Mietvertrag zwischen Hilfebedürftigen und dessen Eltern - LSG Hamburg 4. Senat Urteil vom 05.07.2021 - L 4 AS 197/20

  • Nachweis der Wirksamkeit eines Mietvertrags des Hilfebedürftigen als Voraussetzung der Bewilligung von Leistungen der Unterkunft und

    Heizung durch den Grundsicherungsträger

    Orientierungssatz

    1. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Voraussetzung einer Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers ist, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten

    Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG Urteil vom 3. 3. 2009, B 4 AS 37/08 R).(Rn.18)

    2. Erweist sich der zwischen dem Hilfebedürftigen und dessen Eltern geschlossene Mietvertrag
    als gefälscht und sind die Erklärungen der Eltern hierzu als Schutz- bzw. Gefälligkeitsbehauptungen zu werten, so sind Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger nicht zu bewilligen.(Rn.19)

    (Tacheles-Sozialhilfe KW 44/2021)

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