Bedarfsgemeinschaft - Einstehgemeinschaft - ALG II - gemeinsame Wohnung und Fragen Einkommen

  • Hallo zusammen,


    mich würde interessieren, wie generell die Chancen stehen, einer vom Jobcenter angenommenen Bedarfsgemeinschaft zu widersprechen.


    Folgender Fall:


    Mein Freund und ich sind beide selbstständig, finanziell haben wir immer alles getrennt: Getrennte Konten, keine gemeinsamen Versicherungen, auch die Einkäufe teilen wir nach Person auf, keine gemeinsam angeschafften Möbel, da er vor einigen Jahren zu mir in meine bereits eingerichtete Wohnung gezogen ist. Seinen Mietanteil überweist er an mich, ich überweise die Gesamtmiete an den Vermieter (einen Untermietvertrag haben wir nicht, der Vermieter hat bei Einzug meines Freundes eine Mietvertragsergänzung ausgestellt). Kinder haben wir keine.


    Durch Corona haben wir erstmals aufstockend Grundsicherung beantragt. Ich war Antragsteller, mein Freund hat aber ebenfalls Grundsicherung erhalten, da wir als Bedarfsgemeinschaft eingestuft wurden. Dem haben wir auch nicht widersprochen, da wir ja eben auch beide darauf angewiesen waren.


    Nun hat mein Freund sich aber einen Job gesucht (selbstständig ist er weiterhin nebenberuflich), und durch seinen Verdienst würde unser Bedarf überstiegen werden. Unser aktueller Bewilligungszeitraum läuft von Mai-Oktober, zum 01. August tritt er die neue Stelle an.


    Bei mir sieht es finanziell leider weiterhin schlecht aus und ich stehe nun vor dem Problem, dass das JC das Gehalt meines Freundes als gemeinsames Einkommen anrechnen wird, obwohl wir meiner Meinung nach definitiv KEINE Einstehensgemeinschaft sind. Ich möchte auch nicht, dass er mich jetzt mit durchfüttern muss, immerhin hat er seine Selbstständigkeit geopfert und ich bin noch nicht dazu bereit.


    Gibt es eine reale Chance, dem Jobcenter zu beweisen, dass wir NICHT füreinander einstehen und getrennt wirtschaften? Ich kann natürlich zeigen, dass unsere Konten und Versicherungen alle getrennt sind, wir getrennt einkaufen usw., aber wir schlafen in einem Bett und wohnen zusammen. Zudem habe ich ja der bisherigen Einstufung als BG auch nie widersprochen, da es bisher auch keinen Unterschied gemacht hat (das JC hat den Betrag auf mein Konto überwiesen, ich habe die Einkäufe davon getätigt, die Quittungen haben wir gesammelt und rechnen sie nach und nach personenbezogen auf, was von seinem Anteil übrig bleibt überweise ich ihm dann)


    Meint ihr, ich habe irgendeine Chance? Falls ja - welche Nachweise benötige ich genau?

    Vielen Dank schonmal!

  • Nachdem ihr seit Jahren zusammen lebt, über Monate bereits als Bedarfsgemeinschaft geführt wurdet, gemeinsam im Mietvertrag steht und eine Beziehung führt, die durchaus Ehepaaren gleicht?

    Nein, ich sehe da keine Chance. Gerade auch, weil es im Zusammenhang mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit steht. Wenn das immer so einfach ginge, wäre kein Paar ohne Trauschein eine BG.

    Wenn beim Geld die Freundschaft aufhört, muss eben einer ausziehen.

  • Vielen Dank für die Antwort. Das hatte ich nach einigem Recherchieren auch schon so vermutet/befürchtet, wobei ich auch immer gelesen habe, dass man auch darauf bestehen kann, keine Einstehensgemeinschaft zu sein wenn man getrennt wirtschaftet und finanziell & versicherungstechnisch alles trennt.

