Bedarfsgemeinschaft mit Partnerin - ALG II - Auskunftspflicht

  • Bedarfsgemeinschaft mit Partnerin als NICHT Antragsteller - Auskunftspflicht gegenüber Jobcenter

    Hallo,

    mit meiner Freundin lebe ich seit über einem Jahr in einer Wohnung, sprich wir sind eine BG.

    Ich verdiene etwa 1800€ netto, worüber ich dem Jobcenter wahrheitsgemäß Auskunft erteilt habe.

    Meine Freundin ist Antragstellerin und ist (meiner Meinung) ihrer Mitwirkungspflicht nachtgekommen und hat alle angeforderten Dokumente eingereicht.

    Jetzt fordert das Jobcenter wiederholt von meiner Freundin:

    - Vollständige Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate von Ihrem Partner (mir)

    - Aktuellen Kontoauszug vom Sparbuch Ihres Partners (mir)

    - Lohnabrechnungen ab Oktober 2020 bis laufend von Ihrem Partner (mir)

    Muss ich als nicht Antragsteller meiner Freundin diese Belege aushändigen, damit Sie die Belege dem Jobcenter übersendet? 

    Meiner Rechtsauffassung nach bin ich dem Amt nur zur Auskunftgabe verpflichtet, nicht aber dem Übersenden von Belegen.
    Diese Auffassung stütze ich auf:

    Sozialgericht Gießen, Urteil vom 23.02.2016, S 22 AS 1015/14

    Bin ich mit dieser Auffassung auf dem Holzweg? Muss ich als Partner der Antragstellerin (und selbst nicht Antragsteller) dem Jobcenter Belege aushändigen?

    Ist es rechtens dass von meiner Freundin als Aufforderung zur Mitwirkung das Einreichen von Unterlagen ihres Partners verlangt wird?

    Ich habe dem Jobcenter erstmal nur die Auskunft über mein Vermögen und mein Einkommen erteilt, darauf hat meine Freundin nun ein zweites Schreiben erhalten, wo Sie erneut aufgefordert wird die oben genannten Dokumente zu übersenden.

    Wie sieht da nun die Rechtslage aus. Muss man es da evtl. knallen lassen und im äußersten Fall vor Gericht gehen?

    Über eine Antwort würde ich mich freuen!

    Mit freundlichen Grüßen

    Hans Mueller

    Titel Korrektur

  • Ja, natürlich musst du das, anders kann die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft nicht ermittelt werden. Denn in einer Bedarfsgemeinschaft ist jeder im Verhältnis zu seinem Bedarf hilfebedürftig, das Einkommen wird nicht nur auf die verdienende Person angerechnet, sondern auf alle Mitglieder verteilt (horizontale Bedarfsanteilsmethode).

    Das Einzige: wenn die Partnerin dem JC mitteilt, dass sie vergeblich dich um die Unterlagen bemüht hat, darf es noch keine Versagung wegen fehlender Mitwirkung machen. Es muss dich erstmal nach § 60 SGB II zur Auskunft auffordern. Erst dann kann es versagen, wenn du auch die Vorlage verweigerst.

  • Hallo Tamar,

    danke schonmal für die schnelle Antwort!


    Dann werde ich wohl erstmal den Schritt gehen, dass meine Partnerin dem JC mitteilt, dass ich nicht dazu bereit bin dem JC die angeforderten Daten zu übermitteln.

    "In der Rechtsprechung des BSG (siehe nur BSG, Urteil vom 24.02.2011, a. a. O.) ist geklärt, dass der Leistungsträger von einem Partner, der selbst keine Leistungen beantragt, nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur die Erteilung von Auskünften, nicht aber die Vorlage von Belegen verlangen kann. Jedenfalls bei der Anlage EK vollständig ausgefüllt mit Einkommensnachweisen in Form von Lohnabrechnungen handelt es sich um einen "Beleg" im vorgenannten Sinne. Zu ihrer Vorlage ebenso wie zur Vorlage der Anlagen VM und KdU hätte der Kläger nicht aufgefordert werden dürfen."

