Ausfüllen von Anlage UH4 zwingend notwendig

  • Liebe Foren-Mitglieder,

    Ich wohne seit über einem Jahr in einer Wohngemeinschaft mit einer Studentin. Aufgrunddessen gelten wir natürlich als Bedarfsgemeinschaft.

    Nun wurde meiner Mitbewohnerin unter anderem die Anlage UH4 (Zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen der Antragstellerin/ des Antragstellers gegenüber Elternteilen ausßerhalb der Bedarfsgemeinschaft), innerhalb welcher die Elternteile meiner Mitbewohnerin Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse offen legen müssen.

    Nun gibt es dasProblem, dass die Eltern meiner Mitbewohnerin sich weigern ihre Verhältnisse offen zu legen (Was ich vollkommen verstehen, denn ausser das wir zusammen uns eine Wohnung teilen, hat meine Mitbewohnerin nichts mit meinen beruflichen Verhältnissen zu tun).

    Zusatzinfo: Die Eltern meiner Mitbewohnerin unterstützen sie monatlich mit 400 Euro. Dieses Geld langt für Sie genau und Sie benötigt kein weiteres Geld. Warum also diese Anlage?

    Habt Ihr Ideen was man tun könnte

    Ich freue mich auf eure Antworten

    Dopsball2

  • danke für deine rache Antwort, Hoppel!

    Sie verdient ca. 80 Euro im Monat als studentische Aushilfskraft und in den Ferien ca. 500 - 1000 als Freiberuflerin.

    Es ist so, dass ich derzeit einer selbstständigen Tätigkeit nachgehe, von welcher ich voraussichtlich in 3-4 Monaten ohne Leistungsbezug leben kann. Meine Angst ist nun, dass mir sofern ich diese ausgefüllte Anlage nicht beibringe mir die Leistungen komplett gestrichen werden, was das aus für meine selbstständige Tätigkeit bedeudet.

    Was denkt Ihr?


  • Ich wohne seit über einem Jahr in einer Wohngemeinschaft mit einer Studentin. Aufgrunddessen gelten wir natürlich als Bedarfsgemeinschaft.

    Ja was denn nun? Teilt ihr euch nur die Wohnung oder seid ihr ein Paar?

    Wenn ihr eine WG seid, dann gehen das JC die Finanzen deiner Mitbewohnerin überhaupt nichts an.
    Wenn ihr eine WG seid, dann seid ihr keine BG, natürlich nicht...

  • @ Hoppel: Bafög wurde nicht beantragt und ist auch nicht nötig, da wie gesagt dass Geld der Eltern meiner Mitbewohnerin zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes vollkommen ausreicht.

    @ Sharoon: Wir teilen uns die Wohnung. Jedoch gilt man sobald man länger als ein Jahr zusammen wohnt automatisch als Bedarfsgemeinschaft.
    siehe Wikipedia: Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7

    Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Menschen bspw. länger als ein Jahr zusammenleben...


    Meine Frage ist nun was ich am besten in meiner Situation tun sollte um mir für die kommenden 3-4 Monate den Leistungsbezug zu sichern.

    1. erstmal abwarten und Ausfüllen der Anlage verweigern? Würde mir der Leistungsbezug dann sofort gekürzt werden oder erstmal in 10%, 20%, 30% er Schritten?

    2. Ein Gespräch mit demm JC suchen und Ihnen erklären, dass die Elktern dies nicht ausfüllen möchten? Hier ist die Frage zu klären ob das JC überhaupt Entscheidungsspielraum hat?

    Was denkt Ihr?

  • Hallo,

    wenn BaföG nie beantragt wurde (bzw. wegen zu hohem Einkommen der Eltern nicht gezahlt wird), ist der Unterhalt etwas sehr mickrig: Und genau darauf zielt das Ansinnen des JC hin: gegenüber dem ALG II ist die Unterhaltspflicht der Eltern vorrangig. Dieser Unterhalt ist aber - wie bereits geschrieben - bedeutend zu niedrig. Und genau das will das JC jetzt überprüfen.

    Zitat

    erstmal abwarten und Ausfüllen der Anlage verweigern? Würde mir der Leistungsbezug dann sofort gekürzt werden oder erstmal in 10%, 20%, 30% er Schritten?

    Es dürfte der fiktive Unterhalt angerechnet werden, was dann zu einer Reduzierung des Anspruches führt.

    Zitat

    Ein Gespräch mit demm JC suchen und Ihnen erklären, dass die Elktern dies nicht ausfüllen möchten?

    Dürfte nichts außer die Aufforderung zu einer Unterhaltsklage bringen.