    Meinst du, ich soll es trotzdem mal versuchen und Widerspruch einlegen? Oder kann ich mir das gleich sparen, da ich definitiv null Chancen habe? Könnte ein solcher Widerspruch (ohne Anwalt) auch irgendwelche negativen Konsequenzen haben oder ist das Schlimmste was passieren kann, dass sie es einfach nur ablehnen und ich dann genauso weit bin wie wenn ichs gar nicht erst versuche?

    Und zum weiteren Ablauf: Sobald meinem Freund sein Arbeitsvertrag vorliegt, werde ich diese Änderung dem JC mitteilen (wir haben einem Sachbearbeiter bereits mitgeteilt dass er sich beworben und eine mündliche Zusage hat).

    Die werden dann ja ab August (Arbeitsbeginn) unseren Bedarf neu berechnen. Was passiert dann mit den Monaten Mai, Juni, Juli, in denen wir beide noch selbstständig und hilfebedüftig waren - werden diese dann mit den kommenden Monaten August - Oktober zusammengefasst und das Gesamteinkommen inkl. Arbeitsgehalt meines Freundes auf diese 6 Monate aufgeteilt?

    Oder werden die Monate der reinen Selbstständigkeit getrennt betrachtet? Haben wir evtl. sogar die Möglichkeit zu sagen, dass wir ab August auf weitere Zahlungen verzichten und dementsprechend nur unsere Zahlen von Mai - Juli berücksichtigt werden?

    Vielen Dank schonmal.

  • Haben wir evtl. sogar die Möglichkeit zu sagen, dass wir ab August auf weitere Zahlungen verzichten und dementsprechend nur unsere Zahlen von Mai - Juli berücksichtigt werden?

    Was willst du denn angesichts dieser Aussage jetzt von mir hören? Eben war es noch ein Problem, wie du ab August überlebst, da er dich ja finanziell nicht unterstützen will, fragst auch weiterhin, ob du in Widerspruch gehen sollst und dann fragst du, ob ihr auch ab August verzichten könntet? Anscheinend ist dein Lebensunterhalt ab August doch kein Problem?

    Sorry, aber das läuft ja auf versuchten Betrug hinaus. Dafür gibt es hier keine Hilfe. Du willst jetzt angesichts "können wir auch verzichten?" tatsächlich noch behaupten, ihr steht nicht füreinander ein? Er ließe dich ab August verhungern?

    Ein Verzicht vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist möglich. Das Einkommen aus Selbstständigkeit muss trotzdem für den gesamten ursprünglichen Bewilligungszeitraum nachgewiesen werden. Allerdings wird auch nur dieses mit dem monatlichen Durchschnitt angerechnet, das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit ist nur nach Zufluss zu berücksichtigen.

  • Danke für die Antwort, ich muss wohl etwas klarstellen, denn Betrügen möchte ich natürlich NICHT:

    Ich habe gestern Abend mit meinen Eltern gesprochen und sie könnten mir mit einem Darlehen aushelfen, so dass ich mich damit über Wasser halten kann, bis ich selbst einen Teilzeit-Job gefunden habe oder sich meine finanzielle Situation mit der Selbstständigkeit wieder stabilisiert hat.

    Ich versuche gerade das ganze Prozedere zu verstehen und herauszufinden ob ich - natürlich legal - vermeiden kann, dass ich meine erhaltenen Leistungen von Mai-Juli dann auch noch zurückzahlen muss weil das Gehalt meines Freundes den Bedarf für den gesamten Bewilligungszeitraum übersteigt.

    Also verstehe ich es richtig, dass wir zwar auf Zahlungen verzichten könnten, aber trotzdem unsere gesamten Einnahmen (Selbstständigkeit UND Gehalt nach Erhalt) berücksichtigt werden würden - so dass ein solcher Verzicht also überhaupt keinen Sinn macht? Es ist also nicht möglich, den Bewilligungszeitraum nachträglich zu verkürzen? Wir haben auch schon vor Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums mitgeteilt, dass mein Freund einen Job suchen wird, für ihn wurden daher ohnehin nur von Mai-Juli ein geschätzes Einkommen festgesetzt, ab August steht für ihn gar nichts mehr drin (auch nicht 0, sondern einfach gar nichts), mein Bedarf wurde dann aber um seinen Anteil erhöht. Aber dass für ihn ein anderer Bewilligungszeitraum gilt als für mich kann ja wiederum auch nicht sein, oder?!

