Selbständig - Investitionen - ALG II - Alleinerziehend - Zugewinnausgleich

  • Hallo,


    bislange habe ich mich ganz wacker durch das Hartz IV-Chaos geschlagen, brauche nun aber doch für ein paar Fragen Antworten bzw. Ideen:


    Ich bin freie Journalistin und werde als solche auch beim JobCenter geführt. Alles soweit kein Problem.


    Meine kleine Tochter wurde 2009 geboren, ab nächster Woche geht sie in den Kindergarten. Da ich inzwischen alleinerziehend bin, musste ich sie bislang alleine betreuen, konnte also schlecht arbeiten, deshalb Hartz IV, da der Vater mir keinen Unterhalt zahlt und auch nicht braucht.


    Das JobCenter wollte bislang nichts von mir, weil das Kind keinen Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz hat, und will wohl bis zu ihrem 3. Geburtstag nichts, obwohl meine Tochter jetzt tatsächlich einen hat. (also keine Eingliederungsvereinbarung); meinen Selbstständigen-Status bzw. Freiberuflerstatus haben weder JobCenter noch Finanzamt während der Erziehungszeit aufgegeben, obwohl ich vor der Geburt noch gar nicht richtig angefangen hatte zu arbeiten.


    So nun ist das Kind betreut und natürlich werde ich jetzt meine Arbeit wieder aufnehmen, um schnellstmöglich aus dem Leistungsbezug auszuscheiden, und nun fangen meine eigentlichen Fragen an:


    Natürlich habe ich die ganz normalen Handwerkssachen eines Journalisten wie Rechner, Kamera, Drucker, Telefon und Internetanschluss. Die Kosten werden akzeptiert. Damit komme ich aber nicht wirklich weit, auch nicht für den Bereich, in den ich reinmöchte, und wo ich, weil Nische, gute Chancen sehe, mir eine tragfähige Existenz aufzubauen.


    Hierzu brauche ich definitiv ein Auto, was ich derzeit nicht habe. Das ist der größte Batzen. Hier hat das JobCenter auch schon Einsicht signalisiert und bei den restlichen paar Sachen denke ich auch, dass ich durchkomme.
    Also der notwendige bürokratische Aufwand für alle Investitionen über 300,00€: Formloser Antrag auf Genehmigung der betrieblichen Investitionen, mit Begründung etc.. Kriege ich wohl hin, aber....


    Vom monatlichen Leistungsbezug kann ich ja nun kein Auto kaufen. Ansparidee aus der Regelleistung funktioniert zum einen noch nicht, weil wir noch die Kaution und einen Kühlschrang per BA-Darlehn abbezahlen, würde für ein Auto in 3 Jahren nicht funktionieren, außerdem ist das Auto ja definitiv eine betrieblich Investition (privat brauchen wir kein Auto).


    Nun zur Sache:
    - eine Rücklage aus den betrieblichen Überschüssen werden sie wahrscheinlich nicht akzeptieren, obwohl das Ergebnis das Gleiche wie beim Darlehn wäre.
    - Darlehn würden sie akzeptieren und die Darlehnrückzahlungsraten als monatliche betriebliche Kosten auch, aber:
    -ein freies Darlehn/Leasing kriege ich nicht.
    - Darlehn von der BA für ein Auto gibt es nicht.
    - Ich könnte mir nun natürlich das Geld dafür von diversen Leuten zusammensammeln.


    Folge wäre, dass das JobCenter monatliche Kosten in Höhe der Darlehnsrate gewinnmindernd akzeptieren müsste.


    Eigentlich dürfte ich aber über kurz oder lang, nachdem die Scheidung nun beantragt ist, das Geld für ein Auto selber zusammenkriegen.


    1. großes Fragezeichen
    Zugewinnausgleich: Rspr. des BSG habe ich mir angekuckt, aber es gibt ja nun noch dieses Urteil vom SG Berlin.


    Besonderheit bei uns: Der eigentliche Zugewinnausgleich ist eigentlich Pille-Palle, aber zivilrechtlich läuft auch die Auseinandersetzung von Hausrat, das im Alleineigentum eines Ehegatten steht, über den Zugewinnausgleich, wenn der Nichteigentümer es behält, wie das bei uns der Fall ist.


