ALG II Anspruch - Studenten mit Kindern

  • Hallo Zusammen,

    wir sind verheiratet und haben zwei Kinder u8.

    Aufgrund von Überschreitung der Regelstudienzeit erhalten wir kein BAföG mehr, sondern KiZ, Wohngeld und Nebenjob.

    Leider überschneiden sich Veranstaltungen, für welche es keine Alternativtermine gibt, im Studium mit meinen Arbeitszeiten. Elternteil 2 übernimmt zum größten Teil die Kindeserziehung. Die Wohngeldstelle empfahl uns ALG2 zu beantragen, da wir so keine gesplitteten Hilfen bekämen sondern von nur einem Amt.


    Studenten jedoch sind gar nicht ALG2 berechtigt.

    Ist es u.U. möglich, dass der arbeitende Elternteil seine Arbeitszeit reduzieren oder gar unterbrechen kann, um somit schnellst möglich das Studium beenden zu können? ca. 2 Semester, höchstens 3. Dies wahrscheinlich jedoch nur in Verbindung, dass Studium auf Teilzeit umzuändern? Wird das Teilzeitstudium als "Arbeit" gezählt?

    Frage: Sind Studenten mit Kindern im Teilzeitstudium ALG2 oder evtl. für das neue Bürgergeld berechtigt?

    Nach schnellstmöglichem Abschluss erhalten wir im Masterstudiengang wieder BAföG.

    Vielen Dank euch!:)

  • Dass ihr überhaupt Kiz bekommt, dürfte schonmal falsch sein. Aber das nur am Rande.

    Teilzeitstudium und ALG2 schließen sich nicht aus, da ein Teilzeitstudium im Normalfall nicht dem Grunde nach bafögfähig ist. Allerdings wird das im SGB II dann auch nur als "Hobby" angesehen, das heißt, man gilt als normal arbeitslos und muss Maßnahmen machen und Vollzeit Arbeit suchen bzw. arbeiten.

    Ein Kündigung ist daher kontraproduktiv. Sie führt derzeit aufgrund des Sanktionsmoratoriums zwar nicht zu einer Sanktion, allerdings kann das Jobcenter von sozialwidrigen Verhalten ausgehen, wonach es einen Kostenersatz nach § 34 SGB II geltend machen kann, was letztlich bedeutet, dass das gesamte aufgrund der Kündigung gezahlte ALG2 zurück erstattet werden muss.

  • Danke dir für deine Antwort. Diese hilft schon sehr weiter!

    Der Hinweis mit Kiz ist jedoch nicht richtig von dir. Aber schön, dass selbst Erfahrene User noch etwas lernen können. Dies ist vollkommen korrekt und wird auch überall so aufgeführt.

    Aus welchem Grund sollte es deiner Meinung nach falsch sein? Vielleicht kann ich diesen Punkt dann noch aufklären.

    Kiz und Wohngeld sollen gemeinsam ALG2 verhindern, weshalb diese Leistungen immer vorrangig geleistet werden. Es gibt jedoch Mindesteinkommen. Letzteres ist in unserem Fall das Hauptproblem. Eine Reduzierung der Arbeitszeit zugunsten der Studienarbeitszeiten verringert das Einkommen und wir fallen aus dem Berechtigungskreis von Kiz und Wohngeld.

    Bitte kein Vollzitat, gelöscht

  • Hallo!

    Der Hinweis mit Kiz ist jedoch nicht richtig von dir. Aber schön, dass selbst Erfahrene User noch etwas lernen können.

    Immer schön, wenn auch unerfahrene Benutzer noch was lernen können. ;)

    Sofern Sie über eigenes Einkommen verfügen, können Sie gleichzeitig Wohngeld und Kindergeldzuschlag beantragen. Wichtig ist lediglich, dass Sie alle Einkommensgrenzen (sowohl die Mindest- als auch die Höchstgrenzen) einhalten. Zusätzlich müssen Sie durch die Auszahlung von beiden Zuschüssen auf eigenen Beinen stehen; Sie können also keine Grundsicherung mehr beantragen.

    studieren Sie oder befinden sich in einer Ausbildung, die nach dem Bundesaus
    bildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist, können Sie Kinderzuschlag

    nur unter besonderen Voraussetzungen bekommen

    Was das Teilzeitstudium und ALG II Anspruch angeht, Tamar erwähnte

    es hier schon:

    Teilzeitstudium und ALG2 schließen sich nicht aus, da ein Teilzeitstudium im Normalfall nicht dem Grunde nach bafögfähig ist. Allerdings wird das im SGB II dann auch nur als "Hobby" angesehen, das heißt, man gilt als normal arbeitslos und muss Maßnahmen machen und Vollzeit Arbeit suchen bzw. arbeiten.