    Einmal editiert, zuletzt von Rikaa (20. Juli 2022 um 12:44)

  • Also verstehe ich es richtig, dass wir zwar auf Zahlungen verzichten könnten, aber trotzdem unsere gesamten Einnahmen (Selbstständigkeit UND Gehalt nach Erhalt) berücksichtigt werden würden -

    Nein, das verstehst du falsch. Beispiel: Bewilligungszeitraum ist von Juni bis November. Ab August verzichtet ihr, weil der erste Lohn auch schon im August kommt (ansonsten ab September verzichten!). Dann müsst ihr für die endgültige Festsetzung Juni bis Juli bzw. August nur das Einkommen aus Selbstständigkeit für Juni bis November nachweisen, da das mit dem Durchschnitt der 6 Monate in diesen 2 oder 3 Monaten zu berechnen ist. Das Einkommen aus Lohn spielt keine Rolle.

    Die Frage, ob er dich verhungern lässt, blendest du aus?

  • Ok danke für die Aufklärung, dann hoffe ich dass der Arbeitsvertrag schnell da ist, so dass ich den Verzicht ab August (Gehalt wird zum Monatsende ausgezahlt - dann wäre es ja wohl noch im August auf seinem Konto, oder?) schnellstmöglich angehen kann, die Zahlung durch das JC kommt ja schon Ende Juli...

    Verhungern lassen würde er mich natürlich nicht, aber wenn er mir finanziell aushelfen würde, dann würde ich ihm das auch zurückzahlen wollen weil es eben sein Verdienst ist und nicht meiner.

  • Hmm ich verstehe diesen Satz leider doch nicht:

    Dann müsst ihr für die endgültige Festsetzung Juni bis Juli bzw. August nur das Einkommen aus Selbstständigkeit für Juni bis November nachweisen, da das mit dem Durchschnitt der 6 Monate in diesen 2 oder 3 Monaten zu berechnen ist. Das Einkommen aus Lohn spielt keine Rolle.

    Also angenommen BWZ ist Juni - November, erstes Gehalt kommt im August.

    Was haben wir für Möglichkeiten, wie gehen wir dafür vor und was fließt am Ende in die Berechnung ein?

    Sorry fürs Nachhaken, wir haben bisher noch nie eine endgültige Festsetzung erhalten, daher fällt es mir schwer einzuschätzen, wie so eine finale Berechnung abläuft.

    Vielen Dank schonmal für die Hilfe.

  • Also: Einkommen aus Selbstständigkeit wird immer mit dem Durchschnitt der 6 Monate Bewilligung berücksichtigt. Wenn du also im Juli z. B. 100 Euro Gewinn machst, im Juli 200 Euro, im August 150 Euro, im September 200 Euro, im Oktober 100 Euro und im November 250 Euro, zusammen 1000 Euro, dann ergibt das einen Monatsdurchschnitt von 166,67 Euro. Das JC rechnet also für die endgültige Festsetzung nicht mit 100 Euro, 200 Euro, 150 Euro..., sondern mit diesen 166,67 Euro. Und zwar dann für Juni bis Juli oder Juni bis August.

  • Ok dankeschön. Also wenn wir dann ab August auf die Zahlung verzichten, würde die Berechnung wie von dir beschrieben ablaufen und das Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis meines Freundes würde keine Beachtung finden? Kommt mir irgendwie komisch vor, daher muss ich nochmal so konkret nachhaken...


    Hallo zusammen,

    durch Corona musste ich erstmals ALG2 beantragen. Zunächst fand ja die endgültige Festsetzung nur auf Antrag statt (darauf habe ich verzichtet), danach heißt es, dass die endgültige Festsetzung von Amts wegen stattfindet.

