Hallo zusammen!
Leider verstehe ich folgenden Text nicht:
ZitatAusnahme
Sofern die Gläubiger mit einem amtlichen Titel Ihre Forderungen direkt an die zuständige Stelle richten, z.B. ARGE etc. richten, so gilt die Pfändungstabelle.
Hierbei bleibt nur der unpfändbare Teil nach der Tabelle der Sozialleistungen von der Pfändung verschont.
Es kann im Einzelfall, wegen Bedrohung der Existenz, darüber entschieden werden ob die Pfändungsfreigrenze ausnahmsweise angehoben wird.
Was heitßt das konkret?
Wenn man von der ARGE als Alleinstehender z. B. aufgrund höherer Zinsbelastungen für die eigene Immobilie bzw. für Kosten der Besuchsumgang zu den Kindern mehr als 990 Euro ALG II bekommt und somit über der Pfändungsgrenze von 990 Euro nach ZPO 850 c liegt, würde der darüber hinausliegende Teil pfändbar sein?
timmy