Eltern ALG II Bedarfsgemeinschaft - BAföG reicht für die Miete nicht und Fragen

  • Hallo,

    ich bin ein Neuling und entschuldige mich für eventuelle Fehler.

    Nun zu meinem Problem :

    Ich studiere seit einem Jahr an der Universität. Meine Eltern beziehen beide ALG2 seit einigen Jahren bedingt durch einen Schicksalsschlag von vor einigen Jahren. Mein bafög ist geringer als der ALG 2 Satz, den ich zuvor bekommen habe.

    Der Mietanteil, den ich zahlen soll, beträgt 130 Euro, wohingegen ich vom Bafög Amt einen Mietkostenanteil von 50 Euro bekomme.

    Ich wollte mal fragen, ob die KDU (Differenz) vom Amt übernommen werden kann. bzw ob dann auch evtl. Nachzahlungen möglich sind.

    Jetzt stellt man sich die Frage , wieso ich das nicht vor einem Jahr gemacht habe. Damals habe ich am Telefon vom Jobcenter falsche Aussagen bekommen und habe es danach sein lassen .Ich war jung und naiv.:thinking

    Nun habe ich auf diversen Seiten gelesen, dass dies doch möglich sein soll. Meine Eltern zahlen seit jeher meinen Mietanteil, obwohl diese ohnehin schon weniger bekommen. Dazu kommt, dass mein Kindergeld meinen Eltern angerechnet wird und diese davon nichts haben. Natürlich unterstütze ich meine Eltern mit dem , was ich habe. Mit dem Bafög kommt man da aber nicht weit. Semesterbeiträge (330 Euro alle 6 Monate) und diverse Materialien für die Uni lassen da nicht viel übrig für die restlichen Kosten.Bis dato konnte ich mich gerade noch über Wasser halten mit dem Taschengeld , welches ich von meinem Bruder zur Unterstützung bekommen habe. Dieser kann es sich aber nicht mehr leisten.

    Wie bzw wo könnte man diese Kostenübernahme der Differenz beantragen ?

    EDIT : Was es nicht gerade einfacher macht ist die Tatsache, dass ich seit Oktober kein BAfög erhalten habe, obwohl mein Antrag im August abgegeben wurde.

    Ich entschuldige mich erneut für eventuelle Fehler meinerseits und bedanke mich für eventuelle Antworten.

    Einmal editiert, zuletzt von Student99 (9. November 2020 um 09:46)

  • Studenten in der Wohnung der Eltern sind nicht vom ALG2 Bezug ausgeschlossen. Wenn du unter 25 bist, müssen deine Eltern das mit für dich geltend machen, da du zu deren Bedarfsgemeinschaft gehörst. Sie sollten daher einen Überprüfungsantrag für alle Bescheid bis rückwirkend ein Jahr stellen.

  • Tamar Ich danke dir für deine schnelle Antwort. Auf den Seiten wo ich unterwegs war, stand eher das Gegenteil. Es sind lediglich nicht Bafög-berechtigte Studenten ALG2 berechtigt.


    Edit.: Ich habe da jetzt eine Stelle im Internet gefunden :

    Zitat wegen fehlender Quellenangabe gelöscht. Bitte Forenregeln lesen und beachten!

    Müssen meine Eltern dies beim Jobcenter beantragen oder ich ?

    Wie beantragt man dies ? Welches Formular (unter welchem Namen ?) wird benötigt ?

    Welche Unterlagen müssen meine Eltern und ich bereitstellen ? Ist dies rückwirkend möglich bzw wenn Ja wie weit ?

    ich entschuldige mich für die Menge an Fragen und würde mich auf Antworten freuen.

    Danke dir.

  • § 7 Abs. 5 und 6 SGB II bestimmen:

    (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

    (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

    1...


    2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    a)erhalten

    Dein Bedarf als zuhause lebender Student bemisst sich nach § 13 Absatz 1 iVm Absatz 2 Nummer 1 BAföG. Damit fällst du nicht unter den Ausschluss des § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II.

    Deine Eltern müssen einen Überprüfungsantrag stellen. Dafür gibt es keine Vordrucke. Aber du als Student solltest doch in der Lage sein, da ein paar Zeilen zu verfassen und sie von deinen Eltern unterschreiben zu lassen, denke ich.

  • Tamar Ich danke dir für die Antwort.

    Der Überprüfungsantrag muss von meinen Eltern an das Jobcenter eingereicht werden.

    Meine Eltern haben beim Amt bis dato keinen solchen Antrag gestellt. Ein Überprüfungsantrag alleine reicht ja nicht ? Ich muss ja angeben, um was es hier geht oder nicht ?Bräuchte ich da nicht den aktuellen Bafög-Bescheid (Habe ich noch nicht bekommen)?

    begründet werden muss ja die Differenz der Miete im Formular auf dieser Seite. Was abgesehen von der Miete kann bzw muss noch angegeben werden ?

    Ich habe außerdem gelesen, dass eine Ein-Jahresfrist besteht und das Amt 6 Monate zur Bearbeitung hat. Wie läuft das dann mit der Nachzahlung ab, falls das überhaupt möglich ist ?