    Ich werde jetzt wohl im Rahmen der Scheidung 2000-3000,00€ für mein Mobiliar zugesprochen bekommen.
    Zivilrechtlich ist das Zugewinnausgleich; bezogen auf Hartz IV handelt es sich um Geld, dass ich für absolut geschontes Vermögen, nämlich Hausrat, erhalte und überdiese wurde es lange vor Leistungsbezug von mir erworben (beweisbar).


    Hat hier jemand eine Idee, wie das in Brandenburg bewertet wird, ggf. sogar Gerichtsurteile vom LSG?


    2. Großes Fragezeichen
    Darüberhinaus meine ich noch zwei weitere Ansprüche gegen meinen Mann bzw. meinen Mann und seine Brüder zu haben, die allerdings noch gerichtlich durchgesetzt werden müssen:


    1. Bei dem gegen meinen Mann alleine, weiß ich noch nicht, ob es über den Zugewinnausgleich läuft oder ob das ein Vergütungsanspruch ist, für meinen Leistungen beim Aufbau seines Betriebes.
    2. Ist definitiv ein Vergütungsanspruch.


    Diese rund 9000,00€ sind so gesehen also ziemlich sicher Einkommen.


    Ich könnte das jetzt natürlich auf das Konto meines Vaters überweisen lassen und mir von ihm ein Auto vor die Türe stellen lassen. Das macht mir aber ziemlich Bauchweh und fände ich auch nicht in Ordnung.


    Insofern folgender Denkansatz:


    Wenn das Geld tatsächlich kommt und auf meinem Konto landet: In dem Monat, in dem es kommt, ist es Einkommen, kein Leistungsbezug mehr, für die kommenden 6 Monate dann relevant! Ist das so richtig?


    Ich habe mir aber nun zuvor die betriebliche Investition des Fahrzeugs zzgl. Folgekosten genehmigen lassen. Dann kann ich die Investition doch auch tätigen, wenn das Geld kommt und sie müssen das als gewinnmindernd auch hinnehmen, oder sehe ich das falsch??


    Und das sollte doch um so mehr gelten, als ich das Auto brauche, um möglichst schnell auf die eigenen Beine zu kommen und dann keine gewinnmindernden Darlehnraten mehr dem Ende des Leistungsbezuges entgegenstehen.


    Wie seht Ihr/Sie das?


    3. Fragezeichen
    Zum Abschluss würde ich dann natürlich auch gerne noch meine letzten Restschulden bei der BA begleichen.
    Das BVerfG findet es zwar eigentlich in Ordnung, dass man mit 10 % das abstottert, andererseits ist das, was man bekommt ja schon "nur" die Grundsicherung als Existenzminimum. Dann müssten sie doch auch hinnehmen, dass man diese Kürzung durch Zahlung der Restschuld beseitigt, oder nicht?


    Entschuldigung, ist ziemlich lang und ziemlich komplex. Aber irgendwie bewege ich mich gerade in einem Bereich, wo ich den Eindruck habe, dass man mich daran hindert, aus dem Leistungsbezug zu kommen, als umgekehrt und dass zwar in Ordnung ist, dass ich mich noch mehr zu Lasten der Solidargemeinschaft verschulde, um unumgängliche Investitionen zu tätigen, aber diese Investitionen nicht möglich sein sollen, wenn ich sie tätigen könnte.


    Das ist doch alles eine Milchmädchenrechnung zu Lasten des Staates und der Steuerzahler. :confused: :confused:


    Danke im Voraus für Antworten und Ideen


    Clas

  • Hallo,


    Zitat

    Folge wäre, dass das JobCenter monatliche Kosten in Höhe der Darlehnsrate gewinnmindernd akzeptieren müsste.


    Müßte es nicht. Als ALG-II-Empfänger ein Darlehen aufzunehmen, ist 1. nicht sehr real und 2. kaum akzeptabel, da es sich nicht um ein echtes Darlehen handeln dürfte, da Du mangels absehbarem Einkommen keine verbindliche Rückzahlungen innerhalb einer angemessenen Frist leisten kannst. Abgesehen davon ist der Gewinn nicht für Schuldenrückzahlungen zu verwenden, sondern vorrangig für den eigenen Lebensunterhalt. Und schließlich und endlich dürfte ein Darlehen zum Zwecke des Vermögensaufbau (und um nichts anderes geht es) kaum als Betriebsausgaben durchgehen.