    Ich habe für die betreffenden Bewilligungszeiträume bisher immer nur die abschließenden Anlagen EKS fristgerecht eingereicht, jedoch keine Nachweise. In sämtlichen Foren (und in einem Infoblatt des Jobcenter Berlin, welches allerdings NICHT das für mich zuständige ist) steht, dass man Nachweise (Kontoauszüge, Rechnungen usw) erst auf Nachfrage vorlegen soll. Um sicherzugehen, hatte ich mich per Mail bei meinem Jobcenter erkundigt, ob und wenn ja, welche Nachweise ich einreichen soll. Darauf erhielt ich aber keine Antwort.

    Ich habe auch auf die Einreichung meiner Anlagen EKS gar keine Rückmeldung erhalten und weiß nun nicht, ob diese automatisch nach einem Jahr bestandskräftig werden oder ob die Einreichung meinerseits einem Antrag auf finale Festsetzung gleichkommt, so dass das JC auch noch nach Ablauf eines Jahres abrechnen kann?

    Nun habe ich gerade etwas Angst, dass das Jobcenter nun sämtliche Leistungen zurückverlangen kann ohne dass ich vorher nochmal zur Vorlage der Nachweise aufgefordert werde. Kann das passieren? Sollte ich die Nachweise einfach jetzt noch nachreichen, obwohl die 2-Monatsfrist schon vorbei ist und ich noch nichts gehört habe (es geht um die Zeiträume Mai-Oktober 2021 und November 2021 - April 2022)? Laut meiner Berechnungen müsste ich noch einen kleinen Betrag vom Jobcenter erstattet bekommen, aber darauf würde ich verzichten wenn ich mir dafür den Papierkram und die Diskutiererei über die Notwendigkeit von Ausgaben sparen kann...

    Sorry für die vielen Fragen, das ist alles ganz neu für mich und je mehr ich im Internet recherchiere, desto verwirrter werde ich. Hoffe ihr könnte mir weiterhelfen. Danke schonmal.

    Beitrag in vorhandenes Thema verschoben und

    bitte weiterführen

  • Wie genau dein zuständiges Jobcenter die endgültige Festsetzung handhabt, ob es also zusätzlich zur EKS noch Unterlagen will, kann dir niemand sagen. Da die Bewilligungsabschnitte nach dem 31.3. 21 begonnen haben, ist kein Antrag auf endgültige Festsetzung notwendig, die ergeht von Amts wegen. Nur, wenn unbedingt eine gewollt wird, ist Antrag notwendig, da ansonsten nach einem Jahr die vorläufige Bewilligung endgültig wird.

  • Ok vielen Dank. Also wäre dieser Antrag auf endgültige Festsetzung ein Antrag, den ich ZUSÄTZLICH zur abschließendenden Anlage EKS einreichen müsste? Ich war nicht sicher, ob das bloße Einreichen der Anlage EKS bereits als Antrag auf endgültige Festsetzung zählt..?!

  • Hallo!

    Ergänzend zum Thema fehlende Informationen allgemein:

    Lexikon für Selbständige Arbeitshilfe Anlage EKS-Formular

    Anlage EKS

    Merkblatt Arbeitslosengeld II

    SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Bei weiterem Beratungsbedarf bitte real eine Beratungsstelle aufsuchen.

    Vielleicht noch abschließende Anmerkung. Wenn bei Antragstellung eine

    Bedarfsgemeinschaft vorhanden war und dem auch nicht widersprochen

    wurde:

    Ich war Antragsteller, mein Freund hat aber ebenfalls Grundsicherung erhalten, da wir als Bedarfsgemeinschaft eingestuft wurden. Dem haben wir auch nicht widersprochen, da wir ja eben auch beide darauf angewiesen waren.

    Dann bleibt es dabei! Das nur zur Klarstellung, um falsche Vorstellung

    zu korrigieren.

    zum 01. August tritt er die neue Stelle an.

    Was dem Jobcenter umgehend per

    Veränderungsmitteilung bei Bezug von Leistungen nach SGB II

    mitzuteilen wäre.