    Gruß!

  • danke wieder mal für die rasche Antwort.

    Bedeutet dass, wenn ich die ausgefüllte Anlage nicht einreiche, dann wird nur mein Anspruch gekürzt, nicht jedoch die gesamte Leistung eingestellt. Auf einem der Aufforderungen steht nämlich am Ende, dass die Leistungen komplett versagt werden könnten...?

    Aber wieso mischt sich das JC in etwas ein, bei dem alle Beteiligten absolut zufrieden sind? Ich verstehe das nicht. Und was wäre der Fall wenn wir eine Aufforderung zur Klage bekommne. Uns hierfür recht herzlich bedanken und sagen dass wir das aber nicht möchten...??

  • Hallo,

    Zitat

    Bedeutet dass, wenn ich die ausgefüllte Anlage nicht einreiche, dann wird nur mein Anspruch gekürzt, nicht jedoch die gesamte Leistung eingestellt. Auf einem der Aufforderungen steht nämlich am Ende, dass die Leistungen komplett versagt werden könnten...?

    Es sind zwei Aspekte zu beachten. Einerseits die sogenannte Mitwirkungspflicht, bei der tatsächlich die Leistung versagt werden kann. Allerdings sehe ich aus meiner praktischen Arbeit dafür keinen Anlaß, eher wird wohl der fiktive Unterhalt angerechnet werden. Aber endgültig kann das nur das JC vor Ort entscheiden.

    Zitat

    Aber wieso mischt sich das JC in etwas ein, bei dem alle Beteiligten absolut zufrieden sind?

    Alle sind zufrieden? Naja - ich als Steuerzahler bin es nicht. Warum sollte ich als solcher dafür mit meinem hart verdientem Geld und den daraus resultierenden Steuern für Deine Freundin aufkommen, wenn ihre Eltern den vollen Unterhalt zahlen können?

    Zitat

    Uns hierfür recht herzlich bedanken und sagen dass wir das aber nicht möchten...??

    Naja - dann müßt Ihr u.U. mit dem fiktiven Unterhalt leben.

    Im Klartext: das ganze mit ALG II ist steuerfinanziert und stellt keine Entlastung für Eltern dar, die zwar unterhaltsfähig, aber nicht unterhaltswillig sind. Du kannst nicht erwarten, daß ich als Steuerzahler für etwas aufkomme, für das die Eltern Deiner Freundin verantwortlich sind. Sind die Eltern nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen, kommt BaföG in Betracht. Kommt BaföG nicht in Betracht, weil die Eltern ein ausreichendes Einkommen haben, kommt nicht der Steuerzahler (also ich) in Betracht, sondern nun mal die Eltern.

    Gruß!


  • @ Sharoon: Wir teilen uns die Wohnung. Jedoch gilt man sobald man länger als ein Jahr zusammen wohnt automatisch als Bedarfsgemeinschaft.
    siehe Wikipedia: Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7

    Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Menschen bspw. länger als ein Jahr zusammenleben...

    Ich würde keine Unterlagen beibringen, die irgendwas mit deiner Mitbewohnerin zu tun haben... Sie ist nicht deine Freundin, sie steht nicht für dich ein, sie braucht dem JC gar nichts zu bringen...

    Du bist zur Mitwirkung verpflichtet... du stehst nicht für sie ein, du hast keinen Zugang zu ihren Unterlagen, ihr habt getrennte Kassen und Kontovollmacht hat keiner vom anderen Konto...

    Solltest du doch von ihr Unterlagen beschaffen können, dann wird natürlich eine BG vermutet...

    Ich würde dem JC schriftlich an Eides statt versichern, dass nur eine WG vorliegt und zeitgleich einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung und Kostenübernahme des Umzugs stellen und abwarten...
    sollte das JC das Geld mangels Mitwirkung einstellen, dann sofort ab und 'ne Einstweilige Verfügung beantragen, die kann man auch schon androhen... aber wohlgemerkt... nur wenn ihr wirklich keine BG seid...

  • Im Grunde ist es doch eine Sauerei wie das Amt das bewertet ob man eine Bedarfsgemeinschaft ist oder nicht.

    Hab von Fällen gehört das wird verlangt den Kühlschrank zu trennen und im Bad bloss aufzupassen hat auf wessen Seite die Zahnbürste liegt.

    Ich meine, selbst wenn man in jungen Jahren Tisch & Bett teilt ist das doch nicht bindend für das ganze Leben.
    Gerade wenn man noch in der Ausbildung/dem Studium ist kann Person X doch nicht sofort für person Y aufkommen weil man versucht sich zu binden. Und dann am besten noch Beweise bringen soll das man kein Paar ist.

