Bürgergeld - Arbeitsunfähigkeit - Lebe mit Freundin zusammen - Bedarfsgemeinschaft oder Einstehgemeinschaft

  • Guten morgen,

    ich hoffe ihr könnte mir vlt helfen.Ich bin seit 2019 chronisch krank und nun seit nem guten Jahr arbeitslos und arbeitsunfähig.Ich wohne zusammen mit einer Freundin.Sie ist in der Pflege tätig und hilft mir somit in den alltäglichen Dingen...Nun ist das Jobcenter aber überzeugt dass wir eine Bedarfsgemeinschaft bilden und hat die Zahlungen an mich ab 1.4.2023 eingestellt.Ist das überhaupt rechtlich Leistungen komplett zu untersagen?

    Sie kamen zu einem spontanen Hausbesuch vorbei,dabei kam eben raus dass wir laut dem Jobcenter in einer Bedarfsgemeinschaft leben.Die Wohnung und mein Zimmer ist nicht das größte und deshalb habe ich in ihrem Kleiderschrank eine Seite nur für meine Sachen,im Bad das selbe und in meinem Zimmer steht halt Fernseher und PC.Trotz Erklärung dass ich chronisch krank und arbeitsunfähig bin plus meine Freundin mich eben unterstützt gehen die nun davon aus dass wir in einer Bedarfsgemeinschaft leben.Reicht da noch ein Widerspruch oder ist es besser das alles an einen Anwalt abzugeben?

    Ich meine sie haben keine Grundlage dies zu vermuten es sind nur Mutmaßungen die wir schon des öfteren widerlegt haben.

    Die Zahlung komplett einzustellen bringt mich natürlich in eine finanzielle Notlage und weiß ehrlich gesagt nicht wie ich mir jetzt das Leben finanziell noch leisten kann,kann dadurch meinen Teil der Miete nicht mehr zahlen und versichert bin ich ja dann auch nach einer Frist nicht mehr.

    Bin wirklich verzweifelt und überlege wieder in meine Heimat nach Österreich zurückzugehen weil ich mir dann eben das Leben hier nicht mehr leisten kann.Bei meiner Mama wieder einziehen ist jetzt nicht das schönste was ich mir mit 32 Jahren vorstellen kann. :dash

    Schönen Sonntag euch und hoffentlich bis bald

  • Hallo!

    Ich meine sie haben keine Grundlage dies zu vermuten es sind nur Mutmaßungen die wir schon des öfteren widerlegt haben.

    Nach einem Jahr greift § 7 SGB II hier wohl:

    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

    1.länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    Gruß

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