ALG II Antrag Rücknahme - Ortsabwesenheit vor Antragstellung

  • Hallo.

    Das JC hat "gemerkt", dass ich ortsabwesend war bevor ich meinen Erstantrag rückwirkend für den ganzen Monat gestellt habe - ich war für ein paar Tage nach Hause gereist. Ich wollte den Antrag zunächst zwei Wochen vor meiner Heimreise stellen, aber im Gespräch erklärte mir die Mitarbeiterin, dass ich die ersten drei Monate nach Antragstellung den Ort nicht verlassen darf. Daraufhin habe ich dann den Antrag nicht gestellt (mit dem Wissen der Mitarbeiterin, die mir zu verstehen gegeben hat, dass ich dem Jobcenter vor Leistungsbewilligung ja keine Rechenschaft schuldig bin) und habe das dann zwei Wochen später nachgeholt. Das kreidet mir das JC jetzt an. Nach meinem Verständnis unterliege ich keiner Ortsanwesenheitspflicht, solange ich noch keinen Antrag gestellt habe. Wie sind da meine Rechte?

    Dazu noch eine grundsätzliche Frage: Darf Leistungskürzung bzw. -rückzahlung sich auch auf Miete beziehen? Denn die Miete, die ich zahle, ist ja fix, ob ich jetzt ortsabwesend bin oder nicht. Dass der Regelbedarf in bestimmten Fällen verringert wird, kann ich ja verstehen, aber bei der Miete macht das weniger Sinn, die muss ich ja in jedem Fall zahlen.

    Hoffentlich liege ich da nicht allzu falsch. :)

  • Wieso musst du was zurückzahlen, wenn du erst gar keinen Antrag gestellt hast? Dann kann ja auch nichts bewilligt worden sein. Sorry, irgendwie ist der Sachverhalt vollkommen unverständlich.

  • Ich habe den Antrag gestellt, aber zwei Wochen später. In der Zwischenzeit war ich ortsabwesend. Dem Antrag wurde auch stattgegeben, rückwirkend für den kompletten Monat, die Ortsabwesenheit also eingeschlossen. Erst jetzt - Monate später - soll ich die Leistungen für die Ortsabwesenheit zurückzahlen.

    Also, zur Veranschaulichung. Sagen wir ich war ortsabwesend von 10.5 bis 20.5. Dann war ich das erste Mal am 8.5 beim JC, also vorher, und habe dort den Antrag stellen wollen, während des Gesprächs aber festgestellt, dass ich dann nicht nach Hause kann. Stattdessen habe ich ihn also dann am 30.5 gestellt, aber rückwirkend für den gesamten Mai. Jetzt, 10 Monate später, soll ich die Leistungen zurückzahlen, die ich für den Zeitraum vom 10.5 bis zum 20.5 erhalten habe.

  • Dazu wirst du noch keine Rechtsprechung finden. Offenbar war dir aber die Rechtslage zur Ortsabwesenheit bewusst und du hättest den Antrag so stellen müssen, dass die Zeit der OAW außen vor bleibt.

  • Wieso hätte ich den Antrag so stellen müssen? Die Rechtslage ist mir dann offensichtlich nicht bewusst. Nach meinem Verständnis gilt die Ortsanwesenheitspflicht für Hartz IV Empfänger, das war ich zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht, sondern bin es erst rückwirkend geworden.

    Ich habe jetzt LSG Hessen vom 29. März 2017 Az. L 6 AS 334/16 - Auslandsaufenthalt im Monat der Antragstellung Rechtsprechung gefunden (Hessisches LSG vom 29.03.2017 - L 6 AS 334/16 im Volltext). Das spricht wohl eher für meine Sichtweise.

  • Dann lies mal die Entscheidung und erkenne den Unterschied:

    Im Zeitpunkt ihrer Abreise habe die Klägerin keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt gehabt, und es sei für die Kammer glaubhaft, dass sie auch nicht beabsichtigt habe, einen solchen zu stellen. Es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Abreise am 31. Januar 2015 davon ausgegangen sei, weiterhin KIZ von der Familienkasse zu erhalten, was den Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen hätte. Würden jedoch keine Leistungen nach dem SGB II beantragt oder auch nur deren Beantragung angedacht, bestehe keine Notwendigkeit für einen Reisewilligen, Kontakt zum Jobcenter zu suchen.

    Du warst aber vorher da und wolltest da schon ALG2 beantragen. Und natürlich kanntest du die gesetzliche Regelung, du schreibst ja selbst, dass man dich darüber informiert hat:

    Ich wollte den Antrag zunächst zwei Wochen vor meiner Heimreise stellen, aber im Gespräch erklärte mir die Mitarbeiterin, dass ich die ersten drei Monate nach Antragstellung den Ort nicht verlassen darf. Daraufhin habe ich dann den Antrag nicht gestellt

    Im Prinzip hast du einen Antrag gestellt und im Gespräch gleich wieder verzichtet. Ein Verzicht kann aber nur für die Zukunft wieder aufgehoben werden, nicht für die Vergangenheit.

    Du kannst dich allenfalls auf Vertrauensschutz berufen, denn das Jobcenter hätte nie rückwirkend bewilligen dürfen. Zu dem Zeitpunkt war das mit der Ortsabwesenheit ja schon bekannt.

  • Das ist ein Unterschied. Ein anderes Zitat von dort:

    *********************

    Ich habe auch keinen Antrag gestellt und wieder verzichtet. Ich war zur Antragstellung da, habe die aber nicht abgeschlossen, also vorher nie einen Antrag gestellt.

    Zitat nicht ordnungsgemäß und bitte Quelleverlinkung anwenden.

  • Das ist Auslegungssache. Du warst dort, um einen Antrag zu stellen und hast nach Beratung verzichtet. Einen Antrag schließt man nicht ab. Das ist kein Vertrag. Ein Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Wenn man also hingeht mit "Ich will einen Antrag stellen.", dann ist er gestellt. Und wenn man dann nach Beratung sagt "Ach nee, dann doch nicht.", dann hat man verzichtet.

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