Widerspruch gegen noch nicht abgeschlossenen Bescheid

  • Hallo,


    ich habe hier ein Problem. Ich bin in der Probezeit gekündigt worden und musste nun einen HartzIV Antrag stellen. Ich wohne mit einem Freund zusammen (Nur Mitbewohner keine beziehung oder der gleichen) dies habe ich auch so bei der ARGE gemeldet als ich meinen Antrag gestellt habe. Da wir allerdings nur eine kleine Wohnung haben war es selbst für die Männer die zur Prüfung vorbei kamen schwierig zu entscheiden als was sie uns nun führen sollen. Ab April ziehen wir in eine größere Wohnung, auch wieder zusammen da wir uns eine einzelne Wohnung eben nicht leisten können, und so auch immer gut klar gekommen sind.
    Nun habe ich einen Bescheid bekommen in dem mein Mitbewohner scheinbar mit geführt wird. Er selbst bekommt im moment ALG I da seine Firme dicht gemacht hat in der er gearbeitet hatte, die ARGE hat ihn jetzt aber schon bei sich aufgenommen weil sie der meinung sind er müsse hier mit angerechnet werden. In dem Bescheid steht allerdings, dass über den Anspruch auf Leistungen derzeit noch nicht abschließend entschieden werden kann. Meine Sachbearbeiterin meinte nun ich solle vorsorglich widerspruch einlegen, nun weis ich jedoch nicht was ich da rein schreiben soll, immerhin ist laut diesem bescheid noch nicht abschließend über meine Ansprüche entschieden worden.


    Danke schonmal im voraus sollten noch fragen aufkommen weil ich hier etwas vergessen habe antworte ich darauf natürlich gerne

  • Hallo Nerenjali,


    die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung dürften nicht vorliegen. Weder eine Haushalts- noch eine Bedarfsgemeinschaft liegen vor. Ist denn der Mitbewohner mit Beiträgen im Bescheid erfasst?


    Gruß.

  • Hallo hansedgar,


    naja ich hatte ja schon 3 Monate gewartet bis ich überhaupt mal einen bescheid bekommen hatte. Vielleicht deshalb auch die vorläufige Bewilligung. Und ja mein Mitbewohner ist mit Beiträgen im Bescheid erfasst..allerdings steht da eben auch nicht als was wir nun gezählt werden sollen ja und eben dass es noch nicht abschließend entschieden ist.


    Gruß


    P.S.: Danke für die schnelle antwort

  • Hallo nerenjali,


    der Mitbewohner ist mit als Bedarfsgemeinschaft erfasst (nichteheliche Lebensgemeinschaft mit gleichen Verpflichtungen zur gegenseitigen Unterstützung-finanziell). Daher dringend Widerspruch einlegen. Wichtig wäre natürlich dass kein gemeinsames Bett und getrennte Kühlschrankfächer vorhanden sind, zumindest eine Regelung der Kassentrennung oder Beteiligung an gemeinsamen Kosten vorhanden ist. Sicher wäscht auch jeder seine Wäsche selbst oder es existiert ein Waschplan.


    Gruß.