das Auto auch nur tanken. Also heißt dies, dass SGB II Mittel eingesetzt werden müssen um die nichtselbständige Einkünfte zu finanzieren.

    Leider finde ich nichts klares im Netz - brauche also eure Hilfe für die Begründung des Widerspruches.

  • Hallo,

    irgendwie widersprichst Du Dich:

    Zitat

    Das JC rechnet nun diese Dienstgangkosten vollständig als Einnahmen an, .

    und

    Zitat

    Ansonsten ist die Abrechnung wohl soweit ok d.h. Anrechnung von KM bis zur Dienststelle mit 0,20 €/km einfache Wegstrecke

    Wenn ich das richtig lese, werden durchaus die Fahrtkosten vom Jobcenter berücksichtigt, aber eben "nur" in Höhe von 0,20 € je km, wie es auch richtig im Zusammenhang mit ALG II ist. Mehr kann das JC an Fahrkosten auch nicht berücksichtigen. Auch die Haftpflicht wird übernommen, womit Deine Aussage

    Zitat

    ohne irgendeine Gegenrechnung / Anrechnung der Kosten für den PKW

    ja irgendwie falsch ist.

    Gruß!

  • Nee Hoppel, ich widerspreche mir nicht.

    Die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur Dienstelle des DRK ( 1km) werden mit -20 €/Entfernungskm angerechnet, soweit richtig und ok.

    Das Problem liegt bei den Dienstgangkosten - also die Fahrten, die mit privatem PKW von der Dienststelle aus zu den einzelnen Einsatzstellen notwendig sind.
    Die Erstattung dieser Dienstgangkosten werden mit ,30 €/ km vom Arbeitgeber erstattet (soweit nachgewiesen! also nicht pauschal). Damit werden alle Kosten für dden Einsatz des privaten PKW's abgegolten.

    Das JC nimmt nun diese AG-Erstattung und rechnet sie vollständig dem Einkommen hinzu und zieht keine Kosten für die Nutzung des PKW hierfür ab.

    Somit werden zweckgebundene Erstattungehn (steuerrechtlich Werbungskosten / bzw bei Ersattung steuerfrei) vollständig dem Einkommen unterworfen und nur mit 20% angerechnet , also 0,06€ pro km!!! Damit kann keiner den PKW unterhalten.

  • Hallo,

    Zitat

    Das Problem liegt bei den Dienstgangkosten - also die Fahrten, die mit privatem PKW von der Dienststelle aus zu den einzelnen Einsatzstellen notwendig sind.

    Zitat

    Somit werden zweckgebundene Erstattungehn (steuerrechtlich Werbungskosten / bzw bei Ersattung steuerfrei) vollständig dem Einkommen unterworfen

    Nein. Auch steuerrechtlich werden nur die Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle als Werbungskosten akzeptiert.

    Zitat

    Somit werden zweckgebundene Erstattungehn

    Auch hier: nein. Erstens müssen zweckgebundene Einnahmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ausschließlich für einen bestimmten Zweck erbracht werden (worüber sich im konkrekten Fall ja noch streiten ließe) und zweitens (und das ist dann hier auch das Totschlagargument) dürfen sie nicht den Leistungen nach dem SGB II entsprechen. Da aber hier Fahrkosten durchaus berücksichtigt werden, ist mit der Leistung des Arbeitgebers derselbe Zweck wie im SGB vorhanden, womit die Zahlungen des Arbeitgebers als Einkommen zu werten sind.

    Gruß!

  • Hallo Hoppel,
    du sagtst

    Auch steuerrechtlich werden nur die Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle als Werbungskosten akzeptiert.


    das ist jedoch falsch: ab 2014 gilt steuerrechtlich: (aus:http://www.daily-paragraph.de/index.php/arch…eisekosten/5624)

    Einsatz von Mitarbeitern bei Kudnen schriftlich festhalten

    Den Einsatz von Arbeitnehmern bei Kunden sollten die Steuerzahler grundsätzlich schriftlich festhalten. Bei einer Befristung von bis zu 48 Monaten liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Dann lassen sich alle anfallenden Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen (für die ersten drei Monate) und gegebenenfalls auch Unterkunftskosten bei der Steuer geltend machen. Übernimmt der Arbeitgeber diese Kosten nicht, kann der Arbeitnehmer sie in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen.


    Erstens müssen zweckgebundene Einnahmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ausschließlich für einen bestimmten Zweck erbracht werden (worüber sich im konkrekten Fall ja noch streiten ließe)

    -ist das Bundeskostenreisegesetz keine öffentlich-rechtliche Bestimmung ? Das Deutsche Rote Kreuz ist nicht öffentlicher Dienst im engeren Sinne, richtet sich jedoch analog der Bestimmungen des ÖD!


    und zweitens (und das ist dann hier auch das Totschlagargument) dürfen sie nicht den Leistungen nach dem SGB II entsprechen. Da aber hier Fahrkosten durchaus berücksichtigt werden, ist mit der Leistung des Arbeitgebers derselbe Zweck wie im SGB vorhanden, womit die Zahlungen des Arbeitgebers als Einkommen zu werten sind.

    ok, mag so sein
    aber um diese Einnahmen zu erzielen müssen arbeitsbedingte Kosten durch den 'Kunden' aufgebracht werden - das meine ich mit 'Gegenrechnung'


    Voraussetzung für den Arbeitsplatz ist der Einsatz eines privaten PKW !!!

    Würde bedeuten, wenn das Geld für den PKW nicht mehr vorhanden ist - ist auch die Stelle weg und es gibt keine anrechenbaren Einnahmen mehr - ist das das Ziel von SGB II?

  • Hallo,

    Zitat

    das ist jedoch falsch

    Nö, ist es nicht. Lies Dir mal den § 9 EStG genau durch... Abgesehen davon ist hat das eigentlich auch nichts mit Deinem Problem mit dem Jobcenter zu tun, sondern ist in diesem Zusammenhang eher theoretischer Natur.

    Zitat

    ist das Bundeskostenreisegesetz keine öffentlich-rechtliche Bestimmung ?

    Ich habe nichts gegenteiliges behauptet, sondern Dir nur die zwei Bedingungen für die Definition "zweckgebundene Einnahmen" im Zusammenhang mit Sozialleistungen genannt.

    Zitat

    Würde bedeuten, wenn das Geld für den PKW nicht mehr vorhanden ist - ist auch die Stelle weg und es gibt keine anrechenbaren Einnahmen mehr - ist das das Ziel von SGB II?

    Naja - die Haftpflicht wird übernommen und in der Pauschale des Jobcenters sind zumindest formal die Aufwendungen für das Auto mit enthalten (auch wenn es verdammt wenig ist). Insofern greift Dein Argument nicht besonders.

    Wie auch immer: letztendlich muß das das Jobcenter vor Ort und ggf. das Gericht vor Ort entscheiden.

    Gruß!

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