Ich fühle mich dazu in der Lage 3 Stunden am Tag arbeiten

  • Ich würde gerne Sozialgeld beantragen. Ich bin seit Monaten krank (mit Attest), bin über 25 und wohne alleine. Vorher habe ich nach dem Studium für paar Monate gearbeitet bis ich krank (und arbeitslos) wurde.

    Ich kann momentan überhaupt nicht arbeiten aus meiner Sicht. Wenn ich beim Antrag die Frage "Ich fühle mich gesundheitlich dazu in der Lage mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten" mit "nein" ankreuze, dann kommt ja wahrscheinlich ein Amtsarzt und wird die Erwerbs(un)fähigkeit feststellen.

    Ich gehe absolut davon aus, dass der Amtsarzt sagen wird, dass ich nicht arbeiten kann, aber: Ich male jetzt trotzdem mal den Teufel an die Wand und frage mich: Was passiert, falls der Arzt der Meinung ist, dass ich doch arbeiten kann? Kann ich dann (bis das Gegenteil festgestellt wird) einen neuen Antrag stellen und die Frage mit "Ja" ankreuzen? Oder wird mir sowohl Sozialgeld als auch ALG2 verwehrt?

  • Wenn der Ärztliche Dienst Erwerbsfähigkeit feststellt, hat das erstmal nichts mit der vom Haus- oder Facharzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (das meinst du doch hoffentlich mit "Attest"?) zu tun. Dazu müsste dann noch der Medizinische Dienst der Krankenkasse zur Prüfung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beauftragt werden.

    Wenn du keinen Krankenschein hast und der ÄD Erwerbsfähigkeit feststellt, wird man die Arbeit oder Maßnahmen anbieten. Verweigerst du das, wird dein ALG2 gemindert (Sanktion).

  • Genau, ich habe Atteste, die bescheinigen, dass ich körperlich nicht belastbar bin. Eine AU werde ich wohl problemlos noch kriegen, bei meiner Krankheit.

    Wenn der Ärztliche Dienst Erwerbsfähigkeit feststellt, hat das erstmal nichts mit der vom Haus- oder Facharzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (das meinst du doch hoffentlich mit "Attest"?) zu tun.

    Achso krass, das wusste ich gar nicht. Ich dachte immer, eine AU wäre das gleiche wie eine Erwerbsunfähigkeit. Aber kann ich dann erst mal ohne Bedenken "nein" ankreuzen? Ich habe nur Angst, dass ich "ohne nichts" da stehe, wenn ich das "falsche" ankreuze.

  • Da bisher die Deutsche Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt hat, solltest du das nicht mit "nein" ankreuzen.

    Du kannst aber dem Antrag natürlich ein formloses Schreiben beifügen und deine Situation schildern.

  • Genau das habe ich mir auch gedacht. Dann "verägert" man das Jobcenter schon mal nicht. Aber ist es überhaupt ratsam "Nein" anzukreuzen, obwohl man absolut nicht dazu in der Lage ist zu arbeiten und bereits im Alltag eingeschränkt ist? Selbst das Duschen bereitet mir große körperliche Schmerzen. Ich habe die Befürchtung, dass der Sachbearbeiter mich dann zu bestimmten Maßnahmen zwingt mit der Begründung "Sie haben doch damals "Ja" angekreuzt, also können Sie auch arbeiten".

    Bitte keine Vollzitate

  • Eine AU muss spätestens am 4. Tag beim Jobcenter vorliegen. Man hat jetzt akute Schmerzen oder eine akute Krankheit und muss zum Neurologen oder Orthopäden. Wie soll man innerhalb von 4 Tagen einen Termin kriegen? (das dauert doch teilweise Wochen-Monate) Oder ist damit gemeint, dass man zuerst krankgeschrieben sein muss, bevor man überhaupt zu Hause bleiben darf?

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  • Erläuterst du mir, wo du jetzt den Unterschied zu einem arbeitenden Menschen siehst, der auch unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen muss? Man holt sich eine AUB beim Hausarzt.

  • Hallo!

    In der Tat ein Gerücht, entspricht nicht den Tatsachen und gesetzliche Grundlage

    für Arbeitsunfähigkeit:

    (1) Die Agentur für Arbeit soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 3 Satz 3 verpflichten,

    1.

    eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und

    2.

    spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

    § 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend.

    (2) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.

    Gruß

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