Verteilung von FFP2-Masken an Hilfebedürftige - Der Bundesdatenschutzbeauftragte für
Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
Alles anzeigenDatenverarbeitung bei der Abgabe von FFP2-Masken an Leistungsbezieherinnen und
Leistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Die „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung)" soll in Kürze
dahingehend erweitert werden, dass Personen, die Arbeitslosengeld II nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen oder mit einer solchen Person in
einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 SGB II) leben, einen Anspruch auf jeweils
zehn kostenlose Schutzmasken haben, sofern sie nicht bereits Berechtigungsscheine
nach der Schutzmasken-Verordnung erhalten haben.
Dabei werden die betreffenden Personen durch ihre jeweilige gesetzliche Krankenkasse bzw.
private Krankenversicherung über ihren Anspruch informiert. Dieses Informationsschreiben
gilt auch als Nachweis der Anspruchsberechtigung gegenüber den Apotheken, wo die
FFP2-Masken gegen Vorlage des Informationsschreibens und des Personalausweises oder
eines anderen Lichtbildausweises abgeholt werden können.
Datenschutzrechtliche Bedenken gegen dieses Verfahren bestehen nicht. Die für die Erstellungund Versendung der Informationsschreiben erforderlichen Daten der berechtigten Personen l
iegen den Krankenversicherungen bereits vor. Dies begründet sich darin, dass in Deutschland
für jede Person eine Absicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
gewährleistet sein muss. Bestandteil der Leistungen nach dem SGB II sind dementsprechend auch
die Beiträge zur Krankenversicherung. Die Meldung der Leistungsberechtigten bei der
Krankenversicherung erfolgt durch die Jobcenter. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden
die Versicherungsbeiträge sodann von den Jobcentern unmittelbar an die Krankenversicherungen
abgeführt.