Rückerstattung nach Umzug

  • Hallo zusammen,

    ich würde gerne Eure Meinung zu folgendem Fall wissen:

    "Ehepaar H. beziehen beide Sozialleistungen und mussten aufgrund von Eigenbedarf die Wohnung aufgeben und sind zu den Eltern von H. gezogen.

    Der Umzug wurde nicht vorzeitig angekündigt, erfolgte zum 1. August und die Leistungen vom besagten Monat werden nun zurückgefordert.

    Im Erstattungsbescheid wird jedoch auch der Regelbedarf zurückgefordert. Ist dies so rechtens? Im neuen Zuständigkeitsbereich von H. wurden die Leistungen für den August nicht bewilligt mit dem Vermerk, das die Unterlagen nicht vollständig eingegangen sind (aufgrund des Urlaubs von den Eltern von H. konnten diese Ihren Teil nicht rechtzeitig ausfüllen).

    H. hat aufgrund einer Anschaffung von Möbeln derzeit keine ausreichende Deckung von dem ganzen Betrag. Wie sollte H. nun am besten vorgehen?

    vielen Dank für Eure Antworten.

  • Nach den Fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit zu § 36 SGB II soll der Regelsatz im Monat des Umzugs nicht zurück gefordert werden. Allerdings muss eine rechtzeitige Anmeldung bei dem neu zuständigen Jobcenter erfolgen.

    Sollte es sich beim neuen oder alten Jobcenter jedoch um eine sogenannte Optionskommune handeln, wird tatsächlich strikt nach Zuständigkeit getrennt.

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