Kindesunterhalt und ALG II - ein Kind lebt bei mir - eins beim anderen Elternteil

  • Liebe Community,

    Ich habe aus einer 2007 geendeten Beziehung 2 Kinder; für beide Kinder besteht gemeinsames Sorgerecht.

    Das ältere, 17 Jahre alte Kind lebt in meinem Haushalt.

    Das jüngere, 15 Jahre alte Kind lebt im Haushalt des anderen Elternteils.

    Wir haben bisher auf Unterhaltszahlungen verzichtet; jeder Elternteil ist für die Kosten des bei ihm wohnenden Kindes aufgekommen. Wir haben ohnehin in der Regel ähnliche Gehälter bezogen und die Kinder sind aufgrund des geringen Altersunterschiedes meistens in der selben Stufe der Düsseldorfer Tabelle.

    Seit einigen Monaten beziehe ich ALG 2.

    Es wurde folgender Bedarf festgestellt (Werte ab Januar 2021):

    Regelbedarf für mich 446,00 €

    Regelbedarf für Kind 373,00 €

    Mehrbedarf für Alleinerziehende 53,52 €

    Grundmiete (Maximalbetrag) 640,00 €

    Heizkosten 70,00 €

    Nebenkosten 40,00 €

    –––––––––––––––––––––––––––––––––––––

    Gesamtbedarf 1.622,52 €


    Das Kindergeld in Höhe von 219 € wird als Einkommen angerechnet, was für mich nachvollziehbar ist. Allerdings – und damit kommen wir zum Kern meiner Frage – muss der andere Elternteil nach Aufforderung des Jobcenters mir (bzw. dem bei mir wohnenden Kind) monatlich Unterhalt in Höhe von 471,50 € zahlen, da Unterhalt ein vorrangige Leistung ist; der Unterhalt wird ebenfalls als Einkommen angerechnet.

    Vom Jobcenter bekomme ich somit monatlich:

    Gesamtbedarf 1.622,52 €

    Kindergeld – 219,00 €

    Unterhalt – 471,50 €

    ––––––––––––––––––––––––––

    Leistung 932,52 €


    Die Höhe des Geldes, welches ich insgesamt erhalte, stelle ich nicht in Frage. Ich empfinde es jedoch als ungerecht, dass der andere Elternteil nun ebenfalls finanziell unter meiner Arbeitslosigkeit leidet. Theoretisch stünde ihm ja auch Unterhalt von mir für das bei ihm lebende Kind zu, den ich jedoch aufgrund des Bezugs von ALG 2 weder zahlen muss noch kann.

    Der andere Elternteil verdient netto 2.500,00 €. Das bereinigte, also unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen beträgt somit 2.375 €, was in Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle liegt und woraus sich die angegebene Unterhaltszahlung in Höhe von 471,50 € ergibt.

    Für den anderen Elternteil ist diese Belastung immens, er muss nicht nur knapp 19% seines Nettogehalts abtreten sondern einen großen Teil des Geldes, das zum Leben eingeplant ist (bei 1.500 € monatlichen Fixkosten für Wohnung, Versicherungen, Auto, Internet, etc. blieben bisher ca. 1.000 € zum Leben; nun muss davon fast die Hälfte abgegeben werden).

    Ich fühle mich dadurch extremem psychischem Druck ausgesetzt. Und ich profitiere ja finanziell nicht einmal davon, lediglich das Jobcenter spart hier.

    Abschließende Fragen:

    Handelt das Jobcenter hier rechtmäßig?

    Wo kann gegebenenfalls mit einem Einspruch angesetzt werden?

    Besteht nicht doch irgendwie die Möglichkeit, die beiden Unterhaltsverpflichtungen miteinander zu verrechnen? Also 471,50 € des anderen Elternteils an mich und 418,50 € (Mindestbetrag in der Düsseldorfer Tabelle) von mir an den anderen Elternteil – so dass der andere Elternteil nur die Differenz in Höhe von 53,00 € zahlen muss.

    Es grüßt,
    Leo

  • 1. Ja. Unterhalt ist ein Anspruch des jeweiligen Kindes. Es steht dem Kind zu. Da es selbst dem Geschwisterkind keinen Unterhalt schuldet, kann sein Anspruch auch nicht mit dem des anderen Kindes verrechnet werden.

    Google einfach nach "Unterhalt Geschwistertrennung".

    Betreut jeder Elternteil, etwa durch Geschwistertrennung, ein oder mehrere gemeinsame minderjährige Kinder, bleibt es grundsätzlich bei der Gleichwertigkeitsregelung des § 1603 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies bedeutet, dass jeder Elternteil für das bei ihm lebende Kind keinen Barunterhalt, sondern Naturalunterhalt durch Pflege, Betreuung und Versorgung leistet. Jedoch ist jeder Elternteil für das nicht bei ihm lebende Kind barunterhaltspflichtig.

    2. Es gibt gegen die Unterhaltspflicht keinen Widerspruch. Der Unterhaltspflichtige zahlt nach Aufforderung des Jobcenters freiwillig oder er zahlt einfach nicht. Bei letzterem wird das JC ihn dann halt auf den errechneten Unterhalt verklagen. Gewinnt das JC, dürfte er einem hohen Schuldenberg an aufgelaufenen Unterhaltsschulden + Anwaltskosten gegenüber stehen.

    Besteht nicht doch irgendwie die Möglichkeit, die beiden Unterhaltsverpflichtungen miteinander zu verrechnen? Also 471,50 € des anderen Elternteils an mich und 418,50 € (Mindestbetrag in der Düsseldorfer Tabelle) von mir an den anderen Elternteil – so dass der andere Elternteil nur die Differenz in Höhe von 53,00 € zahlen muss.

    Nein. Einfach nein. Das könnt ihr machen, wenn keiner von euch auf staatliche Leistungen angewiesen ist. Denn, wo kein Kläger, da kein Richter (obwohl ihr damit gegen eure elterlichen Pflichten verstoßt). Aber, wenn der Unterhaltsanspruch auf eine Behörde übergegangen ist, dann ist es nicht mehr eure Entscheidung. Dann geht es nach Recht und Gesetz.

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