3) Ab dem 01.07.2023 sind Einnahmen aus Erbschaften nicht als Einkommen zu berücksichtigen, §§ 11a Absatz 1 Nummer 7. Sie werden deshalb im Monat des Zuflusses nicht berücksichtigt. Wie alle Einnahmen sind sie aber im Folgemonat des Zuflusses dem Vermögen zuzuordnen. Liegt das Vermögen im Folgemonat über den Freibeträgen, besteht mit Ablauf des Zuflussmonats kein