Erbschaft im laufenden Bezug

  • Hallo zusammen

    bin neu hier und bräuchte bitte mal Euer Schwarmwissen. Da ich schon vor Einführung des Bürgergeldes im Leistungsbezug war, stellt sich mir die Frage ob ich keinen Anspruch auf Schonvermögen dadurch habe? Wird das nur bei Neuantragstellung gewährt? Zum Fall: Durch den Tod meines Vaters im Dezember, habe ich geerbt. Laut Jobcenter falle ich nun für 6 Monate aus dem Bezug. Ist das so richtig? Gilt das Schonvermögen hier nicht? Wie verhält es sich jetzt mit meinem Sohn, der über 25 ist, steht ihm noch Bürgergeld zu oder greift da wieder der wechselseitige Wille? Ich blicke da nicht mehr durch.

  • OK, danke. Heißt dann aber auch, wenn ich jetzt aus dem Bezug rausfalle und noch weiteres Erbgut gefunden wird, wäre dies kein Betrug und ich dürfte dieses dann bei Neuantrag nach den 6 Monaten als Vermögen behalten?

    Was bedeutet denn der Begriff Haushaltszähler? Habe schon viele Begriffe in Bescheiden gelesen, aber dieser ist mir neu. Wie gesagt, so wird mein Sohn der über 25 ist genannt, der im Februar einen eigenen Antrag stellen musste, eben weil er da 25 wurde. Hat er durch mein Erbe überhaupt noch Anspruch?

  • Heißt dann aber auch, wenn ich jetzt aus dem Bezug rausfalle und noch weiteres Erbgut gefunden wird, wäre dies kein Betrug und ich dürfte dieses dann bei Neuantrag nach den 6 Monaten als Vermögen behalten?

    Da du mit dem Erbe die maximalen 6 Monate ohne Leistungsbezug warst, sollte das so sein. Ist das "Gefundene" aber kein Erbe (z. B. eine Lebensversicherung), sieht es wieder anders aus.


    Was bedeutet denn der Begriff Haushaltszähler? Habe schon viele Begriffe in Bescheiden gelesen, aber dieser ist mir neu. Wie gesagt, so wird mein Sohn der über 25 ist genannt, der im Februar einen eigenen Antrag stellen musste, eben weil er da 25 wurde.

    Das bedeutet, dass es noch eine Person in der Haushaltsgemeinschaft (nicht Bedarfsgemeinschaft) gibt.


    Hat er durch mein Erbe überhaupt noch Anspruch?

    Das kommt darauf an, ob das JC eine Prüfung der sogenannten Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II macht oder nicht.

  • Da muss ich nochmal nachhaken....kurz erklärt, Vater im Dezember verstorben, habe dies direkt dem JC mitgeteilt wegen Mitwirkungspflicht. Im März hatte ich dann das Girokonto meines Vaters gekündigt und somit das "Erbe" auf meinem Konto, welches ich dem JC per Kontoauszug belegt habe. Nun kam der Bescheid, das ich ab 01.04. für besagte 6 Monate rausfalle. Was ich nun mit "weiteres Erbe" finden meinte, ist, das die Bank mir geschrieben hat, das wohl noch 2 Sparbücher existieren. Diese habe ich aber beim Auflösen der Wohnung nicht gefunden. Ich bin also noch dabei Nachforschungen anzustellen. Sollten diese dann jetzt während des Nicht-Bezuges auftauchen, wäre dies kein Betrug oder? Oder wird dies nachträglich noch zur Erbmasse gezählt?

    Lebensversicherung wäre in sofern klar, weil die ab Sterbetag zur Erbmasse gehören würde, richtig? Oder wie verstehe ich Ihre/Deine Anmerkung bezüglich Lebensversicherung?

  • Ich habe immer mehr Fragen...Sorry. Thema Lebensversicherung, da weiß ich, das mein Vater mal eine hatte, ich dort auch als Begünstigte eingetragen war, aber die ist auch nicht auffindbar, auf Antwort der Versicherung warte ich noch, um zu erfahren ob diese überhaupt noch existiert. Wenn dem so wäre, würde diese natürlich zur Erbmasse gehören, richtig?

    Und sollte diese während des Nicht-Bezuges ausgezahlt werden, zählt sie rückwirkend noch zur Erbmasse? Oder dann als Vermögen?

  • Wenn dem so wäre, würde diese natürlich zur Erbmasse gehören, richtig?

    Was verstehst du an


    Lebensversicherungen gehören überhaupt nicht zum Erbe.

    nicht?


    Und sollte diese während des Nicht-Bezuges ausgezahlt werden, zählt sie rückwirkend noch zur Erbmasse?

    Wenn du keine Leistungen bekommst, ist das, was dir während dieser Zeit zufließt bei einer erneuten Antragstellung natürlich Vermögen.

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