Bürgergeld kein Anspruch - Zwei Anlagen EKS fehlen - Rückforderung der gesamten Leistung und Vermögen

  • Hallo,

    ich habe ein riesen Problem:

    Ich bekam soeben einen gelben Brief, Betreff "Abschl. Festsetzung des Leistungsanspruches": sie fordern 12 Monate Grundsicherungszahlung von mir zurück, da sie nun "feststellten, dass ein Anspruch nicht bestand". Tausende Euro soll ich nun bis Ende Februar zurücküberweisen.

    Die Begründung ist, dass ich von 3 geforderten abschließenden EKS nur 1 eingereicht habe.

    Warum? Nun,.... ich komme mit dem Papierkram, der mir tagtäglich ins Haus flattert, nicht mehr hinterher. Ständig irgend eine bescheuerte neue Mahnung, letzte Mahnung, Amtsgerichtsschreiben.... alles mit höchster Priorität, und dazwischen irgendwie Jobcenterschreiben. Ja, ich habe sie gelesen - und wollte EKS auch erstellen. Wenn dann aber die nächste Vollstreckungsankündigung im Briefkasten liegt und die nächste Mahnung und co, scheint dies erstmal wichtiger. Und dann geht das Jobcenter wieder vergessen, und so setzte es sich fort.

    Die Schuld daran kann ich an niemanden abschieben - der Grund liegt einzig und allein in der eigenen Überforderung in meiner Situation. Und dann diese Briefkastenangst. Manchmal gehe ich 1,5 Wochen nicht hin.

    Was mache ich jetzt? Wie gehe ich am Besten vor? Eigentlich läuft mein Bedarfszeitraum nun auch aus, ich bin aber noch weiterhin auf Grundsicherung/Bürgergeld angewiesen.

    Mein Plan: Widersprechen und schnellstmöglich die EKS nachreichen. Aber: reicht das wirklich aus?

    Hat jemand handfeste Tipps und Erfahrungen, was ich nun tun sollte? Muss ich juristisch etwas beachten, zB auf speziellen Sachverhalt hinweisen?

    DANKE!

  • Mein Plan: Widersprechen und schnellstmöglich die EKS nachreichen. Aber: reicht das wirklich aus?

    Das ist der korrekte Weg. Das BSG hat bereits entschieden, dass die Rechtsnorm in

    § 41a SGB II - Vorläufige Entscheidung, wonach, wenn die Unterlagen nicht einreicht

    werden, die Leistungen abzulehnen sind, keine Präklusionsvorschrift sind. Das heißt,

    du kannst diese noch bis zum Abschluss des Widerspruchs- oder sogar eines Klageverfahrens nachreichen und es müsste neu gerechnet werden.

    Allerdings sollte das jetzt wirklich Priorität bei dir haben!

  • Wo soll denn da eine Rückmeldung herkommen? Dein Widerspruch ist doch frühestens von Dienstag, wer weiß, ob der schon beim Jobcenter vorliegt. Du hast den hoffentlich nicht per Mail gemacht...

  • Die Kommunikation findet eigentlich meist via Email statt.

    Aber du hast Recht, ich sollte nochmal per Einschreiben rausschicken.

    Ehrlichgesagt hat man ja auch per Einschreiben eigentlich keinerlei Nachweis darüber, WAS man verschickt hat.

  • Hallo!

    Gruß

  • Hallo,

    ich bin seit 2005 selbstständig. Corona hat mich rausgebracht, seit März 2020 hänge ich leider in der Grundsicherung fest.

    Ich müsste nun nochmal weiterbewilligen lassen. Das JC bittet nun um "Anlage VM: Vermögen"

    Ich mache keine gesetzliche Altersvorsorge seit meiner Selbstständigkeit, bin also von der Rentenversicherung befreit.

    100 Euro monatl. in einen privaten Altersvorsorgevertrag der Krankenkasse.

    Und ich habe in der Zeit vor Corona als Altersvorsorge Aktien ihV 50.000 Euro gekauft.

    Während Corona musste ich das nicht angeben, da es unter 60.000 Euro lag (erleichterter Zugang).

    Aktien, das heißt: morgen kann es das doppelte, übermorgen die Hälfte wert sein. Deshalb ist die einzig sinnvollste Strategie hier: über 20-40 Jahre nichts verkaufen.