    Dazu dann Merkblatt Arbeitslosengeld II

    Randbemerkung noch zu Folgendem:

    oder evtl. für das neue Bürgergeld

    Umsetzungsstand des Bürgergeldgesetz: Gesetz ist noch nicht verkündet

    Es gilt bis auf Weiteres die aktuelle Gesetzgebung: SGB II - Gesetze im Internet

    Gruß

  • Zitat

    Der Hinweis mit Kiz ist jedoch nicht richtig von dir.

    Und ob der richtig ist. Kiz hat die Aufgabe, ALG2 Bezug zu vermeiden. Ihr hättet aber gar keinen Anspruch auf ALG2, daher gibt es nichts zu vermeiden:

    Studierende, die nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, können keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG haben.

    Wahrscheinlich habt ihr einfach Glück gehabt, weil die Agentur für Arbeit falsche Dienstanweisungen herausgegeben hat, wie selbst das Bundessozialgericht schon festgestellt hat:

    Unstreitig ist von den genannten Voraussetzungen allein die Kindergeldberechtigung der Klägerin (Voraussetzung 1). Zweifelhaft ist dagegen bereits, ob bei der Klägerin im Sinne des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann, da sie, wie das LSG zutreffend entschieden hat, als Leistungsberechtigte nach dem BAföG gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die grundsätzliche Leistungsberechtigung der Klägerin trotz des Bezugs von BAföG-Leistungen bereits daraus ergebe, dass die Beklagte sich in einer Dienstanweisung (GZ: 7501; Durchführungsanweisung Kinderzuschlag, Stand: Oktober 2008) dahingehend gebunden habe, dass gemäß § 6a BKGG ein Anspruch auf Kinderzuschlag auch für Kinder von Personen bestehen könne, die im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig seien. Eine Dienstanweisung kann allenfalls im Rahmen von Ermessensregelungen zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen und damit letztlich eine Anspruchsberechtigung begründen. Darum geht es vorliegend aber nicht. Eine Dienstanweisung kann in keinem Fall gesetzlich normierte Anspruchsvoraussetzungen für einen bestimmten Personenkreis als gegeben unterstellen oder aber außer Kraft setzen.

    Aber schön, dass selbst Erfahrene User noch etwas lernen können.

    Wie bitte?! Studierst du Jura mit Schwerpunkt Sozialrecht oder was möchtest du mir erzählen?

    Kiz und Wohngeld sollen gemeinsam ALG2 verhindern

    Genau. Und da ihr überhaupt keinen Anspruch auf ALG2 hättet, gäbe es auch nichts zu verhindern.

  • Richtig, dafür sind wir ja hier bzw. ich, um noch etwas zu lernen.

    Das Thema hat sich auch schon geklärt. ALG2 wäre möglich, auch mit Vollzeitstudium, aufgrund Kinder (wird etwas komplizierter hierdurch, aber durch diese ist man dann berechtigt) und mit dem neuen Bürgergeld ist es nochmal einfacher für Studenten. Zumindest laut Jobcenter Erstberatungsabteilung.


    Und ob der richtig ist. Kiz hat die Aufgabe, ALG2 Bezug zu vermeiden. Ihr hättet aber gar keinen Anspruch auf ALG2, daher gibt es nichts zu vermeiden:

    Nein, deine Aussage ist nicht korrekt. Tut mir echt leid, falls du dich angegriffen fühlst / gefühlt hast, das war nicht meine Intention.

    KIZ und Wohngeld ist schon rechtlich korrekt so. Sowohl Beratungsstellen, als auch die Bundesagentur für Arbeit, die Familienkasse, die Wohngeldstellen, zwei Anwälte von uns als auch das Sozialgericht haben dies bestätigt. Bei letzteren beiden ging es aber gar nicht um einen Fall dies einzuklagen. Dies war von vornherein klar und so bewilligt worden. Kinder erhalten keine BAföG Förderung, weshalb diese wiederum berechtigt sind.

  • Hallo!

    Das Thema hat sich auch schon geklärt. ALG2 wäre möglich, auch mit Vollzeitstudium, aufgrund Kinder

    KIZ und Wohngeld ist schon rechtlich korrekt so. Sowohl Beratungsstellen, als auch die Bundesagentur für Arbeit, die Familienkasse, die Wohngeldstellen, zwei Anwälte von uns als auch das Sozialgericht haben dies bestätigt.

    Erzeugt gleich die Frage, warum wir hier ein Hilfethema haben,

    wenn alles geklärt ist? Dann kann das Thema ja als erledigt

    betrachtet und beendet werden.

    Gruß

  • ALG2 wäre möglich, auch mit Vollzeitstudium

    Nein, es gilt § 7 Abs. 5 SGB II - Leistungsberechtigte. Mag sein, dass es ein einfacher SB im JC nicht weiß, dann soll er bitte den Juristen von der Rechtsbehelfsstelle fragen.

    Nein, deine Aussage ist nicht korrekt. Tut mir echt leid, falls du dich angegriffen fühlst / gefühlt hast, das war nicht meine Intention.

    Und ob meine Aussage korrekt ist oder willst du mir jetzt erzählen, dass das Bundessozialgericht keine Ahnung hat?

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