Unterhaltsvorschuss - Berechung des Jugendamt - Anrechnung von Kindergeld

  • Hallo,

    kann mir irgendwer erklären warum das Jugendamt bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses bzw. dessen Höhe andere Massstäbe zur Berechnung anlegt, was ein Kind zum Leben benötigt, als die Jobcenter, die bei der Anrechnung als Einkommen, den vollen Betrag zzgl Kindergeld zur Berechnung heranziehen?

    Überspitzt formuliert heisst das ja, dass die Kinder ihre Eltern, wenn diese Bürgergeld beziehen , mitfinanzieren?! Da der Bedarf beim Jobcenter nicht so hoch angesetzt wird wie der den das Jugendamt zur UV Berechnung zugrunde gelegt wird.

    Das erzeugt bei fast allen Kindern ein Einkommen welches auf den Gesamtbetrag angerechnet wird.

    Oder habe ich da einen Denkfehler? Weiterhin ist mir aufgefallen dass die altersgrenzen nicht identisch sind. Es macht doch überhaupt keinen Sinn bei ähnlich gelagerten Leistungen die altersgrenzen bzw deren Formulierung unterschiedlich zu bezeichnen (Beispiel Bürgergeld 6-13 jährige 311€, Jugendamt bzw uvg nach dem 12 . Vollendeten lebensjahr (also auch 13. Geburtstag!!!) 314€)

    Erschwerend ist das meiner Meinung nach, dass das was ein Kind braucht laut Jugendamt uv-kindergeld ist. Das Jobcenter zieht das Kindergeld aber doch auch als Einkommen ab, schmälert also den zuvor vom Jugendamt festgestellten notwendigen bedarf um Höhe des Kindergeldes.

    Da ich bei der Stadt, dem Kreis und den entsprechenden Ämtern auf taube Ohren stoße, weil mich keiner versteht oder verstehen will, hoffe ich hier eine Erleuchtung zu haben.

    Oder einen Präzedenzfall zu schaffen... Was sagt ihr?

    Danke BU

  • Oder einen Präzedenzfall zu schaffen...

    Was für einen Präzedenzfall? Die Anrechnung von Kindergeld ist bereits seit langem höchstrichterlic geklärt.

    UVG ist ein Gesetz, SGB II ein anderes. Unterhaltsvorschuss berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, mithin basierend auf dem Unterhaltsrecht und orientiert sich nicht an der individuellen Bedürftigkeit des Kindes.

    Im SGB II ist dagegen Hilfebedürftigkeit da A und O. Gegen den Bedarf wird das Einkommen gerechnet, das zufließt. Und einem Kind fließt nunmal Unterhalt/UVG und Kindergeld zu

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!