Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber - Eingliederung für Langzeitarbeitslose

  • Ich wurde in 2019 zu diesem Projekt hingewiesen, damals habe ich unterschrieben,dass ich mitmache. Die Maßnahme erfolgte bei einem von JobCenter beauftragten Couch-Center, es war eine Katastrophe, da musste man nur sitzen, nichts machen (ein Laptop wurde zum freie Jobsuche zugestellt) oder bei Veranstaltungen mit Thema " Was ist gesunde Ernährung" " Was ist beim Vorstellungstermin zu beachten" oder "Wie gestalte ich mein Alltag" mitmachen. Diese " Vorträge" wurden sehr schwach, alles war Schwachsinn und ich könnte mit Pandemie Anfang raus aus diesem Projekt steigen. Ich habe auch die Grunde damals telefonisch genannt,dass für mich diese Maßnahme sinnlos ist. Es wurde akzeptiert und ich war nicht mehr im Projekt.

    Am 30. Dezember ruft mich die Sachbearbeiterin an und sagt mir , dass Sie mich (ohne mich zu fragen) im Projekt § 16e SGB II - Eingliederung von Langzeitarbeitslosen auf die Liste gesetzt hat. Auf meine Versuche zu erklären, dass ich im Projekt schon war und ausgestiegen bin und es wurde akzeptiert, hat Sie nicht reagiert.

    Meine Frage : bin ich verpflichtet in diesem Projekt teilzunehmen? Gibt es eine Möglichkeit gesetzlich Teilnahme in diesem Projekt ablehnen? Was wird , wenn ich nicht mitmache, weil ich auf keinen Fall meine Zusage und Unterschrift auf Teilnahme in diesem Projekt gebe?

    Ich bin seit 2017 arbeitslos( hatte Kurse ,aber kein Job)

    Vielen Dank im Voraus

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Hier scheint der Inhalt der genannten Gesetzgebung nicht geläufig

    zu sein.

    (1) Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründen. Für die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit nach Satz 1 findet § 18 des Dritten Buches entsprechende Anwendung.

    (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Für das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt findet § 91 Absatz 1 des Dritten Buches mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.

    (3) § 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet entsprechende Anwendung. § 92 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches der für die letzten sechs Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist.

    (4) Während einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.

    Lesen empfohlen, denn es geht um einen Eingliederungszuschuss

    für den Arbeitgeber.

    Gruß

  • vielen Dankfür Ihre Rückmeldung.

    Ich habe diesen Paragraph 16e mehrmals durchgelesen,leider habe ich nirgendwo gefunden,ob ich in diesen Projekt teilnehmen soll um weiter ohne Sanktionen das Arbeitslosengeld (nach SGB2) zu bekommen.

    Ich möchte nur wissen,ob ich gesetzlich verpflichtet bin genau diese Maßnahme machen.Es geht um ein extra Sachbearbeiter beim JobCenter (oder ganzen Abteilung) die mich übernehmen und beim Jobsuche weiter "begleiten".

    Ich habe das Gefühl, dass meine Sachbearbeiterin möchte mich einfach "weiterleiten" zum eigene Entlastung.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Immer noch nicht klar!

    Ich habe diesen Paragraph 16e mehrmals durchgelesen,leider habe ich nirgendwo gefunden,ob ich in diesen Projekt teilnehmen soll um weiter ohne Sanktionen das Arbeitslosengeld (nach SGB2) zu bekommen.

    Sie werden sich dem nicht verschließen können, denn es gibt keinen

    Grund eine Vollzeittätigkeit abzulehnen bei dem der Arbeitgeber einen

    Eingliederungszuschuss beantragen kann.

    Finanzielle Hilfen und Unterstützung - Förderung von Langzeitarbeitslosen

    Es sei denn, Sie lehnen es grundsätzlich ab zu arbeiten. Jedes Einkommen

    mindert die Hilfsbedürftigkeit und das sollte Ihr Bestreben sein ohne

    Selbiger irgendwann wieder zu leben.

    Gruß

  • Auf meine Versuche zu erklären, dass ich im Projekt schon war und ausgestiegen bin und es wurde akzeptiert, hat Sie nicht reagiert.

    Irgendwas in deiner Erklärung läuft falsch. Einen Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber gibt es, wenn jemand in Arbeit eingestellt werden soll. Das wäre dann aber keine Coachingmaßnahme "Was ist gesunde Ernährung".

    Kläre bitte erstmal, worum es nun wirklich gehen soll.

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