Kosten der Unterkunft unangemessen und Erstaustattung abgelehnt

  • Hallo alle miteinander,

    ich heiße Alexander, bin 29 und neu hier.

    Ich bin im Moment in einer etwas durchwachsenen Lebenssituation mit Trennung, 3 Kindern im Spiel, und allem was dazu gehört.

    Ich bin am 01.11 in eine neue Wohnung gezogen.

    Als Anhang habe ich ein Foto der Ablehnung beigefügt, ich hoffe man kann alles erkennen.

    Meine Frage ist jetzt: Ist das rechtens? Darf das JC mir den Antrag auf einmalige Leistungen ablehnen, weil die KdU 8€ zu teuer ist?

    8€, weil ich bevor ich die Wohnung angemietet habe, mit dem Jobcenter geklärt habe, dass ich meine 3 Kinder jedes zweite Wochenende fest, und nach Bedarf bei mir habe.

    Das JC hat mich darauf in die nächst höhere "Stufe" geschoben. Ich habe dem Sachbearbeiter am Telefon (aufgrund Corona war ich natürlich nie vor Ort im JC, und man hat natürlich jedes Mal jemand anderen an der Strippe) gesagt dass ich diese 8€ halt selbst zahle, meine Güte, was sind schon 8€...Die Wohnung liegt ziemlich gut gelegen in der Nähe meiner Kinder, und deshalb war es mir enorm wichtig, dort einzuziehen.

    Kaltmiete: 328,09€

    Nebenkosten: 110,00€

    Heitkosten: 40,00€

    Wohnungsgröße: 54m²

    Ich möchte jetzt selbstverständlich Widerspruch einlegen und das ganze zu meinen Gunsten klären.

    Ich konnte in den von der Sachbearbeiterin angegebenen Paragraphen auch leider nicht so richtig erkennen, was die KdU mit der dem tatsächlichen Bedarf an Erstausstattung zu tun hat.

    Die Erstausstattung ist doch unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu bewilligen, oder irre ich mich da? Ich meine, immerhin sitze ich hier mit fast nichts in der Wohnung, selbst nach einem ganzen Monat...

    Ich bedanke mich schon mal im Vorraus für das Lesen und befassen mit meinem Problem.

    Alexander

    Bild entfernt und bitte beachten: Dokumenten nur als PDF Datei

    Titel-Korrektur


  • Kosten der Unterkunft richten sich nach § 22 SGB II und werden LAUFEND erbracht,

    Die Erstausstattung der Wohnung ist eine einmalige Beihilfe und richtet sich nach § 24 Abs. 3 SGB II.

    Beide sind unabhängig voneinander.

    Bester Weg: Unbedingt Widerspruch einlegen und gleichzeitig eine einstweilige Anordnung nach § 86b SGG beantragen. Mancher kann es alleine, aber ein Anwalt ist immer besser.

    Kleiner Tip zur Erstausstattung: Selber das Jugendamt einschalten und um Unterstützung fragen , da Kinder Betten und Schränke brauchen und auch auf ein warmes Essen (Küche) nicht verzichten können. Habe ähnlicher Verfahren für andere schon mehrfach geführt und gewonnen.

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