Mahnung wegen Überzahlung ohne Bescheid

  • Hallo zusammen,

    ich habe im Zeitraum vom 01.10.19 bis zum 01.04.20 ALG-II bezogen. Es hieß, dass ALG-II grundsätzlich für 1 Jahr genehmigt wird, somit wurde mir formal Unterstützung bis zum 01.10.20 genehmigt. Zum 01.04.20 habe ich allerdings ein Studium angetreten und alle dafür notwendigen Unterlagen (Aufnahmebestätigung, Immatrikulationsbescheinigung) dem Jobcenter rechtzeitig zukommen lassen. Mir wurde seitens des Jobcenters die vorzeitige Aufhebung der Maßnahme zum 01.04.20 schriftlich bestätigt.

    Letztlich habe ich trotz des Aufhebungsbescheides bis zum 01.10.20 durchgehend Leistungen erhalten. Da ich durch die Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten gekommen bin, habe ich diese „Finanzspritze" zunächst angenommen, mit dem Wissen die Überzahlung, früher oder später, zurückzahlen zu müssen. Da ich im Zeitraum des ALG-II-Bezuges in einem Haus mit meinen Eltern untergekommen bin, wurde ihnen nun eine Mahnung von der Finanzbuchhaltung des zuständigen Landkreises zugestellt. Sie erkannten erst auf den zweiten Blick, dass der Brief für mich war und übermitteln mir gestern die unerfreulichen Nachrichten.

    Nun weiß ich nicht weiter und bitte euch um Hilfe. Soweit ich es verstehe ist diese Mahnung rechtswidrig, oder täusche ich mich? Ich habe zuvor keinen entsprechenden Bescheid erhalten, der mich über den Fehler der Überzahlung aufklärt und ich gegebenenfalls Stellung zu dem Problem nehmen kann. Wäre es nun ratsam einen Anwalt aufzusuchen? Ich besitze leider keine Rechtsschutzversicherung und bin deshalb unentschlossen, ob sich dies überhaupt lohnen würde. Außerdem frage ich mich wie ich auf die Mahnung reagieren soll. Sollte ich den direkten Kontakt aufsuchen, oder kann dies zu meinem Nachteil genutzt werden?

  • Stell die Mahnung bitte anonymisiert und als PDF online.

    Die Frage ist, ob das JC einen Zustellnachweis für den Erstattungsbescheid hat. Das musst du in Erfahrung bringen, das werden wir im Forum nicht klären können.

  • Die Mahnung habe ich diesem Post angefügt. Mir ist eben noch aufgefallen, dass die Forderung bereits am 15.01.2020 fällig gewesen sein soll. Das kann überhaupt nicht sein, weil ich bis dahin nicht einmal Leistungen in dem Umfang bezogen habe.

    Da mir kein Erstattungsbescheid zugestellt wurde, kann dementsprechend doch auch kein Zustellnachweis existieren, oder sehe ich das falsch? Das letzte Schreiben, dass ich vom Jobcenter erhalten habe war Ende September 2020 der Hinweis, dass zum Oktober die Leistungen eingestellt werden.

  • Doch, es kann trotzdem eine PZU als Zustellnachweis geben. Dann vielleicht Zustellung in den Briefkasten und du hast es aus Versehen mit der Werbung entsorgt oder jemand hat sich Zugriff auf den Briefkasten verschafft, alles, denkbar.

    Kläre mit dem JC bitte umgehend, was das für eine Forderung ist, von wann der Bescheid ist und wie er zugestellt wurde. In meinem JC wird alles über 250 Euro mit PZU versendet.

    Wenn du was neues weißt, melde dich bitte.

    Wenn du dir sicher bist, dass, da wirklich nichts ist, gehe erstmal gegen die Mahngebühren in Widerspruch und teile mit, dass dir die Forderung nicht bekannt ist und du das gerade mit dem JC klärst, man möge die Forderung bis dahin stunden.

  • Soeben habe ich das JC kontaktiert. Mir wurde gesagt, dass ein entsprechender Bescheid am 11.12.20 mit PZU verschickt wurde. Ich bin mir nach wie vor sehr sicher, dass mich dieser Bescheid nie erreicht hat.

    Ich habe nun die zuständige Sachbearbeiterin, mit der Bitte kontaktiert, mir eine Kopie des Zustellungsbescheides mit der PZU zukommen zu lassen. Ich bin sehr gespannt, ob sie tatsächlich nachweisen können, dass ich diesen Bescheid erhalten habe. Im Falle, dass der Bescheid tatsächlich am 11.12.20 an mich zugestellt wurde, ich ihn aber aus irgendeinem Grund nie zu Gesicht bekommen habe, bleibt mir nichts anderes übrig als den Betrag schnellstmöglich zurückzuzahlen, oder?

  • Ja, eine PZU ist eine gerichtsfeste Zustellung, dagegen kannst du kaum argumentieren.

    Allerdings stimmt trotzdem was mit der Mahnung nicht. Da sollte ja die Fälligkeit am 15.1.20 sein. Das geht nicht, wenn der Bescheid erst von Dezember 20 ist. Aber wahrscheinlich nur ein Schreibfehler und es soll 15.1.21 heißen..

  • Ja, die Mahnung ist offensichtlich fehlerhaft. Aber lohnt es sich überhaupt gegen die Mahnung vorzugehen?

    Die Sachbearbeiterin hat mir mittlerweile geantwortet, ist meiner Anfrage aber ausgewichen. Sie hat geschrieben, dass der Bescheid nicht aufgrund von Unzustellbarkeit zurückgesendet wurde. Das hört sich für mich so an, als würde der Brief ohne PZU verschickt, sonst hätte sie das doch auch so deutlich gemacht um Klarheit zu schaffen, oder?

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