    Zitat

    bezogen auf Hartz IV handelt es sich um Geld, dass ich für absolut geschontes Vermögen, nämlich Hausrat, erhalte


    Das zählt nicht zum Schonvermögen, da während des ALG-II-Bezuges der Aufbau eines Schonvermögen nicht möglich ist. Insofern dürfte das Geld als Einkommen gewertet werden, welches auf 12 Monate angerechnet wird.


    Zitat

    Diese rund 9000,00€ sind so gesehen also ziemlich sicher Einkommen.


    Ich könnte das jetzt natürlich auf das Konto meines Vaters überweisen lassen


    Das wäre dann Betrug.


    Zitat

    Diese rund 9000,00€ sind


    Davon könntest Du dann tatsächlich ein angemessenes Auto, das ja, wie Du schreibst, vom Jobcenter als Betriebsmittel akzeptioert wird. Vom Rest wirst Du dann wohl einige Zeit leben müssen.


    Gruß!

  • Hallo,
    zunächst vielen Dank für die Antwort, wobei ich mir andererseits doch eine Antwort gewünscht hätte, die mich weiterbringt und mir nicht sagt, was mir bereits bekannt ist. Entschuldigung!
    Ist aber nicht so schlimm, schließlich bin ich erst gestern von der Mitarbeiterin des JobCenters auf eine Broschüre des BMWi hingewiesen worden, der das bestätigt, was ich bereits weiß, nicht jedoch meine Frage zur Sozialversicherungspflicht erklärt.


    Insofern und da es offensichtlich nicht bekannt ist:
    Natürlich ist eine Darlehnsfinanzierung unter Anerkennung der Darlehnsraten als gewinnmindernd möglich.
    Es handelt sich bei Vorliegen der Voraussetzungen mitnichten um den Aufbau eines Vermögensstocks zu Lasten der Solidargemeinschaft, sondern vielmehr um wirtschaftliche Notwendigkeiten, die den Aufbau einer tragfähigen Existenz und das Ausscheiden aus dem Leistungsbezug zum Ziel haben.
    Das ergibt sich als logische Konsequenz aus wirtschaftlichen Notwendigkeiten einer Existenzgründung, der Struktur der Hartz IV-Gesetzgebung und der Möglichkeit heraus, sich über Hartz IV selbständig machen.
    Konkret: Für eine Vielzahl notwendiger Investitionen ist sogar ein Darlehn der BA möglich.


    Selbstverständlich setzt es voraus, dass die betriebliche Einnahmen die Folgekosten und Darlehnsraten zu decken geeignet sind.
    Ferner ist Voraussetzung das Investition notwendig, wirtschaftlich geboten und angemessen ist.


    Sorry, das habe ich alles schon mal mit durchexerziert, ohne dass es dabei um mich gegangen wäre.
    Ich finde aber, dass es ein bisschen frustrierend ist, dass mir hier erstmal unterstellt wird, ich würde nicht in der Lage sein, ein echtes Darlehn zu bedienen und wolle zu Lasten der Solidargemeinschaft Vermögen aufbauen.


    Insofern dann nochmal zu meinem Fall: Selbst dem JobCenter ist klar, dass eine vernünftige journalistische Recherche allein von zuhause durchgeführt werden kann und der öffentliche Nahverkehr nicht alle Orte der Welt - vor allem in der ostbrandenburgischen Pampa - anfährt und hiervon abgesehen 25 km direkte, einfache Strecke mit dem Fahrrad oder 2 1/2 Std. mit dem Bus keine sinnvolle Belastung sind.
    Insofern die leise Zustimmung des JobCenters zu einem betrieblich erforderlichen Fahrzeug. Wie ich bereits sagte, privat brauche ich keines. Wir haben unser Leben so eingestellt, dass wir es nicht brauchen und außer mir kenne ich niemanden, der jeden Tag 16 km Rad fährt, um das Kind zur Betreuung zu fahren/abzuholen und ich zucke auch nicht mit der Wimper mit meiner Tochter im Kinderwagen zum Einkaufszentrum zu laufen (einfache Strecke 5-6 km).


