ALG II - Bewerbung auf Stellenangebote - Anzahl der Bewerbungen und Fragen

  • Man hat ja die Verpflichtung sich auf die Stellenanzeigen auf dem Jobportal vom JC zu bewerben. Auf die neueren Anzeigen kommen jedoch nur Absagen, und wie sieht das mit den "alten" Anzeigen aus. Soll/muss ich mich auf Anzeigen aus dem Januar noch bewerben?
    Wie seht ihr das? Wie alt sollten die Anzeigen maximal sein?

  • Hallo!

    Man muss die Stellensuche nicht auf die Jobbörse beschränken, sondern

    kann auch auf anderen Webseiten mit Stellenangeboten suchen.

    Einfach bei Goolge: Stellenangebote für xyz Branche eingeben

    und schon kann es losgehen. Da erübrigt sich die Frage, wie alt das

    Stellenangebot sein darf.

    Gruß

  • Ich bin in der Reha-Abteilung des Jobcenters, und soll Bewerbungen schreiben. Aber wie viele, und, woher soll ich die Jobs in diesen Zeiten nehmen?
    Klar, es gibt die Portale, aber auch da sind die Jobs begrenzt. Soll ich zehn Bewerbungen auf zwei Jobs schreiben, oder wie?

    Verschoben - Nachfragen zum bereits eröffneten Thema bitte dort stellen und nicht neues eröffnen.

  • Das kann dir in Anbetracht der Unkenntnis deiner Person (Berufsausbildung, Erfahrung, bundesweite Verfügbarkeit, Mobiliät etc.) niemand beantworten, ob es tatsächlich zu wenig Jobs für dich gibt oder du nur eine unzureichende Auswahl triffst.

  • Das kann dir in Anbetracht der Unkenntnis deiner Person (Berufsausbildung, Erfahrung, bundesweite Verfügbarkeit, Mobiliät etc.) niemand beantworten, ob es tatsächlich zu wenig Jobs für dich gibt oder du nur eine unzureichende Auswahl triffst.

    Das war ja auch nicht meine Frage. Wenn ich Flugzeugträgerinstandhalter bin, kann ich wohl selber erkennen, ob und wie viele Jobs es für mich gibt. Wenn es aber KEINE gibt, wie soll ich dann XX Bewerbungen zusammenbekommen? DAS ist die Frage.

  • Das war ja auch nicht meine Frage. Wenn ich Flugzeugträgerinstandhalter bin, kann ich wohl selber erkennen, ob und wie viele Jobs es für mich gibt. Wenn es aber KEINE gibt, wie soll ich dann XX Bewerbungen zusammenbekommen? DAS ist die Frage.

    Weil dir unter Umständen eben nicht nur Arbeit als Flugzeugträgerinstandhalter zumutbar ist, sondern auch Jobs bei einem Burgerbrater, in einem Supermarkt, an einem Fließband usw.

    Wenn du dich also tatsächlich nur auf ein enges Berufsfeld konzentrierst, entspricht das nicht den Pflichten nach dem SGB II, wonach du jede zumutbare Arbeit annehmen musst.

  • Tamars Erklärung führt übrigens im Ergebnis auch zu dem Hinweis von Grace oben:

    Gerade wenn Du richtig liegst mir Deiner Darstellung, dass es wirklich nicht genug Jobs gibt, auf die Du Dich bewerben kannst, dann kann Dir nur Dein Ansprechpartner im Jobcenter helfen. Denn nur der hat die rechtliche Befugnis, mit Dir Deine Eingliederungsvereinbarung zu ändern und z.B. die Zahl der Bewerbungen anzupassen.

    Liegst Du hingegen falsch mit Deiner Annahme, solltest Du ebenso dort nachfragen. Denn dann kann man Dir dort erklären, was man von Dir erwartet und falls Dir das nicht zusagt, kannst Du (wenn überhaupt) dann nur mit dem Jobcenter für Dich günstigere Regelungen zu vereinbaren versuchen.

    Falls Du keine Zugeständnisse in Deiner Eingliederungsvereinbarung stehen hast, kann dem Gesetz nach von Dir verlangen, Dich auf so ziemlich jede ungelernte Tätigkeit in einem sehr großen Einzugsbereich um Deinen Wohnort herum zu bewerben.

  • Wieso nur um den Wohnort? Bereits im SGB III ist nach ein paar Monaten die bundesweite Arbeitssuche zumutbar, wenn nicht wichtige, z. B. familiäre Gründe dagegen sprechen. Da das SGB II noch einen Ticken strenger ist, ist auch hier unter Umständen ein Umzug wegen Arbeit zumutbar. Nicht umsonst habe ich bundesweite Verfügbarkeit mit in meine Antwort, dass man seine Frage so nicht beantworten kann, aufgenommen.

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    Bewerbungen auf Stellen, die einen Umzug erfordern, sind zwar rechtlich nicht völlig ausgeschlossen. An die Zumutbarkeit sind aber gehobene Anforderungen zu stellen.

    § 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB II beruht auf dem Gedanken, dass es bereits einer Klarstellung brauchte, dass Unzumutbarkeit nicht bereits deshalb vorliegt, weil sich die Distanz zwischen bisherigem Wohnsitz und Arbeitsort verlängert.

    Wenn das Ganze freiwillig (!) in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart wird (=Vertrag) ist es rechtlich unproblematisch.

    Gegen den Willen des Leistungsbeziehers ist ein Umzug außerhalb des Pendelbereichs allerdings ultima ratio.

    Bitte die geltende SGB II Gesetzgebung beachten

  • Das sehe ich anders. § 10 SGB II normiert, was zumutbar ist. Eine Beschränkung auf den Tagespendelbereich ist dem nicht zu entnehmen. Auch kein Recht auf Besserstellung gegenüber Empfängern nach dem SGB III, die Kraft Gesetzes dem § 140 SGB III unterliegen.

    Soweit ein Umzug zumutbar ist und auf einen Vermittlungsvorschlag mit RFB keine Bewerbung erfolgt oder das Zustandekommen verhindert wird, ist und bleibt die Rechtsfolge eine Sanktion. Deine Rechtsauffassung entspricht nicht den Fachlichen Weisungen der BA zu § 10 SGB II nach welcher sich zumindest die gE-Jobcenter richten.

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