    Aktuell geht alles steil nach oben, sodass mein Depot 90.000 Euro wert ist (klingt erstmal viel, als einzige Altersvorsorge (!) aber nicht ausreichend, wenn man im Alter keine Grundsicherung will! Ein durchschnittl. Arbeitnehmer zahlt bis Renteneintritt ca. 400.000 Euro ein)

    Nun steht in Abschnitt 1.2.4:

    1.2.4 Weitere Altersvorsorge, insbesondere bei Befrei-ung von der Versicherungspflicht

    Bezeichnung für Altersvorsorge

    (Rz. 12.17)

    (1) Nach der Regelung des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB II sind gegebenenfalls weitere Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Vermögensgegenstände müssen als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden

    Nun, da steht nirgends "Altersvorsorge" im Titel. Aber es ist die einzige Ersparnis, die ich habe (beim priv. Altersvorsorgevertrag sind es ja nur sehr sehr kleine Kleckerbeträge ), auf die ich in der Rente zurückgreifen können werde - und ich hoffe somit auch klar als ALTERSVORSORGE zu verstehen.

    A) Wie seht ihr das? Vermutlich werde ich hier mit einigen Diskussionen konfrontiert sein. (Rechtsberatung erwarte ich hier selbstverständlich nicht ;) ) Außerdem:

    (3) Höchstens wird der Betrag nicht berücksichtigt, der dem jährlich in der gesetzlichen Rentenversicherung anfallenden Beitrag für einen Entgeltpunkt (= Beitrag auf Grundlage des Durchschnittsentgelts aller gesetzlich Versicherten, siehe Anlage 1 im SGB VI) entspricht.

    Aktuell ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von gerundet 8.000 EUR, der von dem als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögen abzusetzen ist.

    Bei 17 Jahren Selbstständigkeit müssten somit ja 136.000 Euro iFv Altersvorsorge durchs Jobcenter unantastbar sein. WENN die Wertpapiere als Altersvorsorge anerkannt werden. In Punkt 6 werde ich darin bestärkt: "Grundsätzlich kann jeder in die Prüfung einzubeziehende Vermö-gensgegenstand der Altersvorsorge dienen, auch Werpapiere,...."

    Dennoch irritiert mich dann der folgende Punkt:

    (5) Selbständige, die nach § 6 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, haben in der Regel eine Alterssicherung in einem der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Umfang (berufsständische Versorgungseinrichtungen). Für von der gesetzli-chen Rentenversicherungspflicht Befreite gilt der zusätzliche Freibe-trag daher nicht. Gleiches gilt für rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Künstler nach KSVG über KSK).

    B) --> Wie jetzt. Also doch nicht 136.000 unantastbar??

    Hier bin ich sehr irritiert. Das würde für mich ja so garkein Sinn machen?

    Und dann gibt es ja noch das "Schonvermögen" iHv 10.000 Euro, das auch noch irgendwie mit reinspielt. Hier irritiert mich S.29 im PDF:

    Anlage 3: Vermögensfreistellung im SGB II Freibetrag 15.000,00 EUR

    C) warum denn plötzlich 15000 Euro? Dachte seit 2023 liegt das Schonvermögen bei 10.000?

    Freue mich, wenn hier jemand sachdienlich weiterhelfen kann! :)

    Thema bitte weiterführen

  • Also, grundsätzlich ist es so, dass nur Vermögen, das dezidiert für die Altersvorsorge verwendbar ist, vor der "Verwertung" durch das Jobcenter sicher ist. Eine Aktienanlage, auch wenn du dem JC versicherst, dass sie der Altersvorsorge dienen soll, zählt nicht dazu.

    Eigentlich wird nur eine Lebensversicherung, die nicht vorzeitig aufgelöst werden kann, und mit 65 Jahren zur Auszahlung fällig wird, anerkannt.

  • Also, grundsätzlich ist es so, dass nur Vermögen, das dezidiert für die Altersvorsorge verwendbar ist, vor der "Verwertung" durch das Jobcenter sicher ist. Eine Aktienanlage, auch wenn du dem JC versicherst, dass sie der Altersvorsorge dienen soll, zählt nicht dazu.

    Das ist falsch. Der TE hat das bereits korrekt aus Gesetz und Weisung zitiert. Der zusätzliche Freibetrag für Altersvorsorge nicht gesetzlich Versicherter ist nicht an einen Verwertungsausschluss gebunden. Grundsätzlich sind alle Vermögenswerte, die als der Altersvorsorge dienlich bezeichnet werden (vom Antragsteller) zu berücksichtigen.


    Wie jetzt. Also doch nicht 136.000 unantastbar??