    Zu der Investition in Zahlen: Nicht mobil kann ich eine Rumpferwerbstätigkeit von rund 500,00€ Umsatz im Monat ausüben. Ich habe aber neulich mal durchgerechnet, was ich an Umsatz brauche, um aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Es sind nur gut 1100,00€ bei einer mehr als moderaten Kostenstruktur (für Selbständige unterste Kante trotz Einrechnung der laufenden Kosten eines Autos, das Plus für das Auto macht den kleinsten Teil der Kosten aus.) Bis meine Tochter vom Kindesunterhalt ihres Vaters etwas hat, sind es dann nochmal 300,00 € mehr pro Monat.


    Was mir leider auch nicht die Sachbearbeiterin des JobCenters sagen konnte ist die Geschichte mit der Sozialversicherung: Vielleicht weiß ja jemand hier Bescheid. Die Kosten der Sozialversicherung darf ich definitiv als Kosten absetzen. Zum Glück kann ich in die KSK, da kostet es nur 300,00 €/Monat statt sonst 600,00€. Nur angemerkt sei, dass selbst die 300,00€ 1/3 mehr sind als sonst alle anderen Kosten. Problem ist nur, solange ich im Leistungsbezug bin, kann ich nicht in die KSK, wenn ich aus dem Leistungsbezug komme, kann ich 300,00€ Kosten geltend machen, mit denen ich wieder im Leistungsbezug bin.


    Aber zurück mit 500,00€ im Monat komme ich nicht aus dem Leistungsbezug, mit 1100,00€ wäre ich draußen, setzt aber voraus, dass ich mobil bin sprich ein Auto habe. So gedacht bitte meine Grundfragestellung. Nochmals: Privat brauche ich kein Auto!!!!!!!!!!!


    Im Leistungsbezug bin ich vor allem deshalb, weil ich ein kleines Kind habe, dieses auch angemessen betreuen muss, es alleine tue und finanziell nichts ernst zu nehmendes vom Kindsvater kommt.
    Solange das Kind nicht fremdbetreut wurde und die letzten 358 Tage rund um die Uhr 12-14 Std. am Tag zu betreuen war, war an Arbeit nicht zu denken. Jetzt habe ich wochentags immerhin 6-8 Std. + der sonstigen Betreuung des Kindes und das einzige Ziel ist, meiner Tochter eine angemessene Zukunft zu gewährleisten, sprich aus dem Leistungsbezug zu kommen. Und das ist auch möglich.
    Dass der Kindsvater keinen Beitrag leistet und die Großeltern so weit weg sind, dass sie nicht helfen können, ist schlimm genug.


    Ich bin nicht größenwahnsinnig: Solange die Kleine so klein ist, sind keine Luftsprünge mit drin. Ein Ausscheiden aus dem Leistungsbezug sehr wohl.


    Ich hoffe damit alle Missverständnisse hinsichtlich meiner Intention ausgeräumt zu haben.


    Und ein bisschen betriebswirtschaftlich bewandert sind sogar die für Selbständige zuständigen Mitarbeiter im JobCenter:
    Leihwagen: Kosten fast so hoch wie die zu erwartenden Einnahmen => unrentabel
    Leasing: ich Läuft auf die gleiche Belastung hinaus, wie ein Darlehn, nur dass ich keinen Leasingvertrag bekomme, Leasing i.d.R. nur für Neufahrzeuge abgeschlossen wird (unangemessen).
    Aus der Grundsicherung lässt sich kein Fahrzeug anschaffen.
    So bleibt nur ein Fahrzeug im Rahmen des akzeptierten Wertes aus Zuflüssen oder ein Darlehn. Und zum Glück ist und bleibt das größte Interesse daran, die Leute aus dem Leistungsbezug zu bekommen.
    Dass ich eine Anschaffung aus Zuflüssen bevorzuge, habe ich unmissverständlich gesagt.


    Zu dem 2. Standpunkt habe ich bereits das Urteil des SG Berlin erwähnt.


    Ich zitiere jetzt ganz einfach mal:
    Anmerkung : Sozialgericht Berlin S 128 AS 25352/07 28.01.2010 , Urteil


    Die Zahlungen aus Zugewinnausgleich in Höhe von monatlich 500,- EUR sind kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sondern Vermögen (vgl. bereits für die Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 7 RAr 34/88 – SozR 4100 § 138 Nr. 25), auch wenn sie nach Antragstellung auf ALG II zugeflossen sind (a. A. BSG , Urteil vom 30. September 2008 (B 4 AS 29/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 15) .