    Gruß

  • Hallo,


    würde gerne wissen, ob das Verhalten in folgendem Fall korrekt war:


    1. Nach einem Jahr ALGII-Bezug als Selbstständiger mit erleichtertem Zugang durch Corona endet der BWZ regulär zum 28.02.21. Man stellt aus verschiedenen Gründen keinen Folgeantrag (möchte es aus eigenen Mitteln schaffen / erwartet steigende Umsätze / hat ein Jobangebot in Aussicht – spielen die Gründe hier eine Rolle?!)


    2. Im April wurde im Rahmen der Selbstständigkeit eine größere Summe eingenommen, die einen dazu motiviert, die Selbstständigkeit doch nicht aufzugeben. Wäre diese Summe während des BWZ zugeflossen, hätte kein Anrecht auf ALG2 bestanden. Zufluss war aber erst im April, 2 Monate nach Ende des BWZ, daher besteht die Meinung, dass es sich bei der Einnahme somit nicht um Einkommen, sondern um Vermögen handelt - korrekt?


    3. Da es sich bei der Geldsumme um eine einmalige Zahlung handelte, für die Folgemonate aber erstmal wieder von Hilfebedürftigkeit ausgegangen wird und trotz der Geldsumme kein erhebliches Vermögen vorliegt und immernoch der vereinfachte Zugang durch Corona besteht, wird im Mai ein Folgeantrag gestellt und auch bewilligt.


    4. Da der Zufluss im April war (März & April waren AUSSERHALB des BWZ) wurde das JC nicht über diesen Zufluss unterrichtet, da außerhalb eines BWZ keine Mitwirkungspflicht besteht.


    War das alles so korrekt, oder kann hier ein unberechtigter Verzicht unterstellt werden? Oder handelt es sich nur dann um einen rechtswidrigen Verzicht nach § 46 SGB I, wenn FREIWILLIG und VORZEITIG auf Leistungen INNERHALB des BWZ verzichtet wurde, um sich durch einen Zufluss im verkürzten BWZ Vorteile zu verschaffen?

    Zwei Beiträge in Thema verschoben und Thema für weitere

    Fragen bitte weiterführen. Für die Hilfestellung sind alle

    Informationen wichtig!

  • Puh, super, vielen Dank. Mich haben Informationen aus 2011 verunsichert

    § 46 SGB 1 - Verzicht

    Wenn der Folgeantrag nur deshalb hinausgezögert wird, um die Anrechnung

    eines im Monat nach Ablauf des vorangegangenen BWZ erwarteten Geldzufluss

    zu verhindern, ist das als unzulässiger Verzicht im Sinne von § 46 Abs.1 SGB I

    zu werten?

    Aber wenn ichs richtig verstehe, bezieht sich der angesprochene VERZICHT ja nur

    auf BWZ, die vor Ablauf ihrer regulären Zeit freiwillig auf Antrag beendet werden

    Verstehe ich das richtig und besteht für mich also definitiv kein Grund zur Sorge?

    Unnötige, veraltete, überflüssige Verlinkung entfernt

  • Hallo,

    zurzeit hinterfrage ich gerade alles mögliche zu meinem ALG2 Bezug und muss ggf. mit dem Jobcenter Kontakt aufnehmen weil ich etwas nachmelden möchte, wodurch evtl. alles wieder durchleuchtet wird. Daher frage ich mich nun, ob folgende Entscheidung korrekt war:

    - Abbruch des Studiums zum Ende des Wintersemester 2020 (= 31. März 2020)

    - Studiengebühr für Sommersemester 2020 wurde zunächst überwiesen, nach Exmatrikulation aber zurückerstattet

    - im totalen Corona-Chaos im Jobcenter angerufen, ob Anspruch besteht, da hauptberuflich selbstständig, nebenberuflich Student (so ist es seit 1. Februar 2020 bei der Krankenkasse gemeldet) und nicht Bafög-berechtigt (Bafög-Negativbescheid liegt vor, allerdings aus dem Jahr 2015)

