Einmaliges Einkommen - Wohngeldnachzahlung - Stipendium und Fragen

  • Liebe Forumsmitglieder,

    ich bin unsicher ob das so richtig ist, aber ich melde mich mit zwei Fragen zum Thema einmaliges Einkommen bzgl. einer Wohngeld-Nachzahlung und einem Arbeitstipendium.

    1. Wohngeld

    Schon bei meinem Antrag auf ALGII habe ich angegeben, dass ich vor dem Bewilligungszeitraum (ab April 2020) Wohngeld für den Zeitraum vom 10/2019 - 03/2020 beantragt habe. Weil das Wohngeld nicht im Voraus, sondern erst im Nachhinein ausgezahlt wurde, fiel die Nachzahlung in den Bewilligungszeitraum des ALGII.

    Nun wurde mein Regelbedarf gekürzt und ich soll Geld zurückzahlen, welches ich natürlich nicht auf dem Konto habe, da mir durch die späte Nachzahlung des Wohngeldes Schulden bei Freunden entstanden sind, bzw ich sofort nach Eingang der Nachzahlung sämtliche offene Rechnungsbeträge beglichen habe.

    Auf den Änderungsbescheid habe ich innerhalb der Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt. Als diese Frist noch nicht abgelaufen war, kam allerdings schon ein Aufhebungsbescheid mit der Aufforderung zur Zahlung an den Inkasso-Service Recklinghausen.

    Ist das so überhaupt rechtens? Kann mir wirklich fast die komplette Wohngeld-Nachzahlung als Einkommen angerechnet werden? Immerhin galt dieses doch für einen anderen Bewilligungszeitraum als das ALGII? Ich habe bis jetzt im Internet nur widersprüchliche Informationen dazu gefunden..

    2. Arbeitsstipendium

    Hintergrundinformation: ich bin Künstlerin und auf dem Weg in das freiberufliche Arbeiten.

    Während mein ALGII Bezug schon lief, habe ich mich für ein Arbeitsstipendium beworben, welches mir bewilligt wurde. Die Bewilligung für den Zeitraum des Stipendiums in Höhe von 2000€ beschränkt sich auf den Zeitraum vom 27.07.2020 bis 27.09.2020.

    Es handelt sich dabei um eine Festbetragsfinanzierung. Das Stipendium ist an das Entstehen einer künstlerischen Arbeit geknüpft.

    Meine Frage hier ist nun: handelt es sich bei dem Stipendium um privilegiertes Einkommen? Kann mir das Stipendium auf meinen Regelsatz als einmaliges Einkommen angerechnet werden?

    Ich würde mich sehr über Erfahrungen und Tipps für den Umgang in den beiden Angelegenheiten freuen.

    LG!

  • 1. Das ist korrekt, es gilt das Zuflussprinzip. Allerdings ist die Mahnung von Inkasso nicht korrekt, da der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.

    2. Wie ist das Stipendium für die künstlerische Arbeit verknüpft? Darf es nur für das Beschaffen von Materialen (Pinsel, Farbe etc.) eingesetzt werden? Oder darf davon doch auch der Lebensunterhalt mit bestritten werden?

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