    Nicht nur in dem bereits zitierten Urteil vom 8. Juni 1989, sondern auch im Übrigen war in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stets anerkannt, dass dann, wenn bei (oder nach) der Antragstellung Vermögen durch Veräußerung verwertet – also umgeschichtet – wird, nicht von einem "Zufließen von Einkünften" auszugehen und somit das Erlangte nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 1978 - 7 RAr 47/77 - SozR 4100 § 138 Nr. 3; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2009 - S 128 AS 38212/09 ER -).


    Wenn zu mehreren Fälligkeitsterminen stattfindende Ratenzahlungen das Vermögen nicht mehren, sondern umschichten (vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 12, Rn. 96; Brühl in LPK-SGB II, § 11, Rn. 15 ff.), ist es kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II .


    Auch die Unterhaltsnachzahlung von 900,- EUR in drei Raten stellt kein Einkommen dar, sondern schichtet das Vermögen um, denn ihr Anspruch wandelt sich um in Geld (a. A. SG Speyer, Beschluss vom 1. Juni 2006 - S 1 ER 161/06 AS -).



    SG Karlsruhe Entscheidung vom 25.2.2010, S 16 AS 2693/09
    Vereinbaren Ehegatten anlässlich ihrer Ehescheidung in einer Scheidungsvereinbarung, dass der Anspruch eines Ehegatten auf Versorgungsausgleich in Geld abgegolten wird, handelt es sich bei der hierauf erfolgenden Zahlung um eine zweckbestimmte Einnahme, die im Rahmen des SGB II nicht anzurechnen ist .


    http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=127537&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


    Es kann wohl keineswegs und ohne Weiteres gesagt werden, dass Zugewinnausgleich = Einkommen gewertet werden kann.
    Ich kann nichts dafür, dass iRd der Ehescheidung mein Eigentum, dass zweifellos lange vor Leistungsbezug angeschafft wurde und absolutes Schonvermögen ist, zivilrechtlich über den Zugewinnausgleich aufgelöst wird.
    Noch weniger kann ich etwas dafür, dass mein gewalttätiger Ehemann dafür sorgte, dass ich fluchtartig die Wohnung verließ, alles zurückließ und er nun die Herausgabe verweigert und meint es ein kassieren zu können.


    Ich kann damit leben, dass das JobCenter von diesem Zugewinnausgleich, die von mir erlangten Erstausstattunmgszuschüsse zurück haben will, allerdings nur dann, wenn sie annehmen, dass ich vor Anrechnung als Einkommen, die von meinem Vater geleisteten Darlehn zurückzahle.


    Insofern auch der Hinweis "Betrug": Danke, mein Unwohlsein hatte ich bekundet. Ändert nichts daran, dass mein Vater mir Darlehn gewährt hat, um unsere größte Not zu lindern und mich wieder in einen halbwegs arbeitsfähigen Zustand zu versetzen.
    Alle einschlägigen RAe empfehlen hier vor allem den Schuldner dazu zu bringen, Gläubiger zunächst und unmittelbar zu berfriedigen.
    Ich sehe auch nicht, dass es verfassungsrechtlich geboten oder vertretbar ist, dass in Geld umgewandeltes Schonvermögen zunächst zum Einkommen gerechnet werden, bevor Schulden beglichen werden. Dies gilt um so mehr, als es elementar dem deutschen Gläubigerschutz widersprechen würde. Gerichtskosten, Verzugszinsen, sonstige Kosten von Titulierung und Vollstreckung stehen dann dem Interesse jeden Bedürftigen schnellst möglich aus dem Leistungsbezug zu bekommen, diameträr entgegen.