    Meiner Meinung nach werden so Partnerschaften zerstört wenn man dem besser Verdienenden aufträgt sofort für den Partner aufzukommen. Aus diesem Grund haben wir auch Leute die zwar ein Paar sind, aber trotzdem eine zweite Whg anmieten (wodurch der Leistungsbezug unnötig noch höher ist).
    Jede(r) hat ein Recht auf Leistungen des JC, und das sollte für Jede(n) gleich sein. So mpssten da auch keine Einzelfälle bearbeitet werden und der ganze Bürokratismus würde weg fallen.

  • Hallo,
    Das wurde nirgendwo so gesagt. Woher also Dein Wissen?
    Gruß!

    Er sagt mit keinem Wort, dass es seine Freundin ist. Selbst mit seiner Mitbewohnerin dürfte er sich das Bett teilen, wenn klar ist, dass keiner für den anderen einsteht sondern sie nur ihren natürlichen Trieben frönen.

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

    zunächst zu der "Freundin"-Frage: Wir sind als Paar in die Wohnung zusammen eingezogen (Dies war lange vor dem Antrag auf Leistung) und sind jedoch mittlerweile kein Paar mehr, verstehen uns jedoch immer noch sehr gut (Sie ist sozusagen immer noch meine beste Freundin). Nun gibt es leider das Problem, dass in unserer 2-Zimmer Wohnung man durch den einen durchgehen muss um zum anderen zu gelangen. Auf grunddessen stehen auch heute noch beide Betten (Kein gemeinsames Bett) im gleichen Zimmer. Dies stellt für uns überhaupt kein Problem dar, jedoch wahrscheinlich für das JC. Wir hatten auch einmal unangekündigten Besuch von einem JC-Mitarbeiter der unsere prüfen wollte ob wir eine BG sind oder nicht (Wir haben den Zugang verweigert).

    Schlußendlich habe ich damals um der ganzen Diskussion ein Ende zu bereiten (Weil ich mir dachte, dass die Betten in dem gleichen Zimmer sie niemals durchgehen lassen würden) habe ich damals uns als BG angemeldet. Da wusste ich jedoch nicht was für Forderungen (eben diese detailierten Auskünfte über die Eltern meiner Mitbewohnerin) auf uns zukommen würden.

    Aber ansonsten haben wir getrennte Konten und jeder bestreitet seinen eigenen Lebensunterhalt.

    @ Hoppel: Ich verstehe wieso das JC daran interessiert ist die Steuerbelastung möglichst gering zu halten. Jedoch bekomme ich seit der Anerkennung als BG nicht wirklich mehr Geld. Also ich bekomme ca. noch das gleiche wie vorher und meine Freundin bekommt ja weiterhin gar nichts. (Sie ist ja Studentin deren gesamte Kosten durch Ihre Eltern gedeckt werden). Deswegen verstehe ich das ganze Theater nicht.

    Und was würde sich bei meinen Leistungen ändern, wenn das JC den fiktiven Unterhalt anrechnet? Bekomem ich dann viel weniger? Selbst wenn wäre das ja imerr noch besser wie gar nichts weil ich die Unterlagen nicht beibringen kann...

    Danke!

    Dopsball2

  • Teile dem JC mit, dass ihr keine BG mehr seid. Es soll schon mal vorkommen, dass sich Paare trennen oder scheiden lassen. Bei Studenten sind WG häufiger.

    Das JC wird sich zwar sträuben, aber solange ihr nicht aus " einen gemeinsamen Topf " wirtschaftet, müsste es klappen.

    Mitteilungen etc. immer schriftlich gegen Empfangsbestätigung einreichen. Bei persönlicher Vorsprache immer einen Beistand ( 2. Person ) mitnehmen.

    wevell

  • danke für deinen Beitrag wevell

    Ich glaube da sProblem an deinem Vorschlag ist, dass es schon ausreicht wenn du mit einer Person länger als ein Jahr zusammen wohnst. Dieser Umstand reicht aus um als BG eingestuft zu werden. Dabei ist es unerheblich ob man zusammen ist oder nicht. So habe ich das bisher verstanden. Ist das richtig oder falsch?

  • Hallo,

    im § 7 Abs. 3a SGB II wird vermutet

    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben......

    Es kommt darauf an, , das aus " einem gemeinsamen Topf " ( so BSG 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R ) gewirtschaftet wird, also eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht,....., welche die Beziehungen prägt.( Thie/Koch im LPK-SGB II Rz. 43 )

    wevell

  • Hallo,

    Zitat

    im § 7 Abs. 3a SGB II wird vermutet

    Der Nachweis obliegt nicht dem Amt, sondern dem Antragsteller. Viel Spaß dabei.