    Doch. Wenn neben der Befreiung durch die DRV kein weitere berufstätige Pflichtversicherung besteht. Bestimmte Berufe sind von der Rentenversicherungspflicht befreit, müssen aber zu

    einer berufsständische Versorgung pflichtig einzahlen und sind dadurch abgesichert. Was

    damit gemeint ist, kannst du bei Berufsständische Versorgung - Wikipedia nachlesen.

    Und dann gibt es ja noch das "Schonvermögen" iHv 10.000 Euro, das auch noch irgendwie mit reinspielt.

    15.000 Euro sind es per Gesetz. Die sind noch zusätzlich zu dem Freibetrag für Altersvorsorge.

  • Doch. Wenn neben der Befreiung durch die DRV kein weitere berufstätige Pflichtversicherung besteht. Bestimmte Berufe sind von der Rentenversicherungspflicht befreit, müssen aber zu

    einer berufsständische Versorgung pflichtig einzahlen und sind dadurch abgesichert. Was

    damit gemeint ist, kannst du bei Berufsständische Versorgung - Wikipedia nachlesen.

    Mh, verstehe es leider nicht. Ich bin nicht in einer Berufsständischen Versorgung, weil ich künstlerisch tätiger Freiberufler bin (und nicht in der KSK. Diese ist nicht verpflichtend).

    Es besteht also KEINE Pflichtversicherung bei mir.

    Somit bin ich allein auf meine eigene, private Vorsorge angewiesen.

    15.000 Euro sind es per Gesetz. Die sind noch zusätzlich zu dem Freibetrag für Altersvorsorge.

    Das ist für mich aber absolut unschlüssig: da ich in keinerlei Pflichtrente einzahle, müsste der Freibetrag doch gerade und vor allem für mich gelten! Ich bin ja darauf angewiesen, mir privat eine anzusparen! Im Text liest sich das aber anders - und für mich eher sinnbefreit :( und verwirrend!

    Zitate dem jeweilige Benutzer bitte ordnungsgemäß zu ordnen und

    die Zitat-Funkion nutzen.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Ich müsste nun nochmal weiterbewilligen lassen. Das JC bittet nun um "Anlage VM: Vermögen"

    Der Weiterbewilligungsantrag ist mit der Anlage Vermögen und sonstigen

    erforderlichen Unterlagen einzureichen.

    Aktuell geht alles steil nach oben, sodass mein Depot 90.000 Euro wert ist

    Ist anzugeben und einzutragen:

    Zu 2. Konten, Geldanlagen und sonstiges Vermögen

    Sparbriefe oder sonstige Wertpapiere (zum Beispiel
    Aktien, Anleihen, Fonds-Anteil

    Es wird eine Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen, ob Bürgergeld-Anspruch

    besteht.

    Gruß

  • Mh, verstehe es leider nicht

    Das merkt man. Du wolltest wissen, was das von dir Zitierte zu bedeuten hat. Das habe ich versucht, dir zu erklären. Wenn du keine Tätigkeit mit berufständiger Versorgung ausübst, dann gilt das mit den 8000 Euro pro Jahr der Selbstständigkeit für dich.

    Das ist für mich aber absolut unschlüssig:

    Da ist gar nichts unschlüssig.

  • Tamar, so würde ich es mir auch erhoffen.

    Aber im Text steht ja:

    (5) Selbständige, die nach § 6 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind , haben in der Regel eine Alterssicherung in einem der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Umfang (berufsständische Versorgungseinrichtungen). Für von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Befreite gilt der zusätzliche Freibetrag daher nicht.

    Es steht exakt so im Text.

    In eigenen Worten: Wenn jemand von der Rentenversicherunspflicht befreit ist (also ich), hat man (also ich) KEINEN Freibetrag iHv 8000 Euro pro Jahr.

    Und das ist der Punkt, den ich nicht verstehe. Dadurch dass ich keine Rentenversicherungspflicht habe, müsste ich doch ein ANRECHT auf den Freibetrag haben - und nicht umgekehrt?

    Letztmalig die Aufforderung die Zitat-Funktion des Forums für

    fremde Inhalte zu nutzen

  • Nochmal: Das gilt nur, wenn du in einer berufständigen Versorgung bist. Deshalb doch "in der Regel". Wenn du nicht unter diese "Regel" fällst, also nicht berufständig Versorgungsbeiträge abführen musst, dann gilt auch die zusätzliche Altersvorsorgeregelung.

  • Aber im Punkt (5) steht doch eindeutig, dass für diejenigen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, der Freibetrag NICHT gilt.

    Und genau das ist die Sache, die aus meiner Sicht keinen Sinn macht.

  • Ich gebe auf. Da steht: weil sie in der Regel einer berufständigen Versorgung unterliegen. Wenn das aber nunmal nicht auf dich zutrifft!

