ALG I und ALG II Aufstockung - Bedarfsgemeinschaft mit Azubi

  • Hallo in die Runde,

    ich hab folgendes Problem.
    Meine Freundin und ich sind im letzten Jahr zusammen gezogen. Als wir uns im Januar dazu entschlossen haben sah auch alles passend aus.
    Jetzt habe ich im Juli meine Ausbildung beendet und wurde aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage von meinem Arbeitgeber nicht übernommen.
    Daher bin ich jetzt ins ALG I gerutscht und beziehe, aufgrund des niedrigen Ausbildungsgehalts zusätzlich noch ALG II (Grundsicherung).

    Eine befreundete Mitarbeiterin eines Jobcenters einer anderen Stadt hat mir empfohlen uns als WG anzumelden, da es sonst mit dem Einkommen meiner Freundin kompliziert werden könnte. (Da sie ja noch unterhaltspflichtig ist)

    Das Jobcenter will die Nummer mit der WG allerdings nicht schlucken und jetzt bin ich unsicher wie die Lage, bzw. was klug ist.

    Ich: ü25
    Einkommen: 316€ ALG I (Anspruch auf ca 500€ Grundsicherung)

    Freundin: u25

    Einkommen: ca 850€ Netto


    Miete: 590€

    Nebenkosten: 150€

    Heizkosten: in NK enthalten

    Warmwasser: 15€

    Jetzt stellt sich mir die Frage ob ich bei der WG bleiben soll, dies würde bedeuten das meine Freundin und ich wieder einzeln Haushalten müssen, was wir, zumindest was die Produkte des täglichen Lebens angeht, nicht mehr tun. Außedem haben wir ein gemeinsames Konto über welches wir Miete und Nebenkosten bezahlen, ist damit die Aussage einer WG überhaupt noch tragbar?

    Alternativ können wir eine Bedarfsgemeinschaft eingehen. Hier wurde uns davon aber abgeraten, da meine Freundin ja noch bei ihren Eltern Unterhaltspflichtig ist. Ist das bei ihrem Einkommen noch relevant?

    Ich würde mich freuen wenn ihr mir etwas die Unsicherheit nehmen könntet und ein paar Antworten auf meine Fragen habt.

    Lg Frank

  • Du möchtest wissen, ob du weiterhin lügen und dich strafbar machen sollst? Ja, jetzt überlege mal, was da die Antwort sein könnte.

    Nein so wollte ich das nicht formuliert haben und das ist auch nicht der Hintergrund meiner Frage.

    auf gegen-hartz.de habe ich folgende Aussage gefunden

    Eine eheähnliche Gemeinschaft wurde bisher von den Gerichten als eine auf Dauer angelegte Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit einer gemeinsamen Planung und Gestaltung der Lebensführung und einer familienähnlichen inneren Bindung der Partner definiert („Ehe ohne Trauschein“). Hierzu zählen neuerdings auch gleichgeschlechtliche Beziehungen. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, hängt also maßgeblich vom Einzelfall ab. Der Gesetzgeber vermutet einenwechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wenn Partner (§ 7 Abs. 3a SGB II):a) länger als ein Jahr zusammenlebenb) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,c) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oderd) befugt sind, über das Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    DIes lässt mich zu dem Schluss kommen das ich, nach aktueller Rechtsauslegung, mit meiner Freundin nicht zwangsläufig eine Bedarfsgemeinschaft bild. Wir wohnen eben noch kein Jahr zusammen und sollten daher noch argumentieren können das wir noch keineVerantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bild.

    Die Sorge die uns herum treibt ist ob meine Ansprüche, trotz ihres eher geringen Einkommens, gekürzt werden können da ihre Eltern ihr gegenüber noch Unterhaltspflichtig sind.
    Dies würde uns dazu veranlassen auch rückwirkend, getrennt zu haushalten. Die großen Anschaffungen gehören nach wie vor einem von uns. Und für die Lebensmitteleinkäufe haben wir extra die Belege ab August aufgehoben um diese Miteinander verrechnen zu können.

    Die Frage die ich also habe ist:
    Habe ich kürzungen zu erwarten wenn wir den Weg des geringeren Widerstandes gehen und eine Bedarfsgemeinschaft bilden?

    Bitte auf korrekte Verwendung der Zitatfunktion achten!

  • "Als wir im letzten Jahr...", also 2019 zusammen gezogen. "Im Januar entschlossen...". Da soll noch kein Jahr rum sein? Wir haben Oktober 2020. Dazu wirtschaftet ihr zusammen und ein gemeinsames Konto hat man in einer WG auch selten.

    Also nochmal: was willst du jetzt hören? Dass man dir rät, falsche Angaben zu machen?

    Mit ihren 850 Euro deckt sie nach Abzug der Einkommensfreibeträge noch nicht mal ihren eigenen Bedarf. Euer "Verlust" wäre also "nur" die Differenz aus dem Regelsatz eines Alleinstehenden zum Regelsatz von Partnern, falls dich das beruhigt.

  • "Als wir im letzten Jahr...", also 2019 zusammen gezogen. "Im Januar entschlossen...". Da soll noch kein Jahr rum sein? Wir haben Oktober 2020. Dazu wirtschaftet ihr zusammen und ein gemeinsames Konto hat man in einer WG auch selten.

    Oh das war mein Fehler, ich bin gerade etwas durch den Wind. Ich meinte Januar 2020. Also wir wohnen seit Anfang dieses Jahres zusammen. 2019 kannten wir uns gerade erst 3 Monate, das wäre definitiv zu früh gewesen

    Mit ihren 850 Euro deckt sie nach Abzug der Einkommensfreibeträge noch nicht mal ihren eigenen Bedarf. Euer "Verlust" wäre also "nur" die Differenz aus dem Regelsatz eines Alleinstehenden zum Regelsatz von Partnern, falls dich das beruhigt.

    Danke, das ist die Aussage die mir hier weiter hilft. :)

  • Du allein:

    432 Euro

    377,50 Euro Mieteanteil

    = 809,50 Euro Bedarf

    - 286 Euro bereinigtes Alg1

    = 520,50 Alg2

    Zusammen:

    389 Euro

    389 Euro

    755 Euro Miete

    = 1533 Euro Bedarf

    - 286 Euro Alg 1

    - 560 Euro bereinigter Lohn (ausgehend von 1100 Euro brutto)

    = 687 Euro Alg2

  • Dankeschön für die Rechnung, das würde ja eigentlich bedeuten das wir finanziell von der Bedarfsgemeinschaft profitieren würden.
    Daher noch mal die Frage um sicher zu gehen. Gilt die Rechnung auch noch so wenn die Eltern meiner Freundin ihr Gegenüber noch Unterhaltspflichtig wären? Oder ändert sich die Rechnung dann noch mal?

  • Wieso unterhaltspflichtig? Sie arbeitet doch und besucht weder eine Schule, noch macht sie eine Ausbildung oder absolviert ein Studium, oder?

    Oh das habe ich wohl vergessen zu erwähnen.
    Sie macht auch noch eine Ausbildung:
    Sie verdient 1000€ Brutto und erhält das Kindergeld ihrer Eltern?

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