Vorläufiger Bescheid / endgültige Festsetzung in der Ausbildung mit einer Überzahlung

  • Guten Abend,

    Ich bin neu hier im Forum und grüße euch alle!

    Ich beziehe ALG2 schon seit mehreren Jahren und nur aus purem Zufall habe ich trotz meines Alters doch noch eine Ausbildungsstelle finden können, die ich im Oktober 2020 angefangen habe.

    Bislang hat das Jobcenter seitdem in einem fließenden Übergang weitergezahlt, aber natürlich mit dem Ausbildungsgehalt und der mir noch zustehenden BAB (Ausbildungsbeihilfe) verrechnet.

    Denn mit dem Ausbildungsgehalt samt BAB könnte ich ansonsten meinen Lebensunterhalt nicht finanzieren und mein bislang im ALG2 berücksichtigter Bedarf wäre nicht einmal annähernd gedeckt.

    Das alles geschah mit einem vorläufigen Bescheid und einem fiktiven Einkommen. (Es wurde monatlich mit 50€ weniger Bruttolohn gerechnet als der tatsächliche Lohn)

    Ende Oktober habe ich die Ausbildungsstelle angefangen und so kam der erste Lohn natürlich auch erst Ende November.

    Ein Darlehen zur Überbrückung wurde abgelehnt, stattdessen wurde für den Monat November voll gezahlt.

    Da greift natürlich das Zuflussprinzip , da der Lohn ja auch noch im November zugeflossen ist.

    Also kam hier natürlich eine hohe Überzahlung zustande.

    Dem Jobcenter liegen nun alle Lohnabrechnungen der letzten Monate seitdem vor und sie wollen nun, dass ich die endgültige Festsetzung des Bescheids beantrage.

    Klar, die wollen die Überzahlung zurück.

    Außerdem haben sie trotz Ihnen bekannter Lohnhöhe ein fiktives Einkommen gewählt , was geringer ausfällt, als der tatsächliche Lohn.
    Also kam es auch in den anderen Monaten zu einer Überzahlung.

    Da hat sich leider also eine sehr hohe Summe angesammelt, zusammen mit dem Geld von November.

    Den Lohn Ende November brauchte ich ja zum Überleben im Dezember, aber das zählt ja beim Zuflussprinzip nicht. :(

    Nun meine eigentliche Frage:

    Da ich ja auch möchte, dass ich die Sache mit der Überzahlung endlich hinter mich bringe und ich endlich die endgültige Unsumme kenne, die ich zurückzahlen muss (natürlich nur in Raten, wo soll man so viel Geld sonst hernehmen) , würde ich diese endgültige Festsetzung nun beantragen.

    Möchte ja mal endlich eine Aufstellung der Höhe der Überzahlung haben, um diese aus der Welt zu schaffen.

    Man hat ja eh keine Wahl..

    Sonst macht das Jobcenter das ja zwangsläufig selbst mit der Festsetzung?

    Oder ist da eine Falle?

    Außerdem habe ich noch eine andere Frage:

    -Ich bezahle von meinem Ausbildungsgehalt ja Steuern und Krankenversicherung,

    Jedoch stand in meinen monatlichen ALG2-Bescheiden in der Einkommensverteilung auch weiterhin drin, dass das Jobcenter Krankenversicherung bezahlt.

    Wurde das nun zwangsläufig seit Oktober doppelt gezahlt, also von mir/meinem Arbeitgeber und vom Jobcenter? =O

    Das Jobcenter müsste doch eigentlich wissen, dass Krankenversicherung im Ausbildungsgehalt enthalten ist?

    Würde das dann auch zur Überzahlung gehören und ich muss das ebenfalls alles zurückzahlen?????

    Sorry, wenn die Fragen bisschen dämlich sind.

    Nur war vorher mein Ex-Partner immer um die ALG2-Angelegenheiten gekümmert , bis er ausgezogen ist.

    Ich selbst habe noch immer kaum Ahnung davon und schlage mich seitdem alleine mehr schlecht als recht mit dem Amt herum und bin total überfordert damit

    Deshalb wollte ich vorher lieber gefragt haben, ob ich das mit der endgültigen Festsetzung nun selbst machen soll, oder das ein Stolperstein seitens des Amts ist.

    Zurückzahlen muss ich das ja eh...

    Vielen Dank schon mal und hoffentlich versteht man, was ich meine. :oops

    Danke auch an alle, die diesen doch langen Text gelesen haben!

  • Du musst keine endgültige Festsetzung beantragen, wenn du befüchtest, dass du was zurück zahlen musst. Das ist der derzeitige Vorteil der Coronaregeln. Daher musst du auch nichts zurück zahlen, jedenfalls nicht, was vorläufig war. Ggf. war der November noch nicht vorläufig, dann kann das JC hier nach § 48 iVm § 50 SGB X aufheben und Erstattung fordern. Da musst du gucken, wonach tatsächlich damals gezahlt wurde.