    - Antwort: "Eigentlich besteht für Studenten kein Anspruch, in Ihrem Fall aber eventuell doch, das müsste geprüft werden, ich merke Ihre Anmeldung vor, reichen Sie den Antrag im April ein und dann wird das entschieden" (die Unterlagen für den vereinfachten Antrag gabs im März noch nicht)

    - Über die Vormerkung erhielt ich eine Bestätigungsmail mit den besprochenen Informationen, darin hat der JC-Mitarbeiter sogar explizit geschrieben "Frau X. hat sich zum 31.03.2020 exmatrikuliert". Das wurde an die Leistungsabteilung weitergeleitet und von dort aus erhielt ich dann den Vereinfachten Antrag

    - Vereinfachter Antrag wurde Anfang April 2020 übermittelt, die Frage ob man eingeschriebener Student IST, wurde wahrheitsgemäß mit "NEIN" beantwortet, da im April ja definitiv kein Studentenstatus mehr vorhanden war

    - Rückfrage seitens Jobcenter, ob man WEITERHIN eingeschriebener Student IST, da auf den eingereichten Kontoauszügen die Rückzahlung der zuvor gezahlten Studiengebühr für das Sommersemester 2020 ersichtlich war

    - Schriftliche Stellungnahme, dass man zum Zeitpunkt der Antragstellung (April 2020) kein Student mehr war und auch in Zukunft keiner mehr ist, die Exmatrikulation sei zum Ende des WS2020 erfolgt (habe allerdings nicht das konkrete Datum angegeben, sondern eben nur gesagt "zum Ende des WS2020", aber das genaue Datum habe ich ja nachweislich dem Herrn von der Neukundenhotline mitgeteilt, welcher es an die Leistungsabteilung weitergeleitet hat), seit Februar 2020 hauptberuflich selbstständig ist und kein Anrecht auf Bafög hat da Drittstudium.

    Antrag wurde bewilligt, und zwar rückwirkend zum 01. März (Corona-Sonderregelung: Mündliche Vormeldung im März, dann auch bei Antragstellung im April rückwirkende Bewilligung zum 01. März). Ich hab mich gefreut, dass ich scheinbar die Voraussetzungen damit erfüllt habe.

    Jetzt, wo mich gerade sämtliche Paranoia plagen, habe ich auf einmal Angst, dass das eine falsche Entscheidung des JC war, die MIR als Betrug vorgeworfen werden könnte, obwohl ich immer wahrheitsgemäß geantwortet habe, aber eben vielleicht doch keinen Anspruch im März hatte und das dann selbstständig hätte korrigieren müssen. Aber ich habe ja immer alles klar kommuniziert und wenn das dann JC-intern so entschieden wird, kann ich doch davon ausgehen, dass diese Entscheidung korrekt ist und ich mich um nichts kümmern muss und insofern auch nichts hätte melden müssen, oder?!

    Als Ordnungswidrigkeit wäre es ja jetzt wohl schon verjährt, aber ich hab Angst dass man mir sogar Betrug unterstellen könnte...?! Aber das könnte ich doch durch die schriftliche Kommunikation (Stellungnahme, Notiz des JC-Mitarbeiters usw) entkräften oder?!

  • Vielen Dank Tamar :)

    Ja also ich habs bei dem Telefonat im März gesagt, die Abschrift dazu mit dem konkreten Satz "Frau X. hat sich zum 31.03.2020 exmatrikuliert" hat der Herr von der Neukundenhotline an die Leistungsabteilung geschickt und mich in Kopie gesetzt (kann natürlich sein, dass das bei der späteren Sachbearbeiterin in dem Chaos untergegangen ist, aber dafür kann ich ja nichts), in der Stellungnahme hab ich dann u.a. auch gesagt dass ich mich "zum Ende des Wintersemester 2020" exmatrikuliert habe.

    Frage mich nun ob

    a) Die Bewilligung vielleicht sogar wirklich rechtens war?

    Oder

    b) sie eine Fehlentscheidung des JC war, aber ich trotzdem nichts befürchten muss, weil ich immer alles transparent kommuniziert habe und somit davon ausgehen konnte, die Bewilligung sei korrekt?

