Temporäre Bedarfsgemeinschaft - Leistungen BuT und weitere Fragen

  • Hallo in die Runde,

    angenommen Kind bildet mit Alg II Bezieher (z.B. Vater) 10 Tage im Monat eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Soweit ich die Arbeitsanweisung des Jobcenters verstanden habe, bekommt das Kind anteilig für 10 Tage Regelleistung und der Alg II Bezieher 10 Tage anteilig Alleinerziehendenzuschlag.

    Angenommen die Wohnungsgröße und Miete ist für 2 Personen (nur) angemessen. Das Kind hat eigenes Kinderzimmer.

    1.) Wird dann auch nur anteilig die mehr Miete übernommen und für die restlichen Tage nur der angemessene Mietbetrag für 1 Person?

    2.) Besteht Anspruch (ganz oder teilweise) auf Leistungen Bildung und Teilhabe? (z.B. Vater will in den Tagen wo es bei ihm ist, im Fußballverein Sport machen mit dem Kind).

    Danke für Eure Meinungen.

  • Der Mehrbedarf für Alleinerziehung wird nur bei echtem Wechselmodell geteilt. 10 Tage : 20 Tage ist kein solches.

    Soweit auch kein echtes Wechselmodell vorliegt, werden die Kosten der Unterkunft nicht bei dem Kind, das nur temporär da ist, berücksichtigt, sondern voll bei dem seinen Umgang wahrnehmenden Elternteil,

    Bundessozialgericht - Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R.

    Auch die Angemessenheit muss sich dabei nicht auf die vollen Wohnkosten für 2 Personen erstrecken, sondern ist in solchen Fällen individuell zu bestimmen, BSG - Urteil vom 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R

    Zu den BuT Leistungen gibt es m. W. n. noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Allerdings ist den Ausführungen des SG Dortmund zu folgen:


    Im Rahmen der temporären Bedarfsgemeinschaft erfolgt, eine tageweise Zuordnung lediglich hinsichtlich teilbarer Geldleistungen zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten (BSG, Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 2/15 R, juris, Rn. 20), um den Umgangskosten Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R, juris, Rn. 18; Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R, juris, Rn. 15). Das Schuldgeld stellt keine derartige Leistung dar. Erstens handelt es sich nicht um Leistungen zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten, sondern um Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf.


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