Prüfung der Vorrangigkeit von Wohngeld Pflicht?

  • Hallo,

    ist das JobCenter verpflichtet, eine mögliche Vorrangigkeit von Wohngeld/Lastenzuschuss und/oder Kinderzuschlag zu prüfen?

    Wir haben von 10/11 bis 01/12 Leistungen erhalten. Den Bescheid für Dezember und Januar habe ich vor 3 Wochen erhalten, könnte also noch Widerspruch einlegen. Seit Januar habe ich schon vielfach telefonisch und per eMail nachgefragt nach dem Ergebnis der Vorrangigkeitsprüfung, aber nie eine Antwort erhalten. Meiner Meinung nach hätten wir vorrangig Kinderzuschlag und Lastenzuschuss beantragen müssen. Nach meinen Berechnungen hätten wir dann monatlich fast ca. 180,- Euro mehr gehabt. Dass wir evtl. Anspruch auf Lastenzuschuss und Kinderzuschlag gehabt hätten, habe ich erst im Januar beim Wohngeldamt erfahren, als ich dort den Antrag für ab Februar gestellt habe. Hätte das nicht das JobCenter prüfen müssen?

    Kann es eigentlich passieren, dass

    ich Widerspruch einlege, weil andere Leistungen vorrangig waren,
    das geprüft und für richtig befunden wird,
    daher der Antrag nachträglich abgelehnt wird,
    ich unter Vorlage des Ablehnungsbescheides umgehend Anträge auf die vorrangigen Leistungen stelle,
    diese aber aufgrund des bereits weit zurückliegenden Bedarfszeitraumes abgelehnt werden?

    Also kurz, dass ich dem JobCenter das Geld zurückzahlen muss, aber von den anderen Stellen keine Geld bekomme?

    Vielen Danke für Eure Hilfe!

    Nikalein

  • Hallo,

    Zitat

    ch Widerspruch einlege, weil andere Leistungen vorrangig waren,

    Du kannst Widerspruch gegen die Berechnung, die Berechnungshöhe und dergleichen einlegen - nicht aber gegen den Anspruch an sich, den Du ja selbst beantragst hast. Hier wäre m.E. ein Überprüfungsantrag sinnvoller, allerdings würde ich dir raten, diese u.U. für Dich sehr wichtige Frage schnellstens mit einem Fachanwalt (ggf. mit Beratungsschein) zu klären.

    Zitat

    diese aber aufgrund des bereits weit zurückliegenden Bedarfszeitraumes abgelehnt werden?

    Nein, solange Du spätestens 4 Wochen nach erhalt des Änderungsbescheides die Leistungen beantragt vhast. Allerdings werden die damals vom JC gezahlten Beträge dann entsprechend verrechnet.

    Gruß!

  • Danke für Deine Antwort.

    Leider erreiche ich den Anwalt zur Zeit irgendwie so gar nicht. Deswegen wollte ich mich wenigstens hier informieren. Ich bleibe aber dran.

    Es wäre mir völlig egal, ob das verrechnet würde. Ob ich ans JC zurückzahlen muss oder die das direkt dorthin zahlen und ich nur den Rest ausgezahlt bekomme, bleibt sich ja im Endeffekt gleich.

  • So, ich habe gerade von der Sozialberatung der Caritas weitere Infos bekommen.

    Laut denen könnte es u.U. passieren, dass Familienkasse und/oder Wohngeldamt nicht zahlen, aus welchen Gründen auch immer. Sollte das bei uns so sein, ständen wir aber trotzdem nicht ohne Geld da. Genauer Wortlaut: Wenn sie den Verdacht haben dass es in Folge Falschberatung zu einem Schaden gekommen ist, würde ich in jedem Fall in Widerspruch gehen. Dieser sollte als genereller Widerspruch auf Grund des Vorwurfes der Falschberatung erfolgen.