  • Ich bin davon ausgegangen, dass die erwarteten Einkünfte nicht der Grund waren, keinen Antrag zu stellen. Immerhin waren es ja 2 Monate. Und außerdem scheint ja auch das Jobcenter da kein Problem gesehen zu haben.

  • Ja, ich habe erst im März oder April (müsste ich nachschauen falls das wichtig ist) erfahren, dass ich diese einmalige Zahlung erhalten werde. Und in dem Zitat ist ja die Rede von "...um die Anrechnung eines im Monat nach Ablauf des vorangegangenen BWZ erwarteten Geldzufluss zu verhindern..." > wenn damit in DEM Monat und nicht in EINEM Monat gemeint ist, dann trifft ja auch nicht zu, denn der Zufluss war ja im April und nicht schon im März.

    Aber wenn ichs richtig verstehe, bezieht sich der angesprochene "Verzicht" im verlinkten Gesetztestext ja nur auf BWZ, die vor Ablauf ihrer regulären Zeit freiwillig auf Antrag beendet werden und nicht auf regulär geendete BWZ. Richtig?

    Das JC weiß von dieser Zahlung nichts da es außerhalb des BWZ war und ich dann ja nichts mitteilen muss. Und wie ich gerade gesehen habe, haben sie für den WBA auch keine Kontoauszüge angefordert und auch für die abschließende EKS (fristgerecht eingereicht im November 2021, seitdem nichts gehört) hieß es per telefonischer Nachfrage dass ich die Nachweise nur auf Anfrage nachreichen soll.

    Hmm...ändert das was an deiner Einschätzung?

  • Das ist kein Gesetzestext, sondern Kommentarliteratur. Und es ist tatsächlich für einen analogen Fall, dass die Rechnungen alle mit Fälligkeit in den Monat gelegt wurden, in dem der alte Bewilligungszeitraum abgelaufen ist und der Selbstständige dann für einen Monat nichts beantragt, um den Gewinn der letzten 6 Monate am Staat vorbei zu schleusen.

    Meine Einschätzung habe ich bereits geschrieben. Ich weiß doch nicht, ob du die Wahrheit schreibst, dass du nichts von der Zahlung wusstest (wobei ein Selbstständiger eigentlich weiß, welche Rechnungen mit welcher Fälligkeit er schreibt). Ich muss davon ausgehen, dass es so stimmt. Wenn dem nicht so ist, weißt du doch, was schlimmstenfalls passieren kann.

  • Danke.

    Mit dem Gesetzestext meinte ich den Link zu § 46 SGB 1 - Verzicht

    Damit es hier keine Missverständnisse zu meiner Ehrlichkeit gibt, werde ich etwas konkreter: Es handelte sich um ein Preisgeld für meine Selbstständigkeit. Ich hatte mich Anfang des Jahres für einen großen Wettbewerb beworben, konnte aber unmöglich ahnen, dass ich tatsächlich den Hauptpreis gewinne. Auch den Zeitpunkt der Zahlung konnte ich nicht beeinflussen.

    Hatte eigentlich mit dem Gedanken gespielt, die Selbstständigkeit aufzugeben bzw. eine Teilzeit-Stelle anzutreten. Als dann das Preisgeld kam, habe ich mich entschieden weiterzumachen und habe im Folgemonat den WBA gestellt.

    Ganz analog ist mein Fall auch nicht, denn ich habe 2 Monate nichts beantragt. Das Geld kam also nicht im Folgemonat nach Ende des BWZ, sondern erst danach.

    Spielt es unter diesen Umständen eine Rolle, wann ich von der anstehenden Auszahlung des Preisgeldes erfahren habe (es war entweder März oder April)?

  • Eigentlich fragst du immer dasselbe. Wenn du tatsächlich die Wahrheit schreibst und du nichts von der Einmalzahlung wusstest, so dass du bewusst auf einen Folgeantrag verzichtet hast, kann nichts passieren. Mehr gibt es doch da nun wirklich nicht zu sagen.

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