Bereinigung einmalige Einnahme - Urlaubsabgeltung

  • Liebe Community

    Ich habe folgendes Problem:

    Krankheitsbedingt bin ich in den Bezug von Hartz4 gerutscht, ich befand mich somit in einem ruhenden Arbeitsverhältniss. Anfang des Jahres bekam ich die Kündigung und eine Urlaubsabgeltung.

    Diese habe ich unverzüglich dem Jobcenter mitgeteilt. Auf meinen Hinweis, dass diese Abgeltung um die Beiträge der Sozialversicherungen bereinigt werden muss, ging die Angestellte des Jobcenters leider nicht ein. Somit habe ich Widerspruch eingelegt. Aber auch der Kreis verweigert die Bereinigung mit dem Hinweis, ich solle einen Antrag auf einen Zuschuss stellen.

    Zitat: "Eine Absetzung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II grundsätzlich möglich. Entsprechend der Systematik des Gesetzes ist demgegenüber jedoch eine Zuschussweise Gewährung der Beiträge nach § 26 SGB II vorrangig."

    Zu dieser Aussage habe ich im I-Net überhaupt gar nichts finden können !

    Diese Aussage kann doch nicht richtig sein, oder ?

    Noch einige Fakten: ich bekam die Urlaubsabgeltung BRUTTO ausgezahlt. Das Jobcenter hat diesen BRUTTO-Betrag auf 6 Monate verteilt - somit falle ich aus dem Bezug.

    Nun stehe ich da ! Ich muss die Beiträge der Kranken,- Pflege- sowie Rentenversicherung für die 6 Monate zahlen, da es sich um Pflichtversicherungen handelt ! Ich lehne den Zuschuss ab ! Sollte die einmalige Zahlung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II Fachliche Weisungen §§ 11 - 11b SGB II um die Sozialversicherungen bereinigt werden, wäre ich nämlich wieder im Hartz4 Bezug - somit müsste ich die GEZ nicht bezahlen und bekäme auch die Sonderzahlung in Höhe von 200,-Euro, die im Juli ausgezahlt wurde.

    Es kann doch nicht sein, dass ich mit einem MINUS aus der einmaligen Einnahme gehe ?

    Ich würde mich freuen, wenn mir hier jemand helfen kann.

    Viele Grüße und meinen Dank im voraus

  • Das JC handelt korrekt. Die einmalige Zahlung wurde ohne Abzüge von Steuern oder SV Beiträgen ausgezahlt, also können diese nicht abgesetzt werden.

    Wenn du deswegen aus dem ALG2 Bezug fliegst, jedoch aufgrund der dann freiwillig zu zahlenden KV/PV hilfebedürftig würdest, bleibt nur der Zuschuss nach § 26 SGB II.

    Bei den Rundfunkgebühren sollte der Bescheid über den Zuschuss ausreichend sein, denn damit wird bestätigt, dass man an der SGB II Grenze lebt. Auf die 200 Euro besteht in dem Fall tatsächlich kein Anspruch.

  • Frage: warum können diese nicht abgesetzt werden ?

    Die SV-Beiträge müssen von mir bezahlt werden, sind Pflichtversicherungen und stehen in direktem Zusammenhang mit der einmaligen Einnahme.

    Ich finde jetzt gerade den Beitrag nicht wieder, in dem steht, dass auch Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung abgesetzt werden müssen.

    Gefunden im I-Net:

    Diese Beträge sind laut § 11b SGB II vom Einkommen abzusetzen

    Gemäß den gesetzlichen Grundlagen, die § 11b SGB II zu entnehmen sind, wird beim Bezug von ALG 2 jedoch nicht das komplette Einkommen angerechnet. Vielmehr gibt es gewisse Beträge, die von den Einnahmen abgezogen werden. Hierzu gehören unter anderem die Steuern, die auf das vom Hartz-4-Empfänger erzielte Einkommen zu entrichten sind. Auch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind, einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, nicht anrechenbar.

    Des Weiteren sind die folgenden Beträge vom Einkommen eines ALG-2-Empfängers abzusetzen:

    Werbungskosten (Kosten, die mit der Ausübung eines Berufs in Verbindung stehen: z. B. Fahrtkosten)
    Beiträge zu privaten Versicherungen, insofern diese gesetzlich vorgeschrieben und angemessen sind
    Beiträge zur Altersvorsorge, die nach dem Einkommenssteuergesetz gefördert werden
    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten
    Diese Absetzbeträge sorgen also dafür, dass sich das für Hartz-4-Empfänger anrechenbare Einkommen verringert und so weniger von den Ihnen zustehenden ALG-2-Leistungen gekürzt werden

    Auch habe ich mit der Krankenkasse gesprochen, ob es nicht möglich ist, die Krankenversicherung einmalig von der einmaligen Einnahme zu berechnen.

    Das würde nicht gehen ... ich stand und stehe 6 Monate später weiterhin im Leistungsbezug. Aufgrund der einmaligen Zahlung für 6 Monate nicht, so wird die einmalige Einnahme als Grundlage für die monatlichen Zahlungen herangezogen. Auch bin ich nach seiner Aussage pflichtversichert.

    Diese einmalige Einnahme bringt nur Ärger ... hätte ich das vorher gewußt, hätte ich darauf verzichtet !

  • Die "auf das Einkommen". Würdest du sie auf das Einkommen zahlen, hättest du nur einen Nettobetrag bekommen, nicht brutto. Und dann wären es auch Pflichtbeiträge, der Arbeitgeber hätte sie abführen müssen (Pflicht).

    Die jetzigen Beiträge musst du ja nur zahlen, weil du aus dem ALG2 Bezug geflogen bist, nicht, weil du die Urlaubsabgeltung bekommen hast. Und das, weil du mangels Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung abgeschlossen hast.

    Es sind nunmal keine Pflichtbeiträge, es sind Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung.

    Für diese Fälle ist der Zuschuss nach § 26 SGB II gedacht.

    Ein Verzicht auf vorrangige Leistungen (Urlaubsabgeltung) hätte dir auch nichts gebracht. Eine Kostenersatzforderung und wahrscheinlich noch ein Bußgeld, weil du die Frage nach offenen Ansprüchen gegen Dritte vorsätzlich falsch beantwortet hast.

  • Die jetzigen Beiträge musst du ja nur zahlen, weil du aus dem ALG2 Bezug geflogen

    bist, nicht, weil du die Urlaubsabgeltung bekommen hast. Und das, weil du mangels

    Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung abgeschlossen hast.

    mmmh... ich bin WEGEN der Urlaubsabgeltung aus dem Bezug geflogen - und wurde

    vom JC aufgefordert, mich umgehend freiwillig zu versichern

    Ich lasse das mal anwaltlich überprüfen - vielen Dank trotzdem :)

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