    Krankenversicherung muss doppelt gezahlt werden, das ist korrekt. Es bestehen zwei Pflichtversicherungen nach dem SGB V nebeneinander.

  • Hallo,

    vielen , vielen Dank für die Antwort!!

    Seit der Aufnahme der Ausbildung im Oktober wurden alle Bescheide vorläufig berücksichtigt, also auch der für November.

    Dazu steht in dem Bescheid von Oktober:

    "Der Ausbildungvertrag von XXX ab 30.10.2020 wurde eingereicht und vorläufig ab November berücksichtigt. Das Einkommen wird vorläufig fiktiv berücksichtigt. EIne Korrektur der Einkommensberücksichtigung erfolgt ggf. nach Vorlage der Lohnabrechnung mit Kontoauszug des Lohnzuflusses."

    Das Jobcenter hat seitdem immer alle Lohnabrechungen mit Kontoauszug samt Zahlungseingang erhalten.

    Auch hätte das Einkommen nie fiktiv berechnet werden müssen, da schon durch meinen Arbeitsvertrag die monatliche festgelegte Lohnhöhe ersichtlich war.

    Also wurde aufgrund von Corona bei vorläufigen Bewilligungen die Verpflichtung zur Erstattung von Überzahlungen aufgehoben, weshalb man die Bescheide nicht festsetzen muss?

    Oder habe ich nun etwas falsch verstanden?

    Also die Aufforderung , dass ich die Festsetzung beantragen soll, einfach ignorieren, obwohl definitiv Geld zuviel gezahlt wurde?????

    Ich musste nun einen Weiterbewilligungsantrag stellen für Februar.

    Wird das nun für immer alles nur vorläufig sein während der Ausbildung, wenn ich die Festsetzung nicht beantrage?

    Das Jobcenter hat ja eigentlich alle Unterlagen, sodass es eigentlich von Anfang an fest bewilligt werden könnte.

    Kann ein WBA abgelehnt werden, mit der Androhung, erst den alten Bescheid festsetzen lassen zu müssen?

    Entstehen mir Nachteile, wenn das Jobcenter nun bis Ausbildungsende alle Bescheide vorläufig bewilligt?

    Okay, das wusste ich nicht mit der Krankenversicherung, danke!!!

  • Ja, die Aufforderung kannst du ignorieren, wenn du dir sicher bist, dass das ungünstig für dich wäre.

    Für den WBA: sei doch froh, wenn es vorläufig ist, denn dann gilt momentan, dass eine endgültige nur auf deinen Antrag hin gemacht werden darf.

    Wenn du monatlich gleichen Lohn bekommst, gibt es aber eigentlich keinen Grund für eine vorläufige Bewilligung.

    Und nein, natürlich darf man dich nicht mit dem WBA zu einem Antrag auf endgültige Festsetzung erpressen.

  • Das hatte mich ja auch gewundert, dass das seitdem alles nur noch vorläufig ist.

    Aber vielleicht, weil ich nicht explizit um eine Fortführung des ALG2 -Bezugs gebeten habe? :hmm

    In einem fließenden Übergang wurde ohne Aufforderung von meiner Seite einfach der ALG2-Bezug und somit mein höherer Bedarf beibehalten und berücksichtigt. So bekam ich Geld zur Miete und zu den Heizkosten beigesteuert.

    Dies geschah anstatt des Darlehens zur Überbrückung und wurde auch die Monate danach beibehalten. ( Dann natürlich auf den Lohn und BAB angerechnet)

    Dafür war ich natürlich dankbar, dass das automatisch ging, da ich meinen Lebensunterhalt sonst gar nicht weiter hätte finanzieren können.

    Die erste wirkliche Beantragung, diese Aufstockung nun auch im nächsten neuen Bewilligungszeitraum beizubehalten, geschah nun durch den WBA, den ersten neu gestellten WBA seit Ausbildungsbeginn.

    Aber wenn die Leistungszahlung nicht verweigert werden kann, weil ich der Festsetzung nicht zugestimmt habe, ist ja alles gut und ich bin beruhigt.

    Ich werde ja sehen, ob auch im nächsten Bewilligungszeitraum das auch nur vorläufig sein wird oder nicht..

    Vielen Dank für die Hilfe!^^

  • Zitat

    In einem fließenden Übergang wurde ohne Aufforderung von meiner Seite einfach der ALG2-Bezug und somit mein höherer Bedarf beibehalten und berücksichtigt.

    Du meinst, damals im November? Das ist auch korrekt, weil es das Gesetz so vorschreibt. Sobald bei jemandem, der bisher normal ALG2 bezogen hat, die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung vorliegen, muss der bisherige Bescheid aufgehoben werden und die Bewilligung vorläufig erfolgen:

    Zitat

    (4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__40.html

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