ALG II Antrag - Einkommenauskunft vom Partner

  • Hallo,

    leider Gottes muss ich mal wieder ALG 2 beantragen wobei diesmal einiges anders ist als das letzte mal und ich daher Hilfe benötige.

    Kurz zu "unserer" Situation:

    Ich lebe momentan noch mit meiner Ex Partnerin zusammen, von der Ich mich vor nun knapp einen Monat getrennt habe.

    Wir Leben zwar noch zusammen, aber strickt getrennt, sogar den Kühlschrank haben wir aufgeteilt.

    Jeder hat seinen Schlafbereich und den Rest der Wohnung Teilen wir uns, genau wie sämtliche Kosten der Wohnung.

    Wir Leben halt nur noch zusammen weil zum einen keiner von uns die Wohnung alleine bezahlen könnte und zum anderen weil wir halt ne 3 Monatige Kündigungsfrist haben und so ein Umzug kostet ja auch.

    Nun wurde mir am Telefon von einer JobCenter Mitarbeiterin gesagt, das man Grundsätzlich bei sowas IMMER von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht und man die EK von meiner Mitbewohnerin benötige, ich aber hinterher noch Einspruch einlegen könne, wenn wir dann als Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet werden.

    Nun ist meine EX-Partnerin aber ganz und gar nicht einverstanden irgendwelche Angaben zu Ihrem Einkommen zu machen und mich "durchzufüttern", was ich auch verstehen kann, würde ich für Sie auch nicht (mehr!) machen.

    Ist dieses Vorgehen vom Jobcenter zulässig?

    Das doofe ist halt letztes mal als SIE Hartz 4 beantragen musste (vor knapp 3 Jahren) waren wir noch eine Bedarfsgemeinschaft und jetzt laufen wir unter der selben BG-Nummer.

    Freue mich über helfende Antworten, vielen Dank :)

  • Hallo!

    Nun wurde mir am Telefon von einer JobCenter Mitarbeiterin gesagt, das man Grundsätzlich bei sowas IMMER von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht

    Ist so, als Zugabe auch noch diese Tatsache:

    Das doofe ist halt letztes mal als SIE Hartz 4 beantragen musste (vor knapp 3 Jahren) waren wir noch eine Bedarfsgemeinschaft und jetzt laufen wir unter der selben BG-Nummer.

    Ganz klare Aussage der Gesetzgebung:

    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

    1.länger als ein Jahr zusammenleben,

    Hier sind es drei Jahre und gemeinsame BG-Nummer.

    das man Grundsätzlich bei sowas IMMER von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht und man die EK von meiner Mitbewohnerin benötige, ich aber hinterher noch Einspruch einlegen könne, wenn wir dann als Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet werden.

    Einkommensnachweis der Partnerin einreichen und bei Zusammenlegung

    widersprechen. Ob das allerdings erfolgreich ist bei diesen Fakten, darf

    berechtigt angezweifelt werden. ;)

    Gruß

  • Ja aber wir sind KEINE PARTNER mehr!

    Das ist ja eben der springende Punkt.

    Warum soll man für seinen Ex-Partner noch finanziell aufkommen? Wo in aller Welt ist man eine solche Bindung eingegangen? Wären wir verheiratet könnte ich das Nachvollziehen aber so....

  • laut definition (google) ist eine "partnerschaft":

    Der Begriff „Partnerschaft“ kann also umfassen: Ehen, eingetragene Partnerschaften, eheähnliche Gemeinschaften („wilde Ehen“) und feste Liebesbeziehungen. gleichgeschlechtliche und gemischtgeschlechtliche Gemeinschaften. Lebensgemeinschaften, Beziehungen von Paaren ohne gemeinsamen Haushalt, Fernbeziehungen.

    Danke!

    Bitte sachlich bleiben

  • okay ich beiß jetzt mal an:

    warum ist es schwer damit durchzukommen?

    Ich bin in der Situation das ich nicht selbst für mein Lebensunterhalt aufkommen kann und benötige daher Unterstützung.

    Welche mir zusteht.

    Von meiner Partnerin habe ich mich getrennt, Wohung ist gekündigt jedoch umziehen geht nicht so ohne weiteres wenn man nicht das Geld dafür hat und dann noch 3 Monate die alte Wohnung auch noch zur hälfte zu finanzieren, geht dann erst recht nicht.

    Also was soll ich jetzt tun in diesem doch sooooo sozialen land wenn mir jetzt auch noch die finanzielle Unterstützung die mir zusteht untersagt wird?

  • Hallo!

    Ich lebe momentan noch mit meiner Ex Partnerin zusammen, von der Ich mich vor nun knapp einen Monat getrennt habe.

    Das weiß das Jobcenter aber nicht und hat folgende Fakten:

    Das doofe ist halt letztes mal als SIE Hartz 4 beantragen musste (vor knapp 3 Jahren) waren wir noch eine Bedarfsgemeinschaft und jetzt laufen wir unter der selben BG-Nummer.

    Tatsache und das Gesetz sagt:

    eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

    1.länger als ein Jahr zusammenleben,

    Also die Reaktion des Jobcenters:

    Nun wurde mir am Telefon von einer JobCenter Mitarbeiterin gesagt, das man Grundsätzlich bei sowas IMMER von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht und man die EK von meiner Mitbewohnerin benötige, ich aber hinterher noch Einspruch einlegen könne, wenn wir dann als Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet werden.

    Es steht dir völlig frei dem nachzukommen, oder auch nicht und der Aufforderung

    des Jobcenters zu widersprechen. Du kannst dir einen Beratungshilfesschein vom

    Amtsgericht holen und einen Rechtsanwalt für Sozialrecht deiner Wahl aufsuchen.

    Nur eins ist nicht zu erwarten, dass dein ALG II Antrag im Moment bewilligt wird.

    Die Entscheidung liegt bei dir und kann dir leider niemand abnehmen.

    Gruß

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