    Dem JC gegenüber habe ich bereits angegeben, dass ich - bzw meine Partnerin und ich in der BG über kein erhebliches Vermögen verfügen und mein Nettoeinkommen bei 1800 Euro liegt. Dazu habe ich beispielhaft eine aktuelle Lohnabrechnung vorgelegt, also eigentlich bereits mehr mitgewirkt, als ich laut dem Urteil des Sozialgericht Gießen verpflichtet wäre.

    Es ist ja verständlich, dass das JC mich gerne auch total durchleuchten will, aber eigentlich muss sich das JC rein rechtlich mit diesen Angaben von mir zufrieden geben?

    Klar würde ich der Aufforderung des JC nach § 60 SGB II zur Auskunft erneut nachkommen, wenn es gefordert wird.

    Aber dann müsste das JC eigentlich ruhe geben, wenn die von mir die geforderte Auskunft erhalten haben, oder?

    Mit freundlichen Grüßen

    Hans Mueller

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  • Du übersiehst, dass in dem Fall der "Partner" bestritten hat, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht:

    Ich habe dich so verstanden, dass das bei euch unstrittig ist, dass ihr eine BG seid. Legst du deine Unterlagen nicht vor, folgt daraus zwangsläufig die Versagung der Leistungen.

  • Hallo Tamar,

    und nochmals danke, dass Du dich bisher meinen Postings angenommen hast!

    Du hast mich richtig verstanden, ich lebe mit meiner Partnerin in einer BG.

    Weiter heißt es aber in dem Urteil auch:

    28

    Dessen ungeachtet bedarf die Frage, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor-liegt, in diesem Verfahren, das ausschließlich die Frage der rechtlichen Tragfähigkeit des Aus-kunftsverlangens zum Gegenstand hat, nicht der abschließenden Klärung. Selbst wenn näm-lich der Kläger nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II als Mitglied einer solchen Gemeinschaft, alsoals "Partner" zur Auskunft verpflichtet wäre, bedürfte es darüber hinaus der rechtsfehlerfreien Aufforderung zur Erteilung der Auskunft. Die von dem Beklagten gewählte Vorgehensweise hältaber der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

    Ich verstehe das Urteil des BSG daher so, dass selbst wenn der Kläger in einer BG gelebt hätte (was er ja bestritt), nicht zur Einreichung von Belegen oder Antragsunterlagen hätte aufgefordert werden dürfen.

    Das JC hat von mir bereits eine Lohnabrechnung erhalten. Nach dem BSG Urteil bin ich da wohl eigentlich einer rechtswidirgen Aufforderung nachgekommen.

    Da ich ja nicht Antragsteller bin, sondern lediglich Partner der Antragstellerin, muss ich dem JC zwar AUSKUNFT erteilen, dies aber nicht mit Belegen untermauern. Zum Ausfüllen von Antragsunterlagen bin ich auch nicht verpflichtet. Herje ist diese Juristerei anstrengend.

    Liege ich da mit meiner Rechtsauffassung nun soweit daneben, dass das alles keinen Sinn ergibt, was ich hier geschrieben habe?

    Mit freundlichen Grüßen

    Hans Mueller

    Urteil gekürzt, weil Urteil bekannt und bitte keine Vollzitate

    von anderen Webseiten.

  • Das SG sagt, dass das JC eine rechtsfehlerbehaftete Aufforderung versendet hat. Ob das bei dir der Fall ist, kann ich nicht erkennen. Bisher wird von dir ja gar nichts gefordert, nur von deiner Freundin. Wir sind also noch in den allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 60 ff SGB I, nicht im Auskunftsverlangen nach § 60 SGB II.

    Aber um das Ganze abzukürzen: werden die Unterlagen (von wem jetzt auch immer) nicht eingereicht, wird es eine Versagung des Antrags geben. Dann habt ihr Gelegenheit, die Frage, was ihr (du) müsst oder nicht müsst, gerichtlich klären.

    Mehr gibt es dazu eigentlich nicht mehr zu sagen.

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