Alleinverdiener Bedarfsgemeinschaft und Einkommensanrechnung

  • Guten Tag, ich bin alleinverdiener in der Bedarfsgemeimschaft und habe dazu einige Fragen ich arbeite in Teilzeit 25 Stunden die Woche manchmal ein paar mehr. Verdiene über dem Mindestlohn und bin auch so sehr zufrieden. Mein Job ist unbefristet!

    Arbeitsvermittlung :Nun soll ich in etwas wechseln mit mind 35 Stunden, natürlich befristet - 6 Monate, Mindestlohn.

    Ist das so richtig und erlaubt?

    Dann kommt die große Frage mit der neuen anrechnung beim Bürgergeld.

    Bisher war es ja die Horizontale anrechnung...

    Mit dem Bürgergeld soll ja die Vertikale Anrechnung kommen.. Ich verdiene deutlich über meinem eigene Bedarf und wäre ja dann komplett abgedeckt. Nur meine Bedarfsgemeimschaft nicht.

    Habe ich dann noch Pflichten wenn ich meinen eigenen Bedarf komplett gedeckt habe durch die vertikale anrechnung? Also darf ich meinen Job behalten oder muss ich Gefahr laufen wieder Arbeitslos zu sein?

    Danke im vorraus! :)

  • Grundsätzlich kann verlangt werden, den Job für eine andere Stelle zu kündigen, wenn dadurch mehr Einkommen erzielt wird.

    Da sich § 9 SGB II m. E. n. nicht ändert, bleibt es bei der horizontalen Bedarfsanteilsmethode.

  • Konkret noch keinen Vorschlag, mir sollen aber welche zukommen.

    Ausserdem möchte man prüfen ob ich an einer Maßnahme teilnehmen solle..

    Ich fühle mich absolut schikaniert.

    Vorallem Wenn ich den neuen Job dann verliere, ist es ja selbstverschulden wegen dem Alg1.. Ich peil garnichts mehr..


    Hatte nur dauernd von vertikaler anrechnung gelesen aber habe mich dann wohl geirrt.

  • Hallo!

    ich bin alleinverdiener in der Bedarfsgemeimschaft

    Falls die Empfehlung befolgt wurde und im Eingangsthema keine

    wichtigen Informationen vergessen wurden, handelt es sich hier

    offensichtlich um eine Bedarfsgemeinschaft - Alleinverdiener -

    zur Zeit ALG II, demnächst Bürgergeld.

    Bei der horizontalen Bedarfsanteilsmethode wird vorhandenes Einkommen

    im Anteil des Bedarfs der BG Mitglieder verteilt und das wurde nicht geändert.

    Würde vertikal gerechnet, würde Einkommen zuerst auf den Bedarf der Person

    angerechnet, die das Einkommen erzielt und nur der Überhang dann auf die

    anderen Personen verteilt werden. Wie es z. B. jetzt bei Studenten oder

    Altersrentnern gemacht wird. Diese Person wäre dann nicht mehr hilfebedürftig.

    Das ist aber nach jetzigem Stand der vorhandenen Informationen nicht

    der Fall, sondern eine klassische BG im SGB II. Hier mal der jetzt

    vorhandene Gesetzestext, so wie er jetzt kommen sollte:

    Konsolidierter SGB II – Gesetzestext zum 01.01.2023 bzw. 01.07.2023 

    (Version 7.12.2022, mit kleinen Änderungen)

    Gruß

  • Danke für die ausführliche Antwort,

    Sollte es aber so kommen das man vertikal anrechnet, hätte man dann überhaupt noch Pflichten gegenüber dem Amt wenn man seinen Bedarf komplett deckt?

  • Es wird nicht so kommen, da § 9 SGB II nicht geändert wird, so dass eine Diskussion darüber unnötig ist.

    Es spricht erstmal nichts dagegen, sich anderweitig zu bewerben, denn normalerweise sollte es auch im eigenen Interesse liegen, möglichst viel zu verdienen. Ob man genommen wird, ist doch wieder was ganz anderes. Viele Arbeitgeber wollen sofort einstellen und nicht lange Kündigungsfristen abwarten.

    Du solltest einfach ruhig und überlegt agieren. Mit Schikane hat das alles nichts zu tun. Es ist nunmal die Aufgabe der Jobcenter, euch schnellstmöglich aus dem Leistungsbezug zu bringen. Es steht dir doch auch frei, mit deinem jetzigen Arbeitgeber über mehr Stunden zu verhandeln oder noch einen zusätzlichen Nebenjob aufzunehmen. Alles ist möglich und hängt in erster Linie von deinem Willen zur Selbsthilfe ab. Oder aber, so noch ein erwerbsfähiger Partner vorhanden ist, natürlich auch von dessen Bestrebungen.

  • Natürlich ist das richtig, mehr Geld liegt natürlich in meinem Interesse ebenso wie bei dem JC.

    Möchte aber nochmal etwas zum Thema Vertikale Anrechnung sage.

    Veröffentlicht vom Bundestag in einem Schreiben vom 04.11.22 seite 22

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  • Veröffentlicht vom Bundestag in einem Schreiben vom 04.11.22 seite 22

    Du meinst die Materialiensammlung vom 4.11.22. Das ist einfach nur die Stellungnahme des Deutschen Landkreistags zum Thema. Die haben die vertikale Berechnungsmethode befürwortet. Auf Seite 278 führt die Arbeitnehmerkammer dann aus, dass im Gesetzesentwurf die Chance zur Umstellung verpasst wurde. Auf Seite 285 nochmal. Es nutzt nichts, dass dutzende Verbände, Vereine, Juristenbund etc. das empfohlen haben und für wünschenswert erachten. Der § 9 SGB II wurde nicht geändert. Und damit bleibt es bei der horizontalen Bedarfsanteilsmethode.

    Wie kommst du dann schon auf mind. 35 Wo-Std., 6-Monate befristet und zum Mindestlohn?

    Interessante Frage. Die Antwort wüsste ich auch gern.

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