Antrag auf Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt - ist da nach 12 Monaten eine Untätigkeitsklage möglich

  • Hallo,

    weil ich nicht wusste, wohin mit der Frage, hab ich das mal hier reingeschrieben.

    Ich habe letztes Jahr meinen SB gefragt, ob bei mir eine Förderung nach § 16e oder § 16i möglich wäre und die Antwort bekommen, dass man das prüfen müsste.

    Während der letzten 12 Monate habe ich meinen SB immer wieder bei Einladungsterminen und per E-Mail angesprochen, wie es denn jetzt mit der Prüfung aussieht, aber nie eine befriedigende Antwort bekommen.

    Ich möchte jetzt das JC zwingen endlich mal die Frage zu beantworten, ob ich eine Förderung bekommen kann, aber mir fällt da nur die Untätigkeitsklage ein.

    Mein Problem ist aber, dass der "Antrag" auf die Förderung ja gar kein Formular benötigt, sondern nur im Gespräch mit dem SB stattgefunden hat, ich also überhaupt keinen Beweis habe, dies beantragt zu haben. Ich wollte an dem Tag einen Beistand mitnehmen, der mir aber kurzfristig abgesagt hat.

    Geht dann trotzdem die Untätigkeitsklage durch oder wird das nix in Ermangelung eines Beweises?

    Gruß

  • Bist du Arbeitgeber? Die Zuschüsse nach 16e und 16i sind keine Leistungen an ALG2 Empfänger. Entsprechend können sie darauf natürlich auch keine Anträge stellen. Das kann nur der potentielle Arbeitgeber verbunden mit einem konkreten Arbeitsangebot. Und dann wird geprüft.

  • Ich bin natürlich kein Arbeitgeber, aber ich möchte in ein Förderprogramm aufgenommen werden, weil ich schwerbehindert bin.

    Das Jobcenter hat mir schon 2019 eine Teilnahme an einem Förderprogramm angeboten, aber ich hatte damals bereits die Zusage auf eine Schwerbehindertenförderung vom xxx. Da ich jetzt allerdings wieder seit über 1 Jahr ALG II bin, hatte ich meine SB nach einer Förderung gefragt, aber bis heute keine Antwort bekommen.

  • Dann musst du wohl eher einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben stellen, damit erstmal der zuständige Rehaträger ermittelt wird. Das Jobcenter ist kein Rehaträger.

    16e und 16i kannst du jedenfalls nicht beantragen. Und Pauschalanträge auf "irgendwas" gibt es auch nicht. Du musst schon konkrete Leistungen beantragen.

    Was wurde denn aus der Maßnahme?

  • Hallo!

    Ergänzende Informationen zu von Tamar Erwähntem:

    Das kann nur der potentielle Arbeitgeber verbunden mit einem konkreten Arbeitsangebot. Und dann wird geprüft.

    § 16e SGB II und § 16i SGB II können nur vom Arbeitgeber beantragt werden,

    wie Tamar bereits schrieb:

    (1) Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen.

    (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt

    1.in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent,
    2.im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent,
    3.im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent,
    4.im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent ...........................


    Gruß

  • Beides sind Förderprogramme, bei denen das JC aktiv nach Arbeitsplätzen sucht. Daher benötigt man selbstverständlich erst einen Bescheid vom JC, ob man an diesen Programmen teilnehmen darf.

    Beitag bearbeitet wegen unsachlichen Äußerungen. Bitte die Forenregeln beachten. Dies ist eine Ermahnung!

  • Ich sage dir ganz einfach: Stelle einen verständlichen schriftlichen Antrag beim JC. Dann erhältst du garantiert einen schriftlichen Bescheid.

    Nach diesem Bescheid (der dir spätestens nach 6 Monaten vorliegen muss) ergibt sich dann Weiteres.

    Die Untätigkeitsklage ist völlig unpassend.

  • Hodde Ihre Frage wurde beantwortet, wie es korrekt ist und sich nach den geltenden Gesetzen auch belegen lässt. Diese wurden in Beitrag #5 auch aufgeführt. Falls Sie Zweifel an der Korrektheit haben, steht es Ihnen frei, eine reale Beratungsstelle aufzusuchen, wo Sie die Antworten bestätigt bekommen werden.

    Das Thema ist somit erledigt.

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