ALG II Kosten der Unterkunft vollständig abgezogen

  • Guthaben aus Grundmiete von Kosten der Unterkunft (KdU)
    vollständig abgezogen, obwohl Kind eigenen Bedarf selbst
    deckt und Mutter zeitweise ALG I bezog?

    Ich bin seit März 2022 im ALG II Bezug. Mein minderjähriges Kind hat schon seit Dezember 2021 mit Krankengeld und Unterhaltsvorschuss genug Einkommen, um seinen Bedarf vollständig selbst zu decken. Nun habe ich von der Hausverwaltung ein Mietänderungsschreiben bekommen. Daraus geht hervor, dass sich seit 01.01.2020 ein Guthaben aus der Grundmiete von monatlich mehr als 1 € (Gesamtsumme gut 31 €) angehäuft hat. Vor dem jetzigen ALG II Bezug bezog ich zwischen Juni 2021 und Februar 2022 ALG I . Das Jobcenter (JC ) hat die 31 € nun komplett von meinem Bedarf für KdU für Juli 2022 abgezogen und argumentiert mit dem Zufluss-Prinzip. Nun frage ich mich zurecht, ob das überhaupt zulässig ist (?). Denn einerseits deckt mein Kind seine Mietkosten aus eigenem EK selbst (stünde ihm dann nicht wenigstens die Hälfte des Guthabens zu?). Und andererseits ist das Guthaben zumindest teilweise während meines ALG I Bezugs „erwirtschaftet“ worden. Also kann der vollständige Abzug doch auch bei mir nicht rechtens sein, oder? Ich habe diesbzgl. auch folgendes Urteil gefunden, das mir eigentlich Recht gibt: Sozialgericht Bayreuth Az.: S 17 AS 7/19.


    Ich bin seit März 2022 im ALG II Bezug. Mein minderjähriges Kind hat seit letztem Jahr mit Krankengeld und Unterhaltsvorschuss genug Einkommen (EK), um seinen Bedarf selbst zu decken. Sein EK übersteigt seinen Bedarf sogar um 135 €. Entsprechend erhalte ich nur meine Hälfte der Unterkunftskosten, und das Kindergeld wird bei mir als EK angerechnet. Nun habe ich für mein Kind Kinderwohngeld bewilligt bekommen. Das Jobcenter hat dieses Wohngeld, das rückwirkend seit 01.03.2022 an mich ausgezahlt werden soll, nun im aktuellen Bewilligungsbescheid als Einkommen bei mir angerechnet und entsprechend meine KdU reduziert. Das ist doch nicht rechtens, oder? Es ist schließlich KINDERwohngeld und damit EK meines Kindes! Und ich als ALG II Empfängerin habe naturgemäß gar keinen Anspruch auf Wohngeld! Ich frage mich sowieso, ob ich das EK meines Kindes überhaupt noch angeben muss, wenn es ja eigentlich gar nicht mehr hilfebedürftig ist. Vielleicht war das (m)ein Fehler, oder? Hinzu kommt, dass das Jobcenter einen Nachweis über die Krankengeldzahlungen an mein Kind seit 01.01.2022 haben will. Muss ich dem Jobcenter diese Information überhaupt geben, wenn mein Kind seinen Bedarf selbst deckt?

    Titel-Korrektur, unötige Verlinkungen entfernt, zwei

    Themen zusammengeführt und Thema bitte

    weiterführen

  • Dazu müsste man die Berechnungsbögen sehen. Lade sie bitte anonymisiert als pdf hoch.

    Die Entscheidung des SG Bayreuth wurde vom BSG verworfen. Guthaben aus Zeiten ohne ALG 2 sind voll anzurechnen.

  • OK, danke! Das mit dem Abzug der Grundmiete-Erstattung ist natürlich nicht so einfach ersichtlich, wei der Betrag einfach von der sonst überlicherweise gezahlten Grundmiete von 341,28 € abgezogen wurde, entsprechend sind es im Juli-Bescheid die besagten 31,03 € weniger (also das komplette Guthaben, obwohl das Kind seine Miete selbst zahlt!)...

    Bitte kein Vollzitat, gelöscht!

  • Dann rechne: Nach Abzug des halben Guthabens beträgt die Miete deines Kindes wieviel? 155,13 Euro! Und was steht im Bescheid bei deinem Kind als Bedarf? 155,13 Euro. Vollkommen korrekt.

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