U25 Bedarfsgemeinschaft mit Stiefvater und Mutter

  • Folgender Sachverhalt:

    Sohn war schon drei Jahre in eigener Wohnung. Nach Verlust der Wohnung "unfreiwillige Aufnahme" durch Mutter und Stiefvater wegen drohender Obdachlosigkeit. Wohnung läuft auf Stiefvater, Mutter und Stiefvater sind verheiratet. Beide Erwerbslosenrente wg. voller Erwerbsminderung, können also eigentlich keinen Antrag auf Bürgergeld stellen, da das Jobcenter für diese nicht zuständig ist. Wollen auch keinen Antrag stellen.

    Sohn 23 Jahre kann lt. Angaben des JC keinen Antrag auf Bürgergeld stellen, da er mit den "Eltern" eine BG bildet und der Stiefvater einen Antrag stellen muss. Es gibt außerhalb der Wohnung einen leiblichen unterhaltspflichtigen Vater, der jedoch seine Unterhaltsverpflichtung erfolgreich durch Klage abgewehrt hat (Abbruch von Ausbildung, Schulausbildung etc.).

    Sohn ist natürlich völlig mittellos und es droht den Wegfall der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Im Klartext, Sohn hat praktisch Pech gehabt, weil Stiefvater und auch Mutter sich nicht dazu zwingen lassen wollen, einen Antrag auf Hartz IV zu stellen, auch wenn sie selbst praktisch unter dem Existenzminimum leben.

    Meine Frage: Kann man den Stiefvater tatsächlich dazu zwingen, Hartz IV zu beantragen, damit der Stiefsohn Leistungen erhält? Kann das JC dem Sohn jegliche Leistungen verweigern, wenn der Stiefvater oder auch die Mutter den Antrag nicht stellen? In dem Fall kann er Sohn ja auch nichts dafür, wenn ein Dritter sich weigert den Antrag zu stellen.

    Stiefvater ist auch nicht unterhaltspflichtig. Mutter erhält zu wenig Rente, um unterhaltspflichtig zu sein.

    Mich würden hierzu Ansichten und Meinungen interessieren. Danke euch!

  • Den Antrag kann der Sohn schon stellen, muss er sogar, da er der einzig Erwerbsfähige ist. Aber die Eltern gehören zur Bedarfsgemeinschaft. Ohne die Unterlagen der Eltern wird der Antrag abgelehnt, da Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden kann.

  • Kurzfassung:

    Der Sohn in dieser Schilderung muss und kann so oder so einen Antrag stellen.

    Die Eltern gehören grds. zur Bedarfsgemeinschaft.

    Sie müssen Auskunft geben. Falls sie selbst keinen Antrag stellen wollen und das so beim Jobcenter bekunden, müssen sie die Angaben als Verfahrensfremde ("Dritte") machen. Bedeutet: Falls sie dann nicht mitwirken droht nicht automatisch eine Ablehnung des Antrags des Sohnes. Statt dessen kann das Jobcenter von Ihnen alle Unterlagen mit einer Ordnungswidrigkeitenandrohung anfordern. Machen die Eltern dann nicht mit....wird es teuer und sie finanzieren die Staatskasse per Geldbußen.

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