    Der letzten Stellungnahme, kann ich nur zustimmen. Und dennoch erlaube ich mir unter der Prämisse, dass ich ein Auto brauche, um meiner Arbeit angemessen nachzugehen, jetzt mal ein Szenario darzustellen , dass die ganze Arbsudität dieses Behördenwahnsinns darstellt:


    Bestenfalls bekomme ich nun von meinem Vater - wofür sei nun mal dahingestellt - ein Auto vor die Türe gestellt, das das JobCenter akzeptiert. Ich komme auf eigene Beine und bin bis Jahresende aus dem Leistungsbezug. Dann erst bekomme ich das, was mein Mann mir schuldet, 12000,00€ definitiv nicht steuerpflichtig.
    Die Solidargemeinschaft belaste ich damit definitiv nicht; ich bekomme aber das, was mir definitiv zusteht, dafür dass mein Mann mich bestohlen und betrogen hat und ich nutze es alleine dafür, wofür es mir und meiner Tochter zusteht: Als berechtigtes Entgeld für erbrachte Leistungen und angemessenen Beitrag zum Unterhalt des Kindes, zu dem Beitrag zu leisten er nicht bereit ist. Möchte es mir irgendjemand in Abrede stellen, dass die alleinige Betreuung eines kleinen Kindes und die alleinige wirtschaftliche Verantwortung für ein kleines Kind mir alleine angelastet wurde.
    Gruß Clas

  • Hallo,


    Zitat

    wobei ich mir andererseits doch eine Antwort gewünscht hätte, die mich weiterbringt und mir nicht sagt, was mir bereits bekannt ist.


    Aja. Komisch, daß Dir das alles bekannt war, ist aus Deinem Posting so gar nicht zu erlesen. Eher das Gegenteil: falsche Schlüsse, die nicht begründet worden wären, wenn Dir das alles bekannt gewesen wäre. Wie auch immer: mit solchen Sätzen bringst Du nicht unbedingt die Lust, Dir noch weiter zu antworten...


    Zitat

    Insofern und da es offensichtlich nicht bekannt ist:
    Natürlich ist eine Darlehnsfinanzierung unter Anerkennung der Darlehnsraten als gewinnmindernd möglich.


    Es ist offensichtlich bekannt und steht auch überhaupt nicht in Abrede. Allerdings ist es, wie ich bereits geschrieben habe, ALG-II-Empfängern nicht möglich, ein echtes Darlehen aufzunehmen. Aber ich wiederhole mich nur ungern.


    Zitat

    Es handelt sich bei Vorliegen der Voraussetzungen mitnichten um den Aufbau eines Vermögensstocks zu Lasten der Solidargemeinschaft, sondern vielmehr um wirtschaftliche Notwendigkeiten, die den Aufbau einer tragfähigen Existenz und das Ausscheiden aus dem Leistungsbezug zum Ziel haben.


    Ich berichtige Dich ja nur ungern (stimmt nicht ;) ), aber z.B. ein Pkw ist nunmal Vermögen. Zwar ist der Pkw bis zu 7.500 € geschützt, aber nur bei Vorhandensein des Autos zu Beginn des Bezuges. Es ist durchaus möglich, von dem Jobcenter ein Darlehen für den Kauf eines Pkw zu erhalten, wenn man nachweisen kann, daß man nur durch das Auto langfristig eine unselbsständige Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Also einen Arbeitsvertrag mit langer Laufzeit. Bei Selbstständigen kann eine solche langfristige Existezabsicherung naturgemäß nicht nachgewiesen werden und ist angesichts der wirtschaftlichen Lage, aber auch spezifischen Bedingungen der Selbstständigkeit, eher ungewiß. Selbstständigkeit bedeutet immer das eigene Risiko (z.B. bei Krankheit , fehlender Auftragslage usw.), womit dasRisiko der von Dir als Argument herbeigerufenen Solidargemeinschaft eher doch sehr groß ist.


    Zitat

    Konkret: Für eine Vielzahl notwendiger Investitionen ist sogar ein Darlehn der BA möglich.


    Ist ja putzig, wie Du das so schön begründest. Es ist vieles möglich, aber das meiste ist eine reine KANN-Entscheidung. Damit nutzt mir aber all Deine Logik nicht, denn die jahrelang erlebte Praxis sieht vollkommen anders aus...


    Zitat

    dass mir hier erstmal unterstellt wird, ich würde nicht in der Lage sein, ein echtes Darlehn zu bedienen


    Ich habe nichts unterstellt, sondern eine sachliche Auskunft erteilt. Du erhälst nach Deiner Aussage ALG II. ALG II ist ein Instrument, um Deinen Lebensunterhalt abzusichern. Ein sogenanntes "echtes Darlehen" setzt voraus, daß ich im Darlehensvertrag konkrete Rückzahlungsvereinbarungen treffen muß, die plausibel sind und die Rückzahlung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes garantieren. Das kann aus objektiven Gründen nicht ein einziger ALG-II-Empfänger und erst recht kein Existenzgründer mit ALG-II-Bezug. Und komme mir jetzt nicht mit dem Argument, dann dürfte das Jobcenter auch keine Darlehen gewähren: das ist nämlich die einzige Sonderform, wo ein solcher echter Vertrag nicht notwendig ist.


