Wer hat ALGII-Anspruch bzw. Wohngeld-Anspruch von uns beiden?

  • Hallo, unsere Situation ist kompliziert! Habe meinen staatenlosen Lebenspartner in 08/08 in meinen Haushalt einziehen lassen und bei mir wohnhaft gemeldet. Daraufhin erhielt er ca. 350,- € Sozialgeld vom Bezirksamt im Rahmen des Asylbewerbergesetztes. Da ich zum damaligen Zeitpunkt sozialversichert volltags beschäftigt war, aber nur ein Mindergehalt erhielt, bekam ich zusätzlich zum Gehalt noch 257,- € ALGII. Meine Sozialleistungen fielen dann mit Einzug und Anmeldung meines Lebenspartners in meinen Haushalt weg. Ende 2008 bin ich dann auch noch arbeitslos geworden mit 648,- €. Davon, zzgl. 350,- € Sozialgeld meines LP lebten wir. Alles schon ärgerlich genug, hauptsächlich meine Hilfsbereitschaft, die mich selbst in Bedrängnis brachte. Anfang 6/09 habe ich Gewerbe angemeldet, aber auch dies trägt keine Früchte. Mein Lebenspartner bekam inzwischen seine Staatsangehörigkeit zurück und seinen Paß von der Ausländerbehörde. Bis zum 31.08. muss er eine Arbeit nachweisen oder Gewerbe anmelden bzw. den Nachweis über die Einstellung seiner Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz nachweisen, um seine Arbeitserlaubnis in Deutschland zu erhalten. Dies bedeutet jetzt: wir leben von 2 Personen von meinen 648,- € (zuvor ALGI und jetzt) Gründungszuschuss. DAS reicht weder zum Leben für 2 Personen, noch um die Miete (440,- €) und alle weiteren monatlichen Verpflichtungen zu bezahlen. WER weiß, was wir hinsichtlich Wohngeld- oder ALG-II-Beantragung jetzt tun könnten?

  • Hallo,

    ein Anspruch auf Wohngeld dürfte mangels Einkommen nicht vorhanden sein. Ein ALG-II-Anspruch ist zwar theoretisch vorhanden, da aber Dein Lebenspartner selbst keinen Anspruch hat, dürftest Du auch kein aufstockendes ALG II bekommen.

    Grob überschlagen hast Du einen Bedarf von (323 € Regelsatz + 220 € Hälfte Miete, wobei auch noch abzuklären wäre, ob die recht hohe Miete den angemessenen Kosten der Unterkunft entspräche) 543 €. Dein Einkommen ist also abzüglich der Versicherungspauschale höher als der Bedarf und somit kein Anspruch vorhanden.

    Gruß!

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