ALG II Aufstockung - Nachzahlung und Prüfung der Berechnung - endgültige Festsetzung der Leistungen

  • Hallo und frohe Ostern,

    ich bin Aufstocker, mit monatlich unterschiedlichem Gehalt. Jetzt habe ich vom Jobcenter für 2019 eine abschließende Berechnung erhalten. Möchte das gerne mal überprüfen, da es eine Nachzahlung ist. Finde aber gerade keinen Rechner für 2019. Gibt es da nicht mehr, Rechner für Vorjahre? Oder wie kann ich das noch mal selber ausrechnen?

  • Hallo Grace,

    danke für deine Antwort. Das hatte ich vorher auch schon gefunden, aber ich habe anscheinend dafür nicht die richtigen Systemvoraussatzungen, der Rechner klappt bei beiden Dateien nicht. Da scheint es wohl leider wirklich keinen Rechner mehr ältere Jahre zu geben. Gibt es keine einfache Formel, gut und leicht erklärt, so dass man es auch selber ausrechnen kann? Habe das noch nie gemacht.

  • Hallo,

    ich habe mal eine Frage zu der endgültige Festsetzung der Leistungen ab dem 01.04.2021. Ich habe vom JC ein Schreiben (Aufforderung zur Mitwirkung, es ist zu prüfen, ob und wieweit ein Anspruch bestand) erhalten, in dem ich aufgefordert wurde eine Anlage EKS abzugeben. Es enthielt aber keinerlei Angabe, ob sie eine abschließende EKS wollen, oder ob die vorläufige EKS vielleicht nicht angekommen war. Normalerweise steht ja immer ganz genau da, um was für eine Anlage EKS es geht und von wann bis wann sie sein soll. Daher hatte ich bei der Hotline nach gefragt (die konnten das auch nicht sagen und haben meine Anfrage an die Leistungsabteilung weitergeleitet), daraufhin bekam ich erneut eine Aufforderung eine Anlage EKS abzugeben, diesmal stand da, dass es um die abschließende EKS geht, aber wieder komplett ohne Zeitangabe. Mein letzter Bewilligungszeitraum war vom 01.03.-31.08.2021. Aber, muss ich da überhaupt eine Anlage EKS abgeben, da meine vorläufige Bewilligung ja vor dem 01.04.2021 statt fand? Bin mir jetzt nicht sicher, muss ich für den ganzen Zeitraum vom 01.03.-31.08.2021 eine Anlage EKS abgeben, nur vom 01.04.-31.08.2021 oder gar keine? Wer kann mir da weiter helfen?

    Bis vor kurzem konnte ich aus gesundheitlichen Gründen nur sehr wenig arbeiten und mein Nettoeinkommen lag immer unter 1200 Euro. Jetzt kann ich wieder mehr arbeiten gehen habe jetzt noch einen weiteren Arbeitgeber, bei ich allerdings nur nach Bedarf gebucht werden. Wie funktioniert das mit dem JC und dem aufstocken, wenn man in den 6 Monaten Bewilligungszeitraum im ersten Monat zum Beispiel 1600 Euro netto hat, im nächsten aber nur 1100 Euro, dann 1300 Euro, dann wieder nur 1100, dann 1000 und im letzten Monat 1500 Euro. Werden alle 6 Monate zusammengerechnet und ein Durchschnittsgehalt ermittelt oder bekommt man für die Monate, in denen man unter den 1200 Euro lag, anteilig Hartz IV? Tappe da vollkommen im Dunklen. Wer kann mich da erhellen?


    Es geht übrigens nur um Einnahmen auf Lohnsteuerkarte, bei Einnahmen aus der Selbständigkeit, weiß ich, dass da ein Durchschnittseinkommen berechnet wird.

    Zwei Beiträge zusammengefügt, Titel-Korrektur und Thema

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  • Wenn der Bewilligungszeitraum am 1.3.21 begonnen hat, gilt noch die Ausnahmeregelung, dass eine endgültige Festsetzung nur auf Antrag erfolgt.

    Bei explizierter Nachfrage beim Jobcenter hieß es dann auch, dass ich erst ab dem 01.09.2021 eine Anlage EKS abgeben muss. Der Bewilligungszeitraum endet am 28.02.2022. Inzwischen wurde die vereinfachte Abgabe ja noch mal verlängert, also muss auch für den Zeitraum ab dem 01.09.2021 bis 28.02.22 keine Anlage EKS abgeben, oder? Oder muss man für alle Anträge nach dem 01.04.2021 eine Anlage EKS abgeben, auch wenn der Zeitraum der vereinfachten Abgabe verlängert wurde? Ich blicke da nicht mehr so ganz durch.

  • Die Verlängerung der Coronaregeln betrifft nicht die Regelung, dass bei vorläufiger Bewilligung eine endgültige Festsetzung nur auf Antrag erfolgt. Diese Regelung ist seit dem 1.4.21 beendet. Du musst natürlich dann eine EKS abgeben.

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