ALG II Antrag - Jobaufnahme -Leistungsbetrugs - Ordnungswidrigkeit - Vermögen - Kosten der Unterkunft und Fragen

  • Hallo!


    Man unterscheidet hier zwischen:


    Die Heizung,


    Sind Kosten der Unterkunft:


    (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.


    Wogegen Allgemeinstrom vom Regelsatz zu zahlen wäre.

    Herd & Backofen, sowie alles im Haus wird über Strom betrieben.


    Allgemeinstrom und im Regelsatz enthalten. Siehe auch: Hartz IV-Leistungen ab 1.1.2021


    Boiler


    Dezentrale Warmwassererzeugung wäre direkt bei der ALG II Antragsstellung mit

    anzugeben bei Kosten der Unterkunft, um einen Bedarf nach § 21 SGB II auszulösen.



    (7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

    1.

    2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,

    2.

    1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,

    3.

    1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder

    4.

    0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

    Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

    Gruß

  • Hallo!


    Man unterscheidet hier zwischen:

    Zwischen was unterscheidet man da?
    Heizung und ?

    Verstehe diese Fachsprache nicht.
    Werden Heizkosten und Boiler die über Strom laufen vom JC übernommen oder nicht?

    Werden diese Beiträge zurückerstattet und kann ich einen formlosen Antrag stellen oder gibt es dafür einen separaten Antrag?


    Dezentrale Warmwassererzeugung wäre direkt bei der ALG II Antragsstellung mit

    anzugeben bei Kosten der Unterkunft, um einen Bedarf nach § 21 SGB II auszulösen.

    Dies wurde beim Antrag angegeben, jedoch wurden diese Kosten nicht übernommen bzw. das Geld dafür wurde nicht überwiesen.

  • Du heizt mit Nachtspeicheröfen oder was ist das für eine Heizung? Im Bescheid steht auch nichts zum Mehrbedarf für Warmwasserbereitung? Dass z. B. der Vermieter bestätigen soll, dass es einen Boiler gibt? Oder steht das im Mietvertrag?


    Kann man ggf. deinen Bescheid incl. Berechnungsbogen mal sehen(ausreichend anonymisiert und als PDF)?

  • Hallo!


    Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 SGB II

    übernommen, soweit sie angemessen sind.


    Allgemeinstrom für Licht, Kühlschrank, Herd sind im Regelsatz enthalten

    und dafür gibt es kein zuätzliches Geld vom Jobcenter.


    Dezentrale Warmwassererzeugung wäre ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II

    und wird mit den Kosten der Unterkunft beantragt


    Alternativ, da keine Unterlagen vorliegen, kann hier nicht beurteilt werden, was

    das Jobcenter übernommen hat, was nicht und warum nicht. Empfehlung, mit

    allen Unterlagen in eine Sozialberatung vor Ort zu gehen.


    Oder anonyme Dokumente, wie von Tamar vorgeschlagen, hochzuladen,

    damit man sich das ansehen kann.


    Gruß