  • Man begründet natürlich in seinem Überprüfungsantrag, wieso man die Bescheide überprüft haben möchte. Z. B. "weil mein Sohn gem. §... nicht vom ALG2 ausgeschlossen ist und ihm daher auch Leistungen zustehen". Dass aktuell Bafög erst beantragt, aber noch nicht bewilligt ist, schreibt man natürlich auch.

  • Hallo Tamar ,

    meine Eltern haben soeben eine Ablehnung per Post erhalten :

    "Ihr Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom xx wird abgelehnt".

    In der Begründung steht :

    "Der Überprüfungsantrag ist abzulehnen......Die von Ihnen Bescheide vom xx waren jedoch nicht zu beanstanden."

    Des Weiteren steht dort :

    "Nach § 7Absatz 5 SGB II sind Auszubildende , deren Ausbildung im Rahmen des Bafög förderfähig sind, über Leistungen nach § 27 hinaus von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen.Ihr Sohn ist Student an der XX und erhält laufend seit dem Jahre 2018 Bafög und Kindergeld.Diese Leistungen decken auch den Bedarf Ihres Sohnes" - Das Kindergeld wird meinen Eltern angerechnet und kommt mir gar nicht zugute.

    Am Ende steht noch :

    "Ich habe auch des Weiteren eine Leistungsberechtigung nach §7 Abs.6 Nr 2 SGB II geprüft.Auszubildene haben bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Alg II, wenn sich deren Bedarf nach § 12 oder nach § 13 Abs 1 Nr.1 Bafög richtet.Das gilt auch für Schüler sowie Studierende, die noch im Haushalt der Eltern wohnen.

    Der Bedarf Ihres Sohnes richtet sich aber gemäß des Bafög-Bescheides vom 30.10.2018 nicht nach dieser Rechtsnorm sondern nach § 13 Abs.2 Nr1 Bafög"

    § 13 Abs.2 Nr1 Bafög besagt :

    2)Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

    1. bei seinen Eltern wohnt um 56 Euro

    Diese reichen und decken meinen Mietanteil jedoch nicht.


    Es tut mir Leid für den langen Text. Mein Drucker hat den Geist aufgegeben.

    Könnten Sie mir dabei helfen ? ich wäre sehr dankbar.


    Mit freundlichen Grüßen

    Student99

  • Dann müssen sie in Widerspruch gehen.

    § 7 Abs. 6 SGB II besagt, dass § 7 Abs. 5 SGB II für Auszubildende nicht gilt,

    "deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst"

    Es gibt also 3 Ausnahmen vom Ausschluss:

    § 12 Bafög = normale Schüler

    § 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG = Studenten in der elterlichen Wohnung

    § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG = Schüler/Studenten von Fachschulklassen, Abendgymnasium und Kollegs

    Die haben den mittleren Teil, der auf dich zutrifft, einfach unterschlagen.

  • Hallo Tamar

    Danke für die Antwort.

    "deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst"

    Meintest du hier etwa § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, weil § 12 für Schüler gilt (?)


    § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

    Laut denen richtet sich mein Bafög Bescheid nach § 13 Abs.2 Nr1und nicht nach § 13 Abs.1 Nr1

    Das ist doch aber nur der Mietanteil. Der eigentliche Bedarf besteht doch aus § 13 Abs.1 Nr1 und § 13 Abs.2 Nr1

    Das ist doch widersprüchlich oder nicht ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Student99

  • 1. Ich habe extra fett markiert, was auf dich zutrifft.

    2. Wenn du an einer Hochschule oder Uni studierst, bemisst sich dein BAföG nach § 13 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 BAföG.

    Nochmal: Du bist nicht von § 7 Abs. 5 SGB II umfasst.

  • Ich melde mich erneut wieder, da das Ergebnis dieses Antrags nicht positiv ausgegangen ist

    Meinen Eltern werden seit ca. 7 Monaten die Gelder wegen dieses Antrags gekürzt, da ich nun der Bedarfsgemeinschaft meiner Eltern hinzugefügt wurde. Des Weiteren werden weitere Nachzahlungen vom Amt gefordert.

    Ich würde um Hilfe bitten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Student 99

  • Es kann ja auch sein, dass du rechnerisch keinen Anspruch hast. Da wird nicht der Bafög Mietanteil dem ALG2 Mietanteil gegenüber gestellt, sondern dein gesamtes Einkommen dem gesamten ALG2 Bedarf. Da müsste ich schon den Widerspruchsbescheid sehen.

    Deinen Eltern steht es frei, zu klagen.

  • Tamar

    Der Widerspruch von uns war folgendermaßen formuliert :

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit widerspreche ich fristgerecht ihrem Beschluss zum Antrag vom 09.11.2020.

    § 7 Abs. 6 SGB II besagt, dass § 7 Abs. 5 SGB II für Auszubildende nicht gilt,

    "deren Bedarf sich nach den § 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst"

    §13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 trifft auf meinen Sohn zu. Demnach ist mein Sohn leistungsberechtigt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mustermann

    Die Klage wurde schon vor 7 Monaten eingereicht. Laut Anwalt sollte es innerhalb von 6 Monaten (Frist) gelöst werden. Nun sind schon 7 Monate vergangen und wir haben noch immer keine Antwort.


  • Dass das längst beim Gericht anhängig ist, hättest du gleich schreiben können. Was soll das bitte? Da hätte ich mir viel Zeit sparen können.

    Ihr habt einen Anwalt, der dafür Geld bekommt. Wendet euch an ihn.

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