ALG II Aufstockung - Mehrbedarf Ernährung - endgültiger Bescheid mit Rückzahlungsaufforderung

  • Hallo zusammen,

    ich habe vor 6 Monaten für meinen Antrag auf ALG II Aufstockung einen vorläufigen Bewilligungsbescheid für 6 Monate erhalten.

    Ich hatte aufgrund schwerer Krankheit "Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährnung" beantragt und diese auch erhalten.

    Nun habe ich den endgültigen Bewilligungsbescheid erhalten und in diesem ist der Mehrbedarf nicht mehr aufgeführt.

    Auf Nachfrage teilte mir das Jobcenter nun mit, dass bei dem endgültigen Bewilligungsbescheid der "Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährnung" nicht gewährt wird. Es war ein Berechnungsfehler im vorläufigen Bescheid.

    Nun fordern Sie dass Geld zurück mit der Begründung, dass Bescheid ja NUR VORLÄUFIG und kein endgültiger Bescheid war.

    Ich glaube prinzipiell haben Sie mit der Ablehnung des "Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung" Recht, da meine Krankheit für diesen Mehrbedarf umstritten ist.

    Ich hab das Geld aber verfressen :(

    Dürfen Sie sich darauf berufen, dass der Bescheid nur vorläufig war? Und deswegen Fehler PASSIEREN DÜRFEN?

    Grüße

    Unerwünschte Verlinkungen gelöscht

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  • Zeitraum war von 05/2020 bis 10/2020.

    "Die endgültige Festsetzung beaantragt?" Das sagt mir leider gar nichts. Ich habe den vorläufigen Bescheid erhalten im April 2020, dann habe ich von Mai 2020 monatlich meine Lohnabrechnungen hingeschickt weil der Lohn schwankt, dann kam aufgrund der Lohnabrechnungen auch monatlich ein neuer vorläufiger Bescheid mit anerkannten Kosten für Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung und dann der endgültige Bescheid vor paar Tagen ohne anerkannte Kosten für Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung.

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  • Wenn der Zeitraum 05/20 bis 10/20 war, gehe in Widerspruch mit der Begründung, dass gemäß § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB II keine endgültige Bewilligung hätte erfolgen dürfen, da du es nie beantragt hast. Ohne endgültige Festsetzung kann auch keine Erstattung gefordert werden.

  • Vielen Dank für die Antwort. Irgendwie verstehe ich es nicht. Nur ich darf die endgültige Festsetzung beaantragen? Und was ist wenn ich nie eine endgültige Festsetzung beantrage? Ergeht dann nie ein endgültiger Bescheid? Irgendwann ergeht doch automatisch nach Ablauf des Zeitraumes der engültige Bescheid auch ohne mein Zutun - so war das bis jetzt immer bei mir...

  • Normalerweise ja. Aber unter den Coronaregeln des § 67 SGB II gibt es keine endgültige Festsetzung ohne Antrag. Und damit auch keine Rückforderungen, es sei denn, es stellt sich heraus, dass betrogen oder etwas verschwiegen wurde. Das ist aber bei dir nicht der Fall.

  • Danke!

    "Aber unter den Coronaregeln des § 67 SGB II gibt es keine endgültige Festsetzung ohne Antrag."

    D.h. im Umkehrschluß: Wenn das Jobcenter nun Fehler bei der Berechnung macht, sich keine Änderungen mehr ergeben die ich mitteilen muss UND ich keine engültige Festsetzung beaantrage hat das Jobcenter Pech gehabt? Irgendwie schwer zu glauben.....Was wenn die sich zu meinem Gunsten um beispielsweise 2000 EUR verrechnet hätten? Und von wann bis wann gilt der § 67 SGB II ?

  • Dem ist aber so. Wieso auch immer, möchte der Gesetzgeber keine großartigen Erstattungen während Corona in die Welt setzen. Der § 67 SGB II gilt seit 1.3. Und wurde jetzt bis 31.3.21 verlängert.

    Ergoogel dir die Fachlichen Weisungen der BA zu § 67 SGB II und lies dort Kapitel 1.3.

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