    Ansonsten ist dein Rat

    Zitat

    Teile dem JC mit, dass ihr keine BG mehr seid.

    etwas, nun ja, lebensfremd, wenn man

    Zitat

    Auf grunddessen stehen auch heute noch beide Betten (Kein gemeinsames Bett) im gleichen Zimmer.

    oder auch von einem Einkommen von gerade 400 € bei der Mitbewohnerin lesen darf, was eine Widerlegung des gemeinsamen Wirtschaft angesichts des Bedarfes fast unmöglich macht.

    Zitat

    Bei Studenten sind WG häufiger

    Bei WG sind Einzelzimmer noch viel häufiger...

    Gruß!

  • nochmal dazu....


    Ich würde dem JC schriftlich an Eides statt versichern, dass nur eine WG vorliegt und zeitgleich einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung und Kostenübernahme des Umzugs stellen und abwarten...

  • Hallo,

    Zitat

    Ich würde dem JC schriftlich an Eides statt versichern, dass nur eine WG vorliegt

    Davon kann ich nur abraten, da die typischen Merkmale einer echten WG nicht mal ansatzweise vorhanden sind und das ganze dann sehr schnell ins strafrechtliche rutschen kann.

    Gruß!

  • nach dem ich alle Kommentare zu meinem letzten Beitrag gelesen habe steht für mich fest, dass ich es bei der Anerkennung als BG belassen werde.

    Nun stellt sich für mich die Frage wie ich am besten damit umgehe, dass ich dem JC die Anlage nicht liefern kann.

    Ich habe für die kommenden Tage einen Termin mit der Leistungsabteilung vereinbart.

    Wenn ich richtig verstanden habe steht noch nicht ganz fest ob Sie bei "Nicht-Einreichen" nur den fiktiven Höchstsatz für den Unterhalt anrechnen oder ob Sie mir die Leistung komplett versagen möchten. Somit möchte ich dies vorsichtig zuerst ausloten. Sollte ich da die Antwort bekommen, dass nur der höhere Unterhlat angerechnet wird, kann ich ja sofort sagen dass Sie dies tun können. Sollte sich herausstellen, dass Sie die Leistung versagen wollen, dann besteht für mich immer noch die Möglichkeit auf Zeit zu spielen und die EInreichung der Unterlage hinauszuzögern (Da ich ja aufGrund meiner selbstständigen Tätigkeit voraussichtlich nur noch 3-4 Monate darauf angewiesen bin).

    Haltet Ihr diese Vorgehensweise für sinnvoll? Wie lange lässt sich so etwas hinauszögern?

    Dopsball2

  • Wenn ihr eine BG seid, dann heißt es mitgegangen - mitgefangen - mitgehangen

    Das Amt wird dir nichts bezahlen (keine Krankenkasse, keinen Mietanteil, kein Geld zum Lebensunterhalt), solange sie nicht ihr Unterlagen beibringt. Das Amt kann nämlich nicht wissen, ob und wie hoch der Unterhalt sein könnte, den ihre Eltern an sie zahlen sollten oder auch nicht... Ob sie auf den elterlichen Unterhalt verzichten könnte und möchte, spielt auch keine Rolle, denn alle Gelder vor ALGII sind vorrangig zu beantragen. Ihr steht schließlich füreinander ein...

  • Hallo,

    eine Versagung ist nur wegen fehlender Mitwirkung möglich. Dafür sehe ich allerdings nicht unbedingt eine Handhabe für: während Deine Mitbewohnerin keine Leistungen vom JC beziehst, bekommst nur Du diese Leistungen. Du aber hast kaum eine Möglichkeit, die Eltern von ihr zur Herausgabe von Unterlagen zu zwingen. Insofern dürfte eher der fiktive Unterhalt in Betracht kommen.

    Gruß!

  • Hallo,

    Zitat

    Das Amt kann nämlich nicht wissen, ob und wie hoch der Unterhalt sein könnte, den ihre Eltern an sie zahlen sollten oder auch nicht...

    Im allgemeinen wird in einer solchen Situation vom BaföG-Höchstsatz (und nicht der Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltes) ausgegangen.

    Gruß!

  • Nachtrag: vielleicht wäre es insgesamt am besten, sie stellt einen Antrag auf BaföG. Dann ist die BaföG-rechtliche Höhe des Unterhaltes eindetuig geregelt und Klarheit auch gegenüber dem JC vorhanden.

    Gruß!

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