    Es kann in diesem Zusammenhang tatsächlich passieren, dass das Jobcenter nicht für sie zuständig ist und andere zuständige Leistungsträger nicht rückwirkend zahlen. In diesem Fall würde aber in jedem Fall keine Rückforderung durch das Jobcenter erfolgen, da diese einen Auftrag zur Grundversorgung haben und so lange faktisch ohne ihr Verschulden kein Geld geflossen ist, ist das Jobcenter in jedem Fall zuständig gewesen.

    Ist das inhaltlich so richtig? Und wo kann ich das ggf. nachlesen?

  • Hallo,

    vollkommener Blödsinn. 1. läßt sich eine angebliche oder tatsächliche "Falschberatung" nicht oder nur sehr schwer nachweisen, 2. hat ein "genereller Widerspruch wegen Falschberatung" schon vom Wesen des Widerspruchs her keinerlei Sinn und 3. schließlich hat keine "Falsch"beratung, sondern gar keine Beratung stattgefunden. Da keine Beratung stattgefunden hat, kann auch nicht falsch beraten worden sein.

    Im übrigen scheint mir noch lange nicht festzustehen, ob Du tatsächlich Anspruch auf Kinderzuschlag gehabt hättest. Das sind reine Vermutungen von Dir - aber mehr auch nicht. Solange dies aber so ist, unterstellst Du dem Jobcenter etwas, was noch lange nicht feststeht, womit irgendein Rechtsmittel auch wieder sinnlos ist.

    Gruß!

  • Nein, fest steht es nicht, dass wir Anspruch auf Kinderzuschlag gehabt hätten. Aber die Vermutung liegt sehr nahe. Wir haben zur Zeit ein geringfügig niedriegeres Einkommen als zu der Zeit und bekommen volles Kindergeld und zusätzlich noch Lastenzuschuss. Und anhand der Berechnungsbögen habe ich es mit unserem damaligen Einkommen nachgerechnet. Ich komme (mit etwas höherem Lastenzuschuss) auf ca. 180,- Euro monatlich mehr Geld, als wir gezahlt bekommen haben.

    Mir ging es auch eher darum: Es kann in diesem Zusammenhang tatsächlich passieren, dass das Jobcenter nicht für sie zuständig ist und andere zuständige Leistungsträger nicht rückwirkend zahlen. In diesem Fall würde aber in jedem Fall keine Rückforderung durch das Jobcenter erfolgen, da diese einen Auftrag zur Grundversorgung haben und so lange faktisch ohne ihr Verschulden kein Geld geflossen ist, ist das Jobcenter in jedem Fall zuständig gewesen.

    Und wenn ich etwas unternehme, werde ich einen Überprüfungsantrag stellen! ;)

  • hallo,

    und was nun hat Kindergeld mit all dem zu tun? :confused:

    Ansonsten kann - wie gesagt _ nur ein Fachanwalt unter Einsichtnahme des Bescheides darüber verbindlich Auskunft geben, ob hier eine Rückforderung gegeben ist oder nicht. Ich kann das nicht einschätzen und auch die Caritas nicht. Insgesamt sehe ich allerdings kaum Aussicht auf Erfolg für eine entsprechende Forderung, da einfach zu viele Ungewißheiten vorhanden sind.

    Damit dürfte das Thema erschöpfend an dieser Stelle diskutiert worden sein.

    Gruß!

    PS: Sofern das Zitat

    Zitat

    Es kann in diesem Zusammenhang tatsächlich passieren, dass das Jobcenter nicht für sie zuständig ist und andere zuständige Leistungsträger nicht rückwirkend zahlen. In diesem Fall würde aber in jedem Fall keine Rückforderung durch das Jobcenter erfolgen, da diese einen Auftrag zur Grundversorgung haben und so lange faktisch ohne ihr Verschulden kein Geld geflossen ist, ist das Jobcenter in jedem Fall zuständig gewesen.

    von der Caristas stammt, ist es 1. unlogisch und 2. nicht gerade gesetzeskonform und 3. nicht qualitativ wertvoll.

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