Bedarfsgemeinschaft und Mehrbedarf

  • Wir, 26 + 42, haben nun eine Bedarfsgemeinschaft gegründet. Da ich zu meinem Lebenspartner gezogen bin und schon vorher ALGII bezogen habe, ist dieses ja von Nöten. Mein Partner bezieht auch ALGII.

    Steht uns beiden der gleiche Regelsatz von 382€ zu oder gibt es weniger?

    Ich habe eine Schwerbehinderung von 60%. Brauche keine gesonderte Ernährung. Ich habe etwas von Mehrbedarf gelesen. Bekomme ich sowas auch? Ansonsten habe ich keine Merkzeichen eingetragen.

    Ich hoffe, mir kann jemand helfen. Um Arbeit sind wir natürlich jeden Tag bemüht! Jeder Tag mehr an Hartz 4 ist ein Tag mehr, wo wir kotzen könnten.

    Danke für Eure Hilfe!!

  • Hallo,

    Zitat

    Steht uns beiden der gleiche Regelsatz von 382€ zu oder gibt es weniger?

    345 € je Person.

    Zitat

    Ich habe eine Schwerbehinderung von 60%. Brauche keine gesonderte Ernährung. Ich habe etwas von Mehrbedarf gelesen. Bekomme ich sowas auch?

    Nein.

    Gruß!

  • Für Euch gilt die Regelbedarfsstufe 2 (Paare / Bedarfsgemeinschaften) pro Person 345 Euro.

    Hinweise zu Mehrbedarfen:
    SGB II §21

    Mehrbedarfe bei Behinderung gibt es nur mit Merkzeichen "G".

  • Mehrbedarf Behinderung

    Menschen mit einer Behinderung, die an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen bzw. Hilfen zur Schulbildung/Ausbildung erhalten, haben ebenfalls Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 %. Ebenso ALG II Empfänger, die voll erwerbsgemindert sind und das Merkzeichen „G“ in ihrem Schwerbehindertenausweis stehen haben, erhalten 17 Prozent. Es sei denn sie erhalten den Mehrbedarf von 35 %, dann haben sie keinen weiteren Anspruch auf 17 Prozent der Regelleistung.

    Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf (§ 21 Abs. 4 SGB II) in Höhe von 35 % der individuellen Regelleistung, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder sonstige Hilfen für die Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Hilfen zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit durch einen öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträger gewährt werden.

    Als Nachweis dient ein aktueller Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers. Es müssen tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Es reicht nicht aus, wenn behinderte Menschen lediglich grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllen. Die Leistungen dürfen sich nicht lediglich auf Beratung und Vermittlung nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX beschränken.

  • 1.: Der Einkauf wird günstiger (stimmt wirklich),
    2.: Es dauert zB. um Nudel zu kochen genauso lang für eine wie für zwei Personen; Ihr spart also Strom.

    Ob man wirklich in der Höhe spart die das JC einbehält kann ich nicht nachvollziehen, aber insgeamt ist das schon richtig.

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