Anrechnung Steuererstattung Babyerstausstattung

  • Hallo,

    Wir, Studentin und Student, erwarten ein Kind.

    Schwangerschaftsmehrbedarf wurde bewilligt (68,17€) , einmalige Beihilfe bei Schwangerschaft und Geburt ebenso (220€).

    In Kürze erwarten wir eine Steuererstattung von etwa 2100€. Sonstiges Einkommen beläuft sich auf 916€ monatlich für uns beide.

    Errechneter Bedarf der Bedarfsgemeinschaft liegt bei 1710,17€.

    Weiterer Lebensunterhalt wird durch Ersparnisse unterhalb der Grenze des Schonvermögens bestritten.

    Die Frage:

    Mindern die 2100€ die Leistungen des Jobcenters oder erfolgt eine „Streckung“ der Steuererstattung auf sechs Monate (350€)?

    Muss die einmalige Beihilfe wieder zurückgezahlt werden, wenn die Steuererstattung kommt (so etwa habe ich §24, Abs. 3 SGB II verstanden)?

    Danke für eine Antwort

    Linux

  • Das Einkommen wird auf 6 Monate aufgeteilt, da, es höher ist als der Bedarf eines Monats. Ausgezahlte Leistungen müssen jedoch nicht zurück gezahlt werden. In dem Monat, in dem sie als Bedarf berücksichtigt wurden, wart ihr ja bedürftig.

  • Danke, Tamar, für deine Antwort!

    Eine Nachfrage:

    In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird.

    Wie ist das zu verstehen? Demzufolge könnten erbrachte einmalige Leistungen zurückgefordert werden, oder?

    Viele Grüße

    Linux

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  • Nein, dazu müsstet ihr das schuldhaft verursacht haben, z. B., in dem ihr die Steuererstattung verschwiegen habt. So habt ihr auf die bereits bewilligten Leistungen Vertrauensschutz.

  • Danke für deine Antwort!

    Zum generellen Verständnis:
    Wie ist das "kann" zu verstehen?

    Gibt es in solchen Fällen generell Ermessensspielraum oder erfolgt, wie in diesem Beispiel, eine Berücksichtigung unter bestimmen Voraussetzungen, die im entsprechenden Paragraphen nicht weiter spezifiziert werden?

  • Es gibt ein Ermessen. Es kann auch weniger übersteigendes Einkommen als das von 6 Monaten angerechnet werden oder mehr, wenn es dafür einen guten Grund gibt. Das ist aber doch angesichts der bereits erfolgten Bewilligung für dein Problem völlig unrelevant.

  • Ich habe nochmal eine Frage, die sich aus oben genannter Situation ergibt:

    Werden auf sechs Monate aufgeteilte Einmalzahlungen auch dann angerechnet, wenn zwischen den Leistungszeiträumen eine Unterbrechung liegt?

    Konkret geht es um die Konstellation:

    Zahlung des Mehrbedarfs an schwangere Studentin bis Entbindung -> zwei Monate ohne Leistungsbezug -> Bezug von ALG 2-Leistungen für sechs Monate des Urlaubssemesters.

    Wird im letztgenannten Zeitraum eine Einmalzahlung aus erstgenanntem Zeitraum als Einkommen angerechnet?

    Viele Grüße

    Linux

  • Ja. Nur, wenn die Einnahme in einem Monat ohne Leistungen gewesen wäre (und das mit "echter Überwindung der Hilfebedürftigkeit, nicht nur bloßer Verzicht, um gesetzliche Vorschriften zu umgehen), wäre sie Vermögen.

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