Corona Grundsicherung nach Ablauf der 6 Monate

  • Liebe Alle,

    leider finde ich bisher keine passende Antwort auf meine Frage, weder hier noch auf offizieller Seite.

    Ich habe, wie sicher viele hier, mit Beginn der Pandemie Grundsicherung beantragt (Solo-Selaststäding und kompletter Umsatzeinbruch). Diese wurde mir relativ zügig für 6 Monate (März bis August) bewilligt, wofür ich sehr dankbar war und bin. Leider hält dieses leidige Thema ja nach wie vor Einzug, weshalb sich meine finanzielle Situation ebenfalls kaum verbessert hat, sodass ich nun ernsthaft wieder darüber nachdenken muss, wie es weiter geht.

    Auf der Seite BMAS habe ich nun gelesen, dass der vereinfachte Zugang bis zum Ende des Jahres verlängert wurde. Darunter verstehe ich, dass Personen, die jetzt in Schwierigkeiten sind, bis zum Dezember vereinfacht Grundsicherung beantragen können.

    Nun aber meine Frage: Wie sieht es mit den Leuten aus, die auch nach den 6 Monaten BWZ keine Besserung der Einkünfte erzielen können? Findet dann eine Vermögensprüfung definitiv statt oder würde auch hier die Vereinfachung verlängert? Schonvermögen dürfte ich zB. nur ca. 5.000€ besitzen, was ich definitiv übersteige, da auf meinem Konto noch Steuerzahlungen von zwei Jahren und Rücklagen für die Rente liegen. Alles nicht erheblich natürlich (60.000€).

    Irgendwie werde ich hier nicht schlau und ich denke, dass es vielen so ergeht. Hat jemand mal eine plausible Aussage?

    Vielen Dank und liebe Grüße

  • Die Rechtsmeinungen driften auseinander. Mit der 1. Änderungsverordnung zur Verlängerungsverordnung wurde § 67 Absatz 1 SGB II auf den 31.12.20 verlängert. Die restlichen Absätze des 67 werden nicht benannt, so dass es Stimmen gibt, die besagen, dass die Verlängerung nur für Neuanträge gilt, aber auch, dass sie für Bestandsfälle gelten soll.

    Das BMAS ist m. W. n. der letzteren Auffassung und zwar mit der Maßgabe "wer unter den Voraussetzungen des 67 für ein Jahr bewilligt wurde, bei dem wird nach 6 Monaten das Vermögen geprüft. Wem nur 6 Monate bewilligt wurde und jetzt eine Weiterbewilligung beantragt, bei dem nicht.".

    Was die Gerichte dazu meinen, wird sich zeigen.

  • Lieber Tamar,

    vielen Dank für deine Antwort. Das klingt jedenfalls schon mal plausibel. Würdest du empfehlen, erst mal abzuwarten oder soll ich mich bei JC melden? Woher hast du diese Annahme: "wer unter den Voraussetzungen des 67 für ein Jahr bewilligt wurde, bei dem wird nach 6 Monaten das Vermögen geprüft. Wem nur 6 Monate bewilligt wurde und jetzt eine Weiterbewilligung beantragt, bei dem nicht."

    Würde bei mir ja dann zutreffen, da ich nur für 6 Monate bewilligt wurde.

  • Das ist die Rechtsansicht der agentur aus deren Wissensdatenbank:

  • Das ist die Rechtsansicht der agentur aus deren Wissensdatenbank:

    Hi Tamar,

    also selbst das Beispiel ist ja exakt auf meinen Fall anwendbar, danke!

    Soll ich also nun einfach einen Weiterbewilligungsantrag stellen? Oder muss das alles erst vom Bund beschlossen werden?


    Und ist es problematisch, dass nun schon Oktober ist? Im Artikel steht, dass es um Anträge geht, die im September weiterbewilligt werden sollen.

    Entschuldige bitte meine Unwissenheit.

  • Du hast hier im Thread nicht ein einziges Mal die Frage gestellt, ob ohne separate Antragstellung automaitsch weiter bewilligt wird. Deine Frage richtete sich nur auf die Verlängerung der Vorschriften zur Vermögensprüfung.

  • Hallo zusammen, gab es in der Konstellation neue Entscheidungen oder Tendenzen?

    Ich habe bis Ende Juni ALG 2 bekommen, nach vereinfachter Antragstellung. Nun frage auch ich mich,

    ob eine erneuter Anspruch existiert, Auf den Seiten der Jobcenter klingt es nach: Nein, da nun nach 6 Monaten

    nach alten Maßstäben geprüft würde.

    Hier klingt es ganz anders:

    "Was geschieht nach Ablauf der 6 Monate":

    Beispiel 1: Der Hilfesuchende beantragte am 9. November 2020 erstmals Leistungen nach dem SGB II und stellt nach Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums für die Zeit ab 1. Mai 2021 einen Weiterbewilligungsantrag. Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt weiterhin vom 1. Mai bis einschließlich 31. Oktober 2021. Stellt der Hilfesuchende dann für die Zeit ab 1. November 2021 erneut einen Weiterbewilligungsantrag, gilt die Aussetzung der Vermögensprüfung weiterhin für den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum bis 30. April 2022.

    Falls jemand dazu was weiß, bitte melden.

    Danke im voraus.


    Hier unter Punkt 3 steht doch genau das Gegenteil...

    Benötigen die Leistungsberechtigten nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Leistungen nach dem SGB II müssen sie gegenüber dem Jobcenter Angaben zu ihrem Vermögen machen und entsprechende Nachweise vorlegen.

    Das verwirrt mich halt.

  • Das ist auch verwirrend, weil es keine einheitliche Regelung gibt. Der Gesetzgeber hat das Gesetz schlecht formuliert. Man kann § 67 SGB II daher unterschiedlich interpretieren. Schlimmstenfalls muss ein Gericht darüber urteilen.

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