    Zitat

    Und ein bisschen betriebswirtschaftlich bewandert sind sogar die für Selbständige zuständigen Mitarbeiter im JobCenter:
    Leihwagen: Kosten fast so hoch wie die zu erwartenden Einnahmen => unrentabel
    Leasing: ich Läuft auf die gleiche Belastung hinaus, wie ein Darlehn, nur dass ich keinen Leasingvertrag bekomme, Leasing i.d.R. nur für Neufahrzeuge abgeschlossen wird (unangemessen).


    Jeder einigermaßen bewanderte Sachbearbeiter wird auf dem Gebrauchtwagenmarkt nachsehen, was ein kleiner Pkw kostet und diesen ab Baujahr 2002 als angemessen akzeptieren. Er wird sich kaum mit Leihwagen und Leasing beschäftigen, sondern die Kutsche für meinetwegen 800 € als angemessen erklären.


    Zitat

    habe ich bereits das Urteil des SG Berlin


    Ja und? Was erhoffst Du Dir aus diesem Urteil? Mal abgesehen davon, daß ein Urteil eines SG nur bedingt tauglich ist, wenn man außerhalb des entsprechenden Amtsbezirkes wohnt, ist das Urteil m.W. noch nicht rechskräftig und auch inhaltlich eher fraglich, was die weiteren Instanzen betrifft. Ich rate Dir, den Satz 43 aus dem UJrteil sehr genau zu lesen - vielleicht bekommst Du dann die Ahnung, warum das Urteil u.U. nicht durchgehen dürfte. Ich habe allerdings auch keine Lust, mich hier über die Lesart von Urteilen zu beschäftigen.


    Zitat

    Danke, mein Unwohlsein hatte ich bekundet


    Achja. Wenn Dein "Unwohlsein" bedeuten soll, daß Du wußtest, daß das ein Betrug darstellen würde, wieso denkst Du dann überhaupt darüber nach bzw. beschäftigst Dich damit?


    Zitat

    Alle einschlägigen RAe empfehlen hier vor allem den Schuldner dazu zu bringen, Gläubiger zunächst und unmittelbar zu berfriedigen.


    Ja, alle einschlägigen Wald- und Wiesen-Anwälte. Ein erfahrener Anwalt bzw. Fachanwalt wird Dich jedoch im gleichen Satz darauf aufmerksam machen, daß dies bei einem Bezug von Leistungen von Nachteil sein könnte.


    Zitat

    Ich sehe auch nicht, dass es verfassungsrechtlich geboten oder vertretbar ist, dass in Geld umgewandeltes Schonvermögen zunächst zum Einkommen gerechnet werden, bevor Schulden beglichen werden.


    Sehr sehr große Worte für etwas, was gar nicht zur Debatte steht. Ich habe niemals erklärt, daß umgewandeltes Schonvermögen als Einkommen zählt oder nicht zur Tilgung eingesetzt werden darf. Ich habe nur gesagt, daß Einkommen vorrangig zum Lebensunterhalt verwendet werden muß.


    Zitat

    Dies gilt um so mehr, als es elementar dem deutschen Gläubigerschutz widersprechen würde.


    Was für ein lahmes Argument. Der Gläubigerschutz ist durch das Mahn- und Strafrecht hinreichend abgedeckt.


    Zitat

    Die Kosten der Sozialversicherung darf ich definitiv als Kosten absetzen. Zum Glück kann ich in die KSK, da kostet es nur 300,00 €/Monat statt sonst 600,00€.


    Schlecht recherchiert. Ich bin selbstständig und zahle knapp unter 300 €. Wie kommst Du da auf 600 €?


    Zitat

    Problem ist nur, solange ich im Leistungsbezug bin, kann ich nicht in die KSK, wenn ich aus dem Leistungsbezug komme, kann ich 300,00€ Kosten geltend machen, mit denen ich wieder im Leistungsbezug bin.


    Sorry, aber ich verstehe im Moment nicht das Problem.


    Gruß!