ALG II - Aktien - Kapitalertragsteuer und Fragen

  • Hallo,

    Ich habe einige Aktien, zwecks aufbaue einer Kapitalgedeckten Altersvorsorge, leider haben die im Laufe des Anrechnungszeitpunktes stark an Wert verloren haben. Das Konto ist durch den Verkauf von Optionen allerdings im Wert leicht gestiegen, sodass es Augenscheinlich einen 3-stelligen Gewinn gibt. Jedoch werden auf die Gewinne durch den Optionshandel ja 25% Kapitalertragsteuer + Soli + Kirchensteuer fällig - was ein deutlicher 4-stelliger Betrag sein wird. Wird das irgendwie berücksichtigt, es kann doch nicht sein, dass man zu zahlende Steuern zum Lebensunterhalt aufwenden muss, oder?

    Mit freundlichen Grüßen

    Guido

  • Ich verstehe deine Sachverhaltsschilderung nicht. Wie kann man auf einen 3stelligen Gewinn eine 4stellige Steuer zahlen müssen? Und wieso musst du Steuern, die die zahlst zum Lebensunterhalt aufwenden? Steuern sind Ausgaben?

  • Beispiel:
    Konto Beginn Abrechnungszeitraum 10000 €
    Konto Ende Abrechnungszeitraum 10600 €

    Verlust mit Aktien 4000 €

    Gewinn mit Optionen 4600 €


    Steuern auf den Optionshandel:

    Steuer Abgeltungsteuer 1.127,45 €
    Solidaritätszuschlag 62,01 €
    Kirchensteuer 90,20 €

    Einkünfte nach Steuern 3.320,34 €
    Gesamtbelastung 1.279,66 €

    In dem Beispiel ist also nach dem Zahlen der Steuer der Verlust 679,66 € - So wie ich im Moment informiert bin müssten die 600 € die am Ende des Abrechnungszeitraums zusätzlich auf dem Konto sind als Einkommen gerechnet werden, und somit zur Lebensführung genutzt werden so.
    Praktisch reicht das nicht, um die Steuerschuld zu begleichen.
    Die Leistungsabteilung im Jobcenter ist leider nicht zu sprechen...


    Ich hoffe ich habe die Antwort gefunden -

    Rz. 112

    Kapitalerträge (Zinseinkommen ohne Freibeträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer und notwendiger Ausgaben, auch aus Bausparverträgen, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.4.2012, L 1 AS 5113/11) sind als Einkommen zu berücksichtigen, sofern über sie verfügt werden kann. Die Freistellung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Alg II-V ist zu beachten.

    Ist das so richtig - Das dort die Gesamtheit der Kapitalerträge angesehen wird, nicht getrennt nach Aktien und anderen Finanzinstrumenten, oder wie das genannt wird?

    So das aktiv ist :

    3. Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,

    Bitte Zitat-Funktion des Forum für fremde Inhalte von anderen

    Webseiten ordnungsgemäß nutzen - Urheberrechtsverletzung

  • Du musst es so oder so melden und die Behörde erfährt es im Fall des Verschweigens auch ohne Deine Mitwirkung. Letzteres wäre dann ein Fall für die Staatsanwaltschaft.

    Die Gewinne vor Abzug von Steuern und Abgaben (!) sind das Einkommen im Sinn des Zweiten Sozialgesetzbuchs. Sie stehen Dir erst einmal zur Verfügung, um in den jeweiligen Monaten davon Deinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

    Eine Berücksichtigung als Abzug vom Einkommen kommt allenfalls in den Monaten in Frage, in welchen Du dann die Steuern und Abgaben tatsächlich zahlst. Aber selbst insoweit kann ich Dir nicht zu viele Hoffnungen machen. Ohne ins Detail gehen so wollen (das wird rechtlich in ernsthaftem Maß komplex): Auch dieser Abzug ist nicht garantiert, rechne nicht damit.

  • Hallo!

    Ergänzung:

    (1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,

    1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,

    2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,

    3. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,

    4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient, ......

    Gruß

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!