Frage zur Berechnung des Anspruchs nach Ausbildungsbeginn

  • Hallo,


    ich habe eine Frage zur Berechnung der Grundsicherung.

    Ich Lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit meiner Frau.
    Sie bezieht ALG II.
    Ich bin vom ALG II Bezug ausgeschlossen, da ich in Ausbildung bin.

    Nun hatte ich beim Bundesamt für Soziales nachgefragt, wie unsere Leistung berechnet wird, nachdem ich seit 4 Monaten (Aufnahme der Ausbildung) keinen Bescheid vom Jobcenter erhalten habe (und auch Telefonisch niemand erreichbar ist, ein hoch auf das Abschaffen der Warteschleife).

    Dort hatte man mir mitgeteielt, dass mein Einkommen immer noch zur Bedarfsgemeinschaft zählt, in deren Beispielrechnung wurde immer noch alles zusammen gerechnet, bzw von meinem EK die Miete abgezogen bevor es zur Berechnung kam:
    Bedarf Antragsstellerin: 359
    Mehrbedarf: ~50
    Miete Antragsstellerin 210

    Bedarf Azubi: 323
    Mietanteil Azubi 210
    EK Azubi 550

    Wenn ich das richtig verstanden habe, wird nach diesem Beispiel das ALG II meiner Frau im 7€ gekürzt, da ich 17 € mehr verdiene als mein Bedarf plus Miete beträgt?
    Kann bzw. müssten nicht 100€ Automatisch anrechnungsfrei und anschließend 20% vom EK abgezogen werden und das ALG II meiner Frau somit ungekürzt ausgezahlt werden?

    Da ich als Auszubildener kein Anspruch habe* kann ich also nur mein Einkommen auf 0 runterrechnen?! Zählt die Pauschale nach § 30 SGB II (100 € pauschal frei und bis 800€ um 20% vermindert) hier?

    Falls ich von meinem Arbeiteigeber Fahrgeld bekommen wie wird dies angerechnet? Als EK und es werden die Werbungskosten abgezogen? Kann ich in dem Fall eine höhere Belastung als 100€ nachweisen?


    Bin für Erklärungen wirklich dankbar.

    *(bilde mich ja fort und werd später, falls ich nen Job hab ja was verdienen und bin nicht dämlich genug, als das mir das als Maßnahme gefördert wird und auch eine BAB Förderung ist nicht möglich)

  • Hallo,

    Zitat

    Bundesamt für Soziales

    Ein solches Amt gibt es nicht.

    Ansonsten bildet Ihr keine Bedarfs-, sondern eine Haushaltsgemeinschaft. Bei dieser Gemeinschaft wird das Deinen eigenen Lebensunterhalt übersteigendes Einkommen auf das ALG II der anderen Haushaltsmitglieder angerechnet. Da Du selbst von ALG II ausgeschlossen bist und auch nicht zur BG rechnest, gelten die Freibeträge bei Dir nicht. Fahrtkosten des AG, die auch als slche ausdrücklich ausgewiesen sind, werden nicht berücksichtigt.

    Gruß!

  • Hallo Hoppel,

    Danke für die rasche Antwort.

    Stimmt, das Bundesamt für Soziales gibt es in Östereich, habe wohl beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angerufen, welches da kein Referat mehr besetzt war mich an die Bundesweite Infohotline weitergereicht hat.

    Dort sagte man mir, dass wir weiterhin eine Gemeinschaft bilden und die Freibeträge gelten. Wobei nicht von einer Haushaltsgemeinschaft gesprochen wurde.

    Um auf der Sicheren Seite zu sein, müsste die extra Zuwendung, also als Fahrtkosten ausgewiesen sein oder im Falle einer Gehaltserhöhung müsste ich nachweisen, dass mir Monatlich pauschal 150€ Fahrtkosten entstehen, oder gibt es eine Höchstgrenze?
    Darf ich für die Fahrtkosten den 0,3€ pro Kilometer annehmen?
    Und kann ich weitere Ausgaben, wie Riester Rente, Haftpflichtversicherung, KFZ Versicherung ect. geltend machen bevor mein EK gegen mein Grundbedarf aufgerechnet wird?

    Für den Grundbedarf gelten aber die selben Sätze wie in der BG oder?
    (also 90% vom Höchstsatz und den Anteil an der Miete in dem Fall 50% ergäbe grob 550€)
    D.h. Abzug = Grundbedarf Azubi + Werbungskosten Azubi (Fahrtkosten) - Gehalt Azubi.


    Ich frag lieber dreimal nach, da mir vor Antritt der Ausbildung vom Jobcenter versichert wurde, das ich in der BG verbleibe, falls ich kein BAB bekomme.

  • Hallo,

    Zitat

    müsste die extra Zuwendung, also als Fahrtkosten ausgewiesen sein

    Ja.

    Zitat

    oder im Falle einer Gehaltserhöhung müsste ich nachweisen, dass mir Monatlich pauschal 150€ Fahrtkosten entstehen

    Nein. Eine Pauschale gibt es nicht in Deinem Falle.

    Zitat

    Und kann ich weitere Ausgaben, wie Riester Rente, Haftpflichtversicherung, KFZ Versicherung ect. geltend machen

    Nein, da das alles nichts mit dem ALG II zu tun hat, weil Du ja nicht zur BG gehörst.

    Bleibt eigentlich nur die Frage, warum Du kein BAB bekommst.

    Gruß!

  • Hi,

    BAB wurde abgelehnt, da meine erste Ausbildung gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat (laut Arbeitsamt, realität sagt was anderes bislang).
    Habe dmait eigentlich gerechnet. Darum vorher 3 mal beim Jobcenter angefragt, ob ich für den Fall einer Ablehnung in der BG verbleibe. Jedesmal ja gehört und dann den Ablehnungsbescheid bekommen.
    Aus dem gleichen Grunde kann ich afaik auch kein Wohngeld beantragen, da ich prinzipiell BsB förderfähig bin ...

    Wenn in meinem Fall keine Pauschale gilt, kann ich wenigstens die Fahrtkosten als Werbungskosten angeben und dafür die 0.3€ /km "Pauschale" nehmen, die auch für Steuererklärungen gilt? Nicht das ich das falsch formuliert habe.

    Rechnerisch würde ich bei der mir angebotenen Gehaltserhöhung ca. 60€/Monat mehr kriegen, die dann meinen Grunbearf übersteigen. Ich komme auf ca 150€ Fahrtkosten (PKW, 30c/km, 225 Arbeitstage im Jahr, Strecke anteilig Arbeitsstelle und Berufsschule).

    Wenn ich das richtig verstanden habe, darf ich als Auszubi also nichtmal Fahrtkosten die ich "nachweisen" kann abziehen, oder hatte ich mich nur schlecht ausgedrückt, als ich nach der Pauschale gefragt hatte?

    Das ich nichts vom Amt kriege ist ja halbwegs nachvollziehbar (Azubi) aber das ich nicht mal mein Spritgeld anrechnen kann (geht ja eh das meiste wieder zurück :) ) ist schon etwas hart.


    Auf jeden fall Danke für Deine Antworten. Hilft mir echt weiter, da ich sonst keinen kenne, der sich mit so was auskennt.

  • Hallo,

    Zitat

    Aus dem gleichen Grunde kann ich afaik auch kein Wohngeld beantragen, da ich prinzipiell BsB förderfähig bin ...

    Das ist Quatsch. Wenn es sich um Deine Zweitausbildung handelt, ist kein grundsätzlicher Anspruch auf BAB vorhanden, womit durchaus Wohngeld beantragt werden kann.

    Gruß!

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