    Im Übrigen ist die Diskussion müßig: du hast wahrheitsgemäß Angaben zum Vermögen zu machen und letztlich wird das JC die Rechtslage beurteilen.

  • da steht aber nicht, dass der Freibetrag für mich gilt, wenn es auch mich nicht zutrifft.

    Es steht dort im genannten Satz, dass für diejenigen, die keine Pflichtversicherung haben müssen, der Freibetrag NICHT gilt. Dabei müsste doch gerade für diejenigen der Freibetrag GELTEN.

    Wenn "von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Befreite der zusätzliche Freibetrag nicht gilt", hätte ich auch kein Anrecht auf diesen Freibetrag. Und das würde ja keinen Sinn machen - schließlich müsste ich ja gerade deshalb ein Anrecht darauf haben?


    (Logisch, dass ich wahrheitsgemäße Angaben machen muss, ich werde aber durch die altervorsorge iFv Aktien höchstwahrscheinlich argumentieren müssen)

  • Kobold Ich stelle ja das Gesetz nicht in Frage. Und würde es genauso sehen, wie Tamar es versteht.

    Allerdings beantwortet es Tamar anders, als es im Text der Anweisung steht, denn dort steht ja schwarz auf weiß, dass für diejenigen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, der Freibetrag NICHT gelten würde.

    Somit steht es im Weisungstext anders, als es Tamar beantwortet hat (und auch ich beantwortet hätte).

    Um das zu klären, frage ich hier erneut nach und versuche es so klar wie möglich zu formulieren.

  • Also, da muß ich dem Jochen01 beipflichten. Der Gesetzestext, so wie er da geschrieben steht, ist doch so zu verstehen, dass dieser 8.000 €-Freibetrag pro Jahr für ihn NICHT gilt. Eben weil er nicht in einer berufsständischen Vereinigung versichert ist.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Es ist immer wieder faszinierend, wenn Laien versuchen Gesetze zu interpretieren.

    Dazu kommt scheinbar eine Verweigerungshaltung nicht nur einen bestimmten

    Abschnitt zu lesen, sondern im Kontext die gesamten Informationen:

    1.2.4 Weitere Altersvorsorge, insbesondere bei Befreiung von der Versicherungspflicht
    (1) Nach der Regelung des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB II sind gegebenenfalls

    weitere Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Vermögensgegenstände müssen als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden

    (2) Die weitere Freistellung erfolgt für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung,

    an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden. Nicht erforderlich ist es, dass bei Beantragung von Bürgergeld aktuell eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

    (3) Höchstens wird der Betrag nicht berücksichtigt, der dem jährlich in der gesetzlichen Rentenversicherung anfallenden Beitrag für einen Entgeltpunkt (= Beitrag auf Grundlage des Durchschnittsentgelts aller gesetzlich Versicherten, siehe Anlage 1 im SGB VI) entspricht.

    Aktuell ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von gerundet 8.000 EUR, der von dem als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögen abzusetzen ist

    Also Seite 4 ab 1.1.24 konzentriert lesen, Alles, zusätzlich aller Verweise.

    Also, da muß ich dem Jochen01 beipflichten. Der Gesetzestext, so wie er da geschrieben steht, ist doch so zu verstehen, dass dieser 8.000 €-Freibetrag pro Jahr für ihn NICHT gilt. Eben weil er nicht in einer berufsständischen Vereinigung versichert ist.

    Falsch, ist der Gesetzestext nicht! Es gibt auch nichts beizupflichten, weil hier genauso

    wenig die Gesetzgebung verstanden wurde, wie sie der Themenersteller verstanden hat.

    Hier auch allgemein die Aufforderung Themen nicht durch falsche Informationen

    schreddern und damit Hilfesuchende noch mehr zu verwirren.

    Hallo,


    die Frage wurde ausgiebig beantwortet und wir können es als erledigt betrachten. Wenn Sie es nicht glauben, dann suchen Sie gern eine Beratungsstelle vor Ort auf. Im Übrigen hilft es nichts, ein Gesetz in Frage zu stellen, nur weil es einem nicht sinnvoll erscheint. Damit kann man nicht argumentieren.

    Ein ganz klarer Hinweis eines Administrators, dabei bleibt es und bitte real Beratungsstelle aufsuchen.

    Gruß

  • Ich bin Betroffener. Und habe den Eindruck, dass die mehrfach genannte Zeile widersprüchlich ist und MIR (als jemand, der keine Rentenversicherungspflicht hat) diese Freigrenze verbietet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!