Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Voraussetzungen

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    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht - Online-Antrag

    Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermässigung des Rundfunkbeitrags

    Sie können sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht befreien lassen, wenn Sie eine der folgen­den Sozial­leistun­gen erhal­ten:

    • Arbeits­losen­geld II oder Sozial­geld (ein­schließ­lich Leistun­gen nach § 22 Sozial­gesetz­buch (SGB) II) - Be­freiungs­grund 403
    • Hilfe zum Lebens­unter­halt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundes­ve­rsorgungs­gesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) - Befreiungsgrund 401
    • Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­min­derung (4. Kapitel SGB XII) - Befreiungs­grund 402
    • Leistun­gen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz - Befreiungs­grund 404
    • Blinden­hilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) - Befreiungs­grund 410
    • Pflege­geld nach landes­gesetz­lichen Vor­schriften (Landespflegegeldgesetze) - Befreiungs­grund 407
    • Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) - Befreiungsgrund 407
    • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG - Befreiungsgrund 407

    Befreien lassen können sich außerdem:

    • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) - Befreiungsgrund 408
    • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) - Befreiungsgrund 409

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Ausnahmen

    • Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten?
      Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.

    • Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben?
      